Contents : Reichs- und Staatsangehörigkeits-Gesetz.

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21.
Die  Entlassung  muß  jedem  Staatsangehörigen  auf  seinen  Antrag  erteilt

werden,  wenn  er  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  anderen  Bundesstaate  besitzt
und  sich  diese  gemäß  §  20  vorbehalt.

22.

Fehlt  es  an  den  Voraussetzungen  des  §  21)  so  wird  die  Entlassung  nicht  erteilt

1.  Wehrpflichtigen,  über  deren  Dienstverpflichtung  noch  nicht  endgültig
entschieden  ist,  sofern  sie  nicht  ein  Zeugnis  der  Ersatzkommission  darüber

beibringen,  daß  nach  der  Uberzeugung  der  Kommission  die  Entlassung
nicht  in  der  Absicht  nachgesucht  wird,  die  Erfüllung  der  aktiven  Dienstpflicht
  zu  umgehen,

Mannschaften  des  aktiven  Heeres,  der  aktiven  Marine  oder  der  aktiven

Schutztruppen,

3.  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  der  im  §9  56  Nr.  2  bis  4  des
Reichsmilitärgesetzes  bezeichneten  Art,  sofern  sie  nicht  die  Genehmigung
der  Militärbehörde  erhalten  haben,

4.  sonstigen  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,  nachdem  sie  eine  Einberufung
  zum  aktiven  Dienste  erhalten  haben,

Beamten  und  Offizieren,  mit  Einschluß  derer  des  Beurlaubtenstandes,

bevor  sie  aus  dem  Dienste  entlassen  sind.
Aus  anderen  als  den  in  Abs.  1  bezeichneten  Gründen  darf  in  Friedenszeiten
die  Entlassung  nicht  versagt  werden.  Für  die  Zeit  eines  Krieges  oder  einer  Kriegs-Fefahr

  bleibt  dem  Kaiser  der  Erlaß  besonderer  Anordnungen  vorbehalten.

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23.

Die  Entlassung  wird  wirksam  mit  der  Aushändigung  einer  von  der  höheren
Verwaltungsbehörde  des  Heimatstaats  ausgefertigten  Entlassungsurkunde.  Die
Urkunde  wird  nicht  ausgehändigt  an  Personen,  die  verhaftet  sind  oder  deren  Verhaftung
  oder  Festnahme  von  einer  Gerichts=  oder  Polizeibehörde  angeordnet  ist.

Soll  sich  die  Entlassung  zugleich  auf  die  Ehefrau  oder  die  Kinder  des

Antragstellers  beziehen,  so  müssen  auch  diese  Personen  in  der  Entlassungsurkunde
mit  Namen  aufgeführt  werden.

24.
Die  Entlassung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  der  Entlassene  beim  Ablauf

eines  Jahres  nach  der  Aushändigung  der  Entlassungsurkunde  seinen  Wohnsitz
oder  seinen  dauernden  Aufenthalt  im  Inland  hat.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  der  Entlassene  sich  die
Staatsangehörigkeit  in  einem  anderen  Bundesstaate  gemäß  9  20  vorbehalten  hat.