Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

1 
haltenen Bestimmung, nach welcher von 
denjenigen Steuerpflichtigen, welche ibtr 
Einkommen entweder 
a) aus der Staais-Kasfe, sey es nun 
unmittelbar aus derselben, oder auf all- 
tzemelne oder speclelle Anweisung der 
Staats= Hauptkasse, aus Kameral= 
und sonstigen Kassen, oder 
b) aus Hof= oder Speclal-Kassen in 
Stuttgatt bezlehen, 
die Steuer durch die genannten Kassen, 
mittelst Abzugs an der Besoldung oder 
Hension, erhoben werden muß, wlrd hier- 
durch verfägt, daß diejenlgen von dlesen 
Seeuerpflichilgen, die neben dem aus den 
genannten Kassen zu beziehenden Gehalt 
noch ein weisteres, nach F. 18 des Ge- 
setzes der Steuer unterwosrfenes Einkommen 
henleßen, wie J. B. die aus der Staats= 
Kasse besoldeten Aerzte rc. zur Uebergabe 
ber vorgeschrlehenen Fassion Über ihr wei- 
teres Einkommen von dem detreffenden 
Oberamt, erforderlichen Falls durch die 
bfeutlichen Lokal. Blätter, aufgefordert wer- 
den, welches sofort die Fassion zu prüfen 
und des steuerbare Einkommen nach der 
selben, der betreffenden Kasse jeren Jahre 
so jeltlich anzuzesgen bat, damit dieselbe 
die Steuer aus dem, auf solche Welle auf 
eine Summe zu bringenden Gesamt-Ein- 
kommen des Beseoldeten eder Penslonärs, 
euf den vorgeschriebenen De#mim zum Elr- 
lug bringen kann. 
Auf dleselbe Welse fund diejenigen zu 
behandeln, wesche lbren Gehalt aus der 
Ober Krlego, Kasse, sen es unmittelbar, oder 
eus den Regiments-Kassen rc. beziehen, do 
auch von dlesen die Steuer durch den Kas- 
ster, mittelst Abzugs am Gehalr, eingezets 
gen wird. 
J. i16. 
Alle übrige in einem Oberamts-Bezlike 
sich aufhaltende, im nächstoorgebenden F. 
nlcht genannte Steuerpflichtigen, nament- 
lich alle die im F. 33 des Gesetzes unter 
Nummer 3 aufgezchlien, Und durch das 
Oberamt jeden Jahrs je vierzehn Tage vor 
Ablauf des im F. 36 des Gesetzes fär den 
Elnzug der Beseldungs-Steuer festgesetzten 
Termins (des #2. Febr.), für das Etat- 
Jahr 13147 aber soglelch, unter Anbe= 
raumung elnes Termins von hüchstens zehn 
Tagen, aufzufordern, ihr gesamtes nach 
F :3 des Gesedes steuerbares Einkommen 
vom detreffenden Etat: Jahr, aus welcher 
Kasse oder Quelle es auch flleßen mog, 
auf die 
in der Bellage V'I. 
bezelchnete Welse zur Besteurung anzuzei- 
gen. 
Bel solchen Besoldeten, deren Einkom- 
men ganz oder zum Thell in Zebenten und 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.