Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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oder  falls  sie  es  beim  Erscheinen  auf  Befragen  beantragt,  die  Verhandlung  auszusetzen
  und  eine  neue  Verhandlungszeit  anzuberaumen.  

§ 53.

Die  mündliche  Verhandlung  wird  vom  Vorsitzenden  geleitet  und  beginnt
mit  der  Darstellung  des  Sachverhalts  durch  ihn  oder  durch  eine  andere  von  ihm
hierzu  bestimmte,  beim  Rentenausschusse  beschäftigte  Person.

Demnächst  sind  die  erschienenen  Beteiligten  zu  hören.  Der  Vorsitzende  hat
das  Sach-  und  Streitverhältnis  mit  ihnen  zu  erörtern  und  dahin  zu  wirken,  daß
sie  über  alle  erbeblichen  Tatsachen  sich  vollständig  erklären  sowie  die  angemessenen
und  sachdienlichen  Anträge  stellen.

Die  Anträge  können  ergänzt,  berichtigt  oder  geändert  werden.

Der  Vorsitzende  hat  den  Versicherungsvertretern  auf  Verlangen  zu  gestatten,
Fragen  an  die  erschienenen  Parteien,  Parteivertreter,  Beistände,  Zeugen  und
Sachverständigen  zu  stellen.  Zweifel  über  die  Zulässigkeit  der  Fragen  entscheidet
der  Vorsitzende.  

Beschließt  der  Rentenausschuß  eine  Beweiserhebung,  so  soll  die  Aufnahme
des  Beweises,  soweit  dies  tunlich  ist,  sofort  erfolgen;  insbesondere  sollen  Zeugen
und  Sachverständige,  deren  Vernehmung  zweckdienlich  erscheint,  sofort  vernommen
werden,  falls  sie  zur  Stelle  sind  oder  unverzüglich  gestellt  werden  können.  Im
übrigen  kann  der  Rentenausschuß  die  Ausführung  des  Beschlusses  dem  Vorsitzenden
  übertragen.

Niederschrift.

§  54.

Über  die  mündliche  Verhandlung  ist  auch  außerhalb  der  im  Gesetze  vorgesehenen
  Fälle.  (§  263  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte)  durch  einen  verpflichteten
  Schriftführer  eine  Niederschrift  aufzunehmen.

Sie  enthält  Ort  und  Tag  der  Verhandlung,  die  Bezeichnung  der  verhandelten
  Sache,  ferner  den  Namen  und  die  Amtsbezeichnung  des  Vorsitzenden
und  des  Schriftführers  sowie  Namen  und  Beruf  des  Vertreters  der  Arbeitgeber,
des  Vertreters  der  versicherten  Angestellten  und  des  etwa  zugezogenen  Dolmetschers
unter  Bezeichnung  der  Eigenschaft,  in  der  sie  mitwirken,  schließlich  die  Namen
der  erschienenen  Beteiligten,  Vertreter  und  Beistände  sowie  die  Angabe,  ob
öffentlich  verhandelt  oder  die  Öffentlichkeit  ausgeschlossen  ist.

§ 55.
Die  Niederschrift  hat  den  Gang  der  Verhandlung  im  allgemeinen  wiederzugeben.
  Insbesondere  sind  aufzunehmen

1.  Erklärungen  der  Beteiligten,  welche  die  Zurücknahme  eines  Antrags
bezwecken,  Anerkenntnisse,  Verzichtleistungen  und  Vergleiche  sowie  andere
Parteierklärungen,  namentlich  Geständnisse,  deren  Feststellung  der  Rentenausschuß
  beim  Schlusse  der  mündlichen  Verhandlung  für  angemessen
erachtet,