Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

 
   
 
 
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Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltend- 
machung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unter- 
brochen. 
§ 6. 
[Verpackungszwang.]  Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel dürfen aus den Herstellungsbetrieben 
und aus dem Auslande nur in vollständig geschlossenen und ohne erkennbare 
Spuren nicht zu öffnenden Packungen in den freien Verkehr des Inlandes ge- 
bracht werden. Die vorschriftsmäßige Verpackung hat vor dem Eintritte der 
Steuerpflichtigkeit zu erfolgen und gilt als ein Teil der Herstellung. 
Die Art der Verpackung und die Größe der zulässigen Packungen bestimmt 
der Bundesrat. Auf jeder Packung ist der Inhalt, und zwar bei elektrischen 
Glühlampen, Brennern zu solchen und Quecksilberdampf- und ähnlichen Lampen 
nach Stückzahl und Wattverbrauch, bei Glühkörpern nach der Stückzahl, bei 
Bogenlampenstiften nach ihrem Eigengewichte, die Steuerklasse (§ 2), die Be- 
nennung der verpackten Beleuchtungsmittel (Handelsmarke) und eine Bezeichnung, 
aus welcher der Steuerpflichtige (§ 3) von der Steuerbehörde mit Sicherheit fest- 
gestellt werden kann, anzugeben. 
Im Falle der Einfuhr kann zugelassen werden, daß die Verpackung unter 
besonderen Sicherungsmaßnahmen erst im Inlande vorgenommen wird. 
Der Bundesrat ist befugt, für den Einzelverkauf von steuerpflichtigen Be- 
leuchtungsmitteln besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen. 
  
§ 7. 
[Befreiung vom Verpackungszwange.]  Im Falle nachgewiesenen Bedürfnisses kann der Bundesrat die Versteuerung 
steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel nach den Sätzen des § 2 durch den Hersteller 
unter Befreiung vom Verpackungszwang und von der Verwendung von Steuer- 
zeichen auf Grund einer besonderen Buchführung und der sonst erforderlichen 
Sicherungsmaßnahmen gestatten. 
Ebenso kann von der Verwendung von Steuerzeichen und dem Verpackungs- 
zwange bei der Einfuhr von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln, die nicht zum 
Handel bestimmt sind, abgesehen werden. 
  
§ 8. 
[Anmeldepflicht.]  Wer gewerbsmäßig steuerpflichtige Beleuchtungsmittel herstellen will, hat 
dies vor der Eröffnung des Betriebs unter Bezeichnung der Exrzeugnisse, deren 
Herstellung beabsichtigt ist, der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig 
eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume sowie der damit in Verbindung 
stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume vorzulegen. 
Die Herstellung von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln darf nur in den 
angemeldeten Betriebsräumen erfolgen. 
 
	        
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