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Posen —Breslauer-Eisenbahn, sodann nördlich von dem Dorfe
Dembsen die Kronprinzenstraße, den Wiesenweg nach dem Eichwalde
sowie die Eichwaldstraße und zieht sich, den Viktoria-Park südlich
umfassend, in grader Linie nach der Warthe, läuft dann am linken
Ufer derselben in nördlicher Richtung bis zur Militär-Schwimmanstalt
und überschreitet am nördlichen Ende derselben die Warthe,
wo sie auf dem rechten Ufer derselben auf die Südgrenze der zur
Stadt Posen gehörenden Grundstücke von St. Roch oder Städtchen
trifft. Das Städtchen und den Schießhausgarten umschließend,
geht sie längs des Festungsgrabens bei dem mit F.-G. Nr. 11
bezeichneten Grenzpfahl vorüber bis zu dem vom Städtchen nach
Rattay führenden Fahrweg, und diesen überschreitend, in nördlicher
Richtung das äußere Festungsglazis verfolgend bis zum Kalischer
Tore und von hier in nördlicher Richtung das Blockhaus, die
Cybinaflesche und den Cybina-Kavalier einschließend, nach dem
Warschauer Tore, verfolgt dann bis zur nördlichen Ecke das äußere
Festungsglazis und umschließt, sich längs der Grenze zwischen dem
Dorfe Glowno und der Vorstadt Zawade hinziehend, die letztere,
wobei sie die Posen—Thorner Bahn überschreitet und sich sodann
westlich und später südwestlich wendend nicht weit von der Cybina
die letztere Bahn erreicht. Indem sie in westlicher Richtung diese
und sodann den von der Dominsel nach der großen Schleuse
führenden Weg bis über die große Schleuse verfolgt, trifft sie auf
dem linken Ufer der Warthe mit ihrem Anfangspunkte zusammen.
Die als Steuerlinie bezeichneten Straßen, Wege und Eisenbahndammstrecken
gehören einschließlich der an letzteren belegenen
Wärterhäuschen und Buden zum Steuerbezirk, so daß sich die
Grenzlinie auf der äußeren Seite der Straßen und Eisenbahndämme
hinzieht.
b) Steuerverwaltung.
§ 2.
Die Erhebung und Baaussichtigung der Schlacht= und
Fleischsteuer erfolgt durch die Behörden und Beamten der staatlichen
Verwaltung der indirekten Steuern für Rechnung der Stadt
Posen auf Grund der Steuer-Ordnung vom 8. Februar 1819, des
Schlacht= und Mahlsteuer-Gesetzes vom 30. Mai 1820, des Gesetzes,
betreffend die Forterhebung der Schlachtsteuer als Gemeindesteuer
vom 25. Mai 1873 und der ergänzenden Vorschriften.