Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

—931— 
Im Kriege gültig. 
Verzeichnis 
M. Tr. O. Anlage VI. 
(Zu § 54, 18.) 
  
Verzeichnis der in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände. 
 
 
  
 
Lfd. Nr. Benennung. Zu behandeln nach E. V. O. Anl. C *): 
A. Zur Gefahrklasse gehören: 
1.   Schwarzpulver (Schieß- und Sprengpulver), s. auch B. 2. Ia. A. 3. Gruppe d bzw. Ia.B. 2. Gruppe. 
2.   Beutelkartuschen, Ia. B. 2. Gruppe. 
Ladebeutel, 〃〃 〃 
Kammerhülsen, 〃〃 〃 
Kammerhülsenladungen, } gefüllt mit Schwarzpulver 〃〃〃 
Zylinderpulver-Beiladungen, 〃〃 〃 
Kanonenschläge, Ib. Zif. 8. 
Eissprengbüchsen und ähnliche Behälter, Ia. A. 3. Gruppe d. 
3.   Sprengpatronen, Sprengbüchsen; 
Sprengpatronen 03, Sprenpatronen 06  } mit eingesetzter geladener Detonationsbüchse; 
Detonationsbüchsen für sich allein; 
Körper aus gepreßter (gemahlener), trockener, wasserdicht überzogener 
Schiehbaumwolle (Schießwolle) ohne Zünder; 
Schießbaumwolle (Schießwolle) in Flockenform mit weniger als 25 Pro- 
zent Wassergehalt. Ia. A. 3. Gruppe b α u. β. 
4.   Fertig geladene und verlötete Sprengbüchsen; fertig geladene und 
verpackte Ersatzdetonationsladungen für Gefechtspistolen. Ia. A. 3. Gruppe b β. 
5.   Fertig geladene, durch Scherstifte und Sicherheitsbolzen gesicherte und 
einzeln in vorgeschriebene Packgefäße verpackte Netzscheren n./M. Ia. A. 3. Gruppe b β. 
B. Nicht zur Gefahrklasse gehören: 
1.   Rauchschwache Pulver und Beutelkartuschen mit solchen; Kanonen- 
schläge mit Knall. Ia. B. 1. Gruppe. 
2.   Proben von Schwarzpulver in Metallhülsen. Ia. B. 2. Gruppe nach A. d verpackt. 
3.   Geladene Geschosse mit Zünder oder mit Zün- 
der und Zündladung oder geladene Geschosse } mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung **). 
ohne Zünder und ohne Zündladung,     Ia. A. 1. Gruppe b α u. β sowie c β 
4.   geladene Gefechtsköpfe für Torpedos ohne ge-     
 ladene Gelechtspistole,  lb. Zif. 4 e. 
5.   geladene Minen ohne Sprengbüchsen, Ib. Zif. 5 a. 
  
  
  
*) Abweichungen s. M. Tr. O. 5 54, 19. 
 
**) Als sichernder Abschluß der Sprengladung bei Geschossen ist der Verschluß der letzteren durch Verschlußschraube oder durch 
Mundlochfutter und Schließschraube zu verstehen.
	        
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