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352) mehrere Pflegschaften giebt, deren Rechnungen inner dieser 4 jaͤhrigen Zeit nach
Maasgab des General N. serrots vom lo. Sept. 1863 zwei: alch dreimal gesteut werden
müssen, so ist bei solch'n Pflegschaften in der Tabelle nicht nur die lezee, sendern jede selt
der vorigen Eingabe geueilte Rechnung mie dem Resultat derselven, auch die in der Z u mit
Anfang und Ende oder sonst üch ergebende Veränderungen der Pflegschaften zu inseriren
und anzuzeigen. Was so fort
3) die Patrimonialämmter betrift, so haben solche die Pfleg-Tabellen ihrer Amts-Bezirke
in der nämlichen Ordnung jedesmal dem ihnen vorgesezten Souverainetäts-Oberamt zu übergeben
um der dortigen Obrranus-Tabelle angeschlossen werden zu können. Wo im übrigen es
4) auch noch ferner bei der bereits bestehenden Verordnung bleibt, daß die Oberämter
in ihren, mit Einseudung der Pfleg Tabellen zu erstartenden Berichten den für Fertigungs
derselben aufgerechneten Kostens-Belauf anzuzeigen haben. Endlich
5) ist den Pflegern und Administratoren ihre Belohnung von Georgit 1809 an, nach
dem in der vorstehenden allerhöchsten Verordnung bestimmten Typus durchgaͤngig zu regultren.
Decretum Stuttg. im Königl. Tutelar-Rathe, den 20. Merz 1800.
Ad Mand. S. Reg. Maj.
Ausstände: Jährlicher Auf, Belauf der Rech- Zu -oder Abnahwie
viel? wand zum Unter: nungs= Sctell, me des Verms- Monita.
« halt des Curan- I . ·
den·l«ch Prob u. Abhör- gens:
, in
seit wann? geeschen Kosten. Ursache davon.
Belohnung des
Pflegers.
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