Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 943 — 
Reichs-Gesetzblatt 
„ 59. 
Juhalt: Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen 
Schutztruppen. S. 943. — Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend das 
strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 2. November 
1909. S. os4. — Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Ubereinkommen über 
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 962. 
  
  
(Nr. 3678.) Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der 
Kaiserlichen Schutztruppen. Vom 2. November 1909. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des Artikel II & 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1896 wegen 
Abänderung des Gesetzes vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 53), betreffend 
die Kaiserliche Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika, und des Gesetzes vom 
9. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 258), betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen 
für Südwestafrika und für Kamerun, (Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 187) im Namen 
des Reichs, was folgt: 
5 1. 
Das strafgerichtliche Verfahren gegen die Angehörigen der Schutztruppen 
regelt sich nach den Vorschriften der Militärstrafgerichtsordnung für das Deutsche 
Reich vom 1. Dezember 1898 und des Einführungsgesetzes hierzu von demselben 
Tage, soweit nicht im nachstehenden abweichende oder ergänzende Bestimmungen 
erlassen sind. 
82. 
Für Angehörige der Schutztruppen gelten während ihres Aufenthalts 
außerhalb Europas die für das Feld gegebenen gesetzlichen Vorschriften (§ 5 des 
Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung) — Außerordentliches Ver- 
fahren —. Im übrigen greift das ordentliche Verfahren Platz. 
3. 
Gerichtsherren der niederen Gerichtsbarkeit sind die Befehlshaber einer 
selbständigen Abteilung oder eines selbständigen Militärbezirkes. Der Gouverneur 
Reichs- Gesetbl. 1909. 152 
Ausgegeben zu Berlin den 16. November 1909.
	        
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