fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 5. 
In allen Fällen, in denen aus dem Telegramme hervorgeht, daß in ma= 
terieller oder formeller Hinsicht eine mißbräuchliche Benutzung des Telegraphen 
vorliegt, müssen solche Telegramme von den Telegraphenanstalten an die vor= 
gesetzte Ober-Postdirektion  abschriftlich eingereicht werden. In dem Begleitberichte 
zu den Abschriften sind die Gründe der Einsendung näher zu erörtern. 
§. 6. 
Auf die unter eigener militärischer Verwaltung stehenden Telegraphenlinien 
finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung. 
§. 7. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft. 
Mit diesem Tage verliert die Verordnung des Reichskanzlers vom 8. November 
1872 über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen ihre Gültig= 
keit. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf den inneren Verkehr in 
Bayern und Württemberg keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. Juni 1877. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
	        
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