Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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II. Anzahl der Probestücke. 
Von je 25 Stangen gleichen Durchmessers eine Stange. 
III. Anforderungen. 
1. Zugfestigkeit 34 bis 41 kg/qmm bei einer Dehnung von mindestens 25 Prozent 
und einer Gütezahl von mindestens 62. 
Ausnahmsweise ist ein Material bis zu 47 kg/qmm Festigkeit zulässig, wenn die Dehnung 
mindestens die gleiche wie in der Zahlentafel für Bleche ist (vergleiche A IV. 1). Für solches 
Material sind Prüfungsbescheinigungen beizubringen. 
2. Nach dem Härten (vergleiche erster Teil, Abschnitt III Ziffer 13 und 14) soll sich 
ein Stück Anker- oder Stehbolzeneisen um einen Dorn gleich der 2 fachen Dicke des Eisens bis zu 
180° biegen lassen. 
F. Wasserrohre. 
I. Art der Proben. 
1.   Aufweitprobe (siehe F 1II. 3). 
2.   Bördelprobe (siehe F III. 4). 
3.   Hartbiegeprobe (siehe F III. 5). 
4. Wasserdruckprobe (siche F III. 6). 
Diesen Prüfungen unterliegen Wasserrohre unter 6 mm Wanddicke; solche von 6 mm 
Wanddicke und darüber werden nur der Wasserdruckprobe unterzogen. Heizrohre bedürfen der 
Prüfung nicht. 
  
II. Anzahl der Probestücke. 
Etwa 2 Prozent der abzunehmenden Rohre, mindestens aber zwei Rohre. 
III. Anforderungen. 
1. Die Rohre sollen innen und außen kalibriert, ohne Zunder, Narben, Risse und 
andere für den Betrieb schädliche Fehler, sowie glatt und rechtwinklig abgeschnitten sein. 
2. Die Wanddicke der Wasserrohre soll 
a. bei geschweißten Rohren: 
bis 83 mm äußeren Durchmesser mindestens 3,00 mm, 
über 83   〃 102 〃 〃 〃 〃 3,25 〃, 
〃 102 〃 121 〃 〃 〃 〃 3,75 〃 , 
〃 121 〃 140 〃 〃 〃 〃 4,00 〃, 
〃 140 〃 191 〃 〃 〃 〃 4,50 〃, 
〃 191 〃 216 〃 〃 〃 〃 5,50 〃,
	        
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