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Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Herstellung und
Abgabe der steuerpflichtigen Erzeugnisse sich beziehenden Geschäftsbücher und
Geschäftspapiere auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.
§ 13.
[Halberzeugnisse.] Der Bundesrat kann für die Versendung solcher Erzeugnisse, die als fertige,
der Steuer unterworfene Beleuchtungsmittel noch nicht anzusehen sind, Sicherungs-
maßnahmen anordnen.
§ 14.
[Verkaufsstellen.] Wer sich gewerbsmäßig mit dem Verkaufe von steuerpflichtigen Beleuchtungs-
mitteln befassen will, hat dies vorher der Steuerbehörde anzuzeigen. Er ist
verpflichtet, den Beamten der Steuerverwaltung seine Vorräte an Waren der
bezeichneten Art zum Nachweise, daß sie mit den vorgeschriebenen Steuerzeichen
versehen sind, zu den üblichen Geschäftsstunden auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 15.
Sind Hersteller oder Verkäufer steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel wegen
Steuerhinterziehung bestraft worden, so kann der Betrieb besonderen Aufsichts-
maßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber
zur Last.
§ 16.
[Behandlung der Steuerzeichen.] Die Steuerzeichen sind an den Packungen so lange unverletzt zu erhalten,
bis diese zur Vornahme des stückweisen oder Kleinverkaufs geöffnet werden müssen
oder an den Käufer abgegeben werden. Geöffnete, ganz oder teilweise entleerte
Packungen dürfen mit steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln nicht nachgefüllt
werden. Der Einzelverkauf darf nur mit oder aus den zugehörigen Um-
schließungen erfolgen. Geleerte Umschließungen dürfen ohne vorherige Beseitigung
der Steuerzeichen weder an Fabrikanten und Händler zurückgegeben noch von
diesen angenommen oder wieder verwendet werden.
Wer als Verkäufer steuerpflichtige Beleuchtungsmittel empfängt die nicht
in der vorgeschriebenen Weise verpackt, bezeichnet und mit Steuerzeichen versehen
sind, hat innerhalb dreier Tage der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten.
Strafvorschriften.
§ 17.
[Steuerhinterziehung.] Wer es unternimmt, dem Reiche die in diesem Gesetze vorgesehene Steuer
vorzuenthalten, macht sich der Hinterziehung schuldig.