Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  
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Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom vom der 
Hundert Tausend Mark Pf. Stempelabgabe 
(11.) in voller Höhe zu entrichten ist oder die 
  
Befreiungsvorschrift zu c dieser Tarif- 
nummer Anwendung findet. 
Wird nach der Zahlung des Auflassungs- 
stempels die Urkunde über das zu Grunde 
liegende Veräußerungsgeschäft errichtet, so 
ist auf den zu dieser Urkunde nach a bis c 
dieser Tarifnummer erforderlichen Stempel 
der gezahlte Auflassungsstempel anzurechnen. 
Die Vorschriften über den Auflassungs- 
stempel finden entsprechende Anwendung bei 
Anträgen auf Umschreibungen in öffentlichen 
Büchern, sofern das Grundbuch noch nicht 
als angelegt anzusehen ist. 
Befreit sind auf Antrag: 
Grundstücksübertragungen der in a und d dieser 
  
Tarifnummer bezeichneten Art, wenn der 
stempelpflichtige Betrag bei bebauten Grund- 
stücken 20 000 Mark, bei unbebauten Grund- 
stücken 5000 Mark nicht überschreitet und der 
Erwerber weder den Grundstückshandel gewerbs- 
mäßig betreibt noch ein Jahreseinkommen von 
mehr als  2000 Mark hat. 
Auf Beurkundungen von Übertragungen der 
Rechte des Erwerbers finden die unter a Abs. 2 
Satz 1 dieser Tarifnummer vorgesehenen Ein- 
schränkungen der Stempelpflicht keine An- 
wendung. 
  
  
  
  
  
 
	        
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