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Steuersatz Berechnung
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom vom der
Hundert Tausend Mark Pf. Stempelabgabe
(11.) in voller Höhe zu entrichten ist oder die
Befreiungsvorschrift zu c dieser Tarif-
nummer Anwendung findet.
Wird nach der Zahlung des Auflassungs-
stempels die Urkunde über das zu Grunde
liegende Veräußerungsgeschäft errichtet, so
ist auf den zu dieser Urkunde nach a bis c
dieser Tarifnummer erforderlichen Stempel
der gezahlte Auflassungsstempel anzurechnen.
Die Vorschriften über den Auflassungs-
stempel finden entsprechende Anwendung bei
Anträgen auf Umschreibungen in öffentlichen
Büchern, sofern das Grundbuch noch nicht
als angelegt anzusehen ist.
Befreit sind auf Antrag:
Grundstücksübertragungen der in a und d dieser
Tarifnummer bezeichneten Art, wenn der
stempelpflichtige Betrag bei bebauten Grund-
stücken 20 000 Mark, bei unbebauten Grund-
stücken 5000 Mark nicht überschreitet und der
Erwerber weder den Grundstückshandel gewerbs-
mäßig betreibt noch ein Jahreseinkommen von
mehr als 2000 Mark hat.
Auf Beurkundungen von Übertragungen der
Rechte des Erwerbers finden die unter a Abs. 2
Satz 1 dieser Tarifnummer vorgesehenen Ein-
schränkungen der Stempelpflicht keine An-
wendung.