Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Zweite  Abtheilung.
Vonden  Verhaältnissen  der  Mili—

taͤrpflichtigen  nach  der  Ein—
reihung.

 

Dreizehenter  Titel.
Von  der  Einstellung.

Art.  153.  Damit  die  Armee  stets  in
brauchbarem  Zustande  erhalten,  der  stete
Wechsel  mit  kaum  geuͤbten  Soldaten  so  viel
moͤglich,  besonders  bei  jenen  Waffengattungen
  entfernt  werde,  welche,  wie  die  Artillerie,
  Kavallerie,  die  Schuͤzen  u.  s.  w.  eine
vorzuͤgliche  und  anhaltendere  Uebung  erfodern,
  und  damit  zugleich  eine  allgemein
gleichheitliche  Behandlung  eintrete,  wird  hiemit
  festgesezt,  daß  ein  schon  durch
Handgelübd  verpflichteter  Konskribirter
  eben  so  wenig,  als  ein
wirklich  dienender  Soldar  in  der
Regel  einen  Ersazmann  für  sich
einsiellen  dörfe.

Art.  139.  Würde  indessen  von  einem
Seldarcn,  welcher  alo  militäerpflichtig,  entweder
  freiwillig  zugegangen,  oder  nach  den
Gesezen  der  Konskription  eingereiht  worden
ist,  in  solchen  Fällen,  wo  nach  den  gesezlichen
  Bestimmungen  (Titel  7.  Art.  94.)  die
förmliche  Entlassung  noch  nicht  bewilliger
werden  könnte,  die  Einstellung  eines  Ersazmannes
  aus  besondern,  Rücksicht  verdienenden,
  Gründen  nachgesucht,  und  die  Geneh-678



migung  der  Einstellung  als  Ausnahme  gestatket
  werden;  so  kommen  im  wesentlichen  die,
wegen  der  Einstellung  (Titel  6.)  vorgeschriebenen
  Bedingungen,  jedoch  mit  Rücksicht  auf
die,  in  den  unten  folgenden  Art.  bezeichneten,
  Abweichungen  ebenfalls  in  Anwendung.

Art.  160.  Der  für  einen  Soldaten  einstehende
  Mann  muß  nicht  nur  die  bestimmte
Größe,  sondern  auch  alle  übrigen  Eigenschaften
  für  jene  Waffenart  besizen,  in  welcher
  sich  der  Soldatselbst  befindet.

Art.  161.  Der  Einsteher  muß  sich  in  jedem
  Falle  verbindlich  machen,  eine  sechssährige
  Dienstzeit  zu  übernehmen;  so
wie  der  Einsteller  verpflichtet  ist,  seine  Montirung,
  wenn  dieselbe  für  den  Einsteher  nicht
wohl  mehr  verwendet  werden  kann,  dem  Aerar,
  nach  ihrem  wirklichen  Betrage,  zu  verhüten.


Art.  16.  Wenn  ein  Bruder,  aus
erheblichen  Gründen,  für  den  als  Soldat
  dienenden  Bruder  einstehen  will,
so  wird  aus  den  nämlichen  Rücksichten,  nach
welchen  die  Verkanschung  zwischen  Brüdern,
(Titel  b.  im  Sten  Abschnitte)  begünstiger  worden
  ist,  als  eine  ganz  besondere  Ausnahme
bewilliget,  daß  auch  der,  in  den  Jahren  der
Militärpflichtigkeit,  jedoch  in  einer  höhern
Altersklasse  sich  befindende  Bruder,  als  in
welcher  der  dienende  ist,  für  diesen  eintreten
dürfe,  insofern  er  die  erfoderlichen  Eigenschaften
  für  sene  Waffengattung  besizt,  unter
welcher  der  dienende  Bruder  selbst  stehr.

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