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Der Wertanmeldung ist die vom Verkäufer dem Verarbeiter zu erteilende
Rechnung (Faktura) beizufügen. Letztere bildet die Grundlage der amtlichen Wert-
ermittelung. Bezieht der Verarbeiter Tabakblätter aus dem Auslande, so sind
die Fracht-, Versicherungs-, Löschungs-, Einlagerungs- und sonstigen Spesen,
die bis zur Überführung in das Zollinland entstehen, dem Werte hinzuzurechnen.
Der Bundesrat ist ermächtigt, für diese Zuschläge feste Sätze für je 100 Kilogramm
Tabak zu bestimmen. Die Wertanmeldung muß enthalten: den Namen und
Wohnort des Verkäufers und des Käufers, den zu zahlenden Kaufpreis, den Tag
des Kaufes, das Ursprungsland, die übliche Bezeichnung der Tabakart sowie
das Gewicht des Tabaks.
Über die Zollbehandlung der Tabakmuster, die von Verkäufern, ihren
Angestellten oder Beauftragten oder von Agenten mitgeführt werden, trifft der
Bundesrat nähere Bestimmungen.
§ 4.
[Wertermittelung in besonderen Fällen.] Ist über verschiedene Klassen Tabak (Sortierungen) zwischen dem Verkäufer
und Verarbeiter nur ein einheitlicher (Durchschnitts) Preis vereinbart worden,
so ist, wenn die Feststellung des Zollzuschlags für nur einen Teil der gekauften
Menge notwendig wird, neben der Wertanmeldung und der Gesamtrechnung noch
eine Schätzung des Wertes der einzelnen Klassen beizubringen, die den Durch-
schnittspreis ergibt. Wenn die ganze Menge abzüglich etwa weiter verkaufter
Teile innerhalb fünf Jahren vom Tage der Ausstellung der Gesamtrechnung an
nicht bezogen ist, ist der Zollzuschlag für den bereits bezogenen Teil nach dem
höchsten Werte zu berechnen, den die Schätzung der einzelnen Klassen enthält.
Der Mehrbetrag ist nachzuzahlen.
Stimmt der für die weiterverkauften Teile erzielte Preis nicht mit dem in
der Schätzung aufgeführten Werte überein, so ist eine nachträgliche Anderung der
Schätzung zulässig.
Hat der Verarbeiter Teile einer aus mehreren Klassen bestehenden, zu einem
einheitlichen Durchschnittspreise gekauften Menge Tabak vor der Feststellung des
Zollzuschlags weiterverkauft, so ist der Wertanmeldung für den zollzuschlagpflich-
tigen Teil die Gesamtrechnung und die in Abschrift beizubringende Rechnung über
den weiterverkauften Teil beizufügen. Besteht in diesem Falle der zollzuschlag-
pflichtige Teil aus mehreren Klassen, so finden die Vorschriften der Abs. 1 und 2
sinngemäße Anwendung.
Wenn im Falle einer beanstandeten Lieferung eine nachträgliche Preis-
änderung oder die Rückgabe eines noch nicht verzollten Teiles einer zu einem
Durchschnittspreise gekauften Menge Tabak an den Verkäufer erfolgt, finden die
Vorschriften des Abs. 3 sinngemäße Anwendung.
Bei Tabak, den der Verarbeiter selbst im Auslande pflanzen läßt oder
ohne Zahlung eines Entgelts erwirbt, ist der Wertanmeldung der Preis zu Grunde
zu legen, der nach der allgemeinen Marktlage von inländischen Verarbeitern für
Tabak gleicher Beschaffenheit gezahlt wird.
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