Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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352)  mehrere  Pflegschaften  giebt,  deren  Rechnungen  inner  dieser  4  jaͤhrigen  Zeit  nach
Maasgab  des  General  N.  serrots  vom  lo.  Sept.  1863  zwei:  alch  dreimal  gesteut  werden
müssen,  so  ist  bei  solch'n  Pflegschaften  in  der  Tabelle  nicht  nur  die  lezee,  sendern  jede  selt
der  vorigen  Eingabe  geueilte  Rechnung  mie  dem  Resultat  derselven,  auch  die  in  der  Z  u  mit
Anfang  und  Ende  oder  sonst  üch  ergebende  Veränderungen  der  Pflegschaften  zu  inseriren
und  anzuzeigen.  Was  so  fort

3)  die  Patrimonialämmter  betrift,  so  haben  solche  die  Pfleg-Tabellen  ihrer  Amts-Bezirke
in  der  nämlichen  Ordnung  jedesmal  dem  ihnen  vorgesezten  Souverainetäts-Oberamt  zu  übergeben
  um  der  dortigen  Obrranus-Tabelle  angeschlossen  werden  zu  können.  Wo  im  übrigen  es

4)  auch  noch  ferner  bei  der  bereits  bestehenden  Verordnung  bleibt,  daß  die  Oberämter
in  ihren,  mit  Einseudung  der  Pfleg  Tabellen  zu  erstartenden  Berichten  den  für  Fertigungs
derselben  aufgerechneten  Kostens-Belauf  anzuzeigen  haben.  Endlich

5)  ist  den  Pflegern  und  Administratoren  ihre  Belohnung  von  Georgit  1809  an,  nach
dem  in  der  vorstehenden  allerhöchsten  Verordnung  bestimmten  Typus  durchgaͤngig  zu  regultren.

  Decretum  Stuttg.  im  Königl.  Tutelar-Rathe,  den  20.  Merz  1800.
Ad  Mand.  S.  Reg.  Maj.

Ausstände:  Jährlicher  Auf,  Belauf  der  Rech-  Zu  -oder  Abnahwie

  viel?  wand  zum  Unter:  nungs=  Sctell,  me  des  Verms-  Monita.
«  halt  des  Curan-  I  .  ·
den·l«ch  Prob  u.  Abhör-  gens:
,  in
seit  wann?  geeschen  Kosten.  Ursache  davon.

Belohnung  des
Pflegers.

 

 

 

 

 

 

 

 

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