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Zweite Abtheilung.
Vonden Verhaältnissen der Mili—
taͤrpflichtigen nach der Ein—
reihung.
Dreizehenter Titel.
Von der Einstellung.
Art. 153. Damit die Armee stets in
brauchbarem Zustande erhalten, der stete
Wechsel mit kaum geuͤbten Soldaten so viel
moͤglich, besonders bei jenen Waffengattungen
entfernt werde, welche, wie die Artillerie,
Kavallerie, die Schuͤzen u. s. w. eine
vorzuͤgliche und anhaltendere Uebung erfodern,
und damit zugleich eine allgemein
gleichheitliche Behandlung eintrete, wird hiemit
festgesezt, daß ein schon durch
Handgelübd verpflichteter Konskribirter
eben so wenig, als ein
wirklich dienender Soldar in der
Regel einen Ersazmann für sich
einsiellen dörfe.
Art. 139. Würde indessen von einem
Seldarcn, welcher alo militäerpflichtig, entweder
freiwillig zugegangen, oder nach den
Gesezen der Konskription eingereiht worden
ist, in solchen Fällen, wo nach den gesezlichen
Bestimmungen (Titel 7. Art. 94.) die
förmliche Entlassung noch nicht bewilliger
werden könnte, die Einstellung eines Ersazmannes
aus besondern, Rücksicht verdienenden,
Gründen nachgesucht, und die Geneh-678
migung der Einstellung als Ausnahme gestatket
werden; so kommen im wesentlichen die,
wegen der Einstellung (Titel 6.) vorgeschriebenen
Bedingungen, jedoch mit Rücksicht auf
die, in den unten folgenden Art. bezeichneten,
Abweichungen ebenfalls in Anwendung.
Art. 160. Der für einen Soldaten einstehende
Mann muß nicht nur die bestimmte
Größe, sondern auch alle übrigen Eigenschaften
für jene Waffenart besizen, in welcher
sich der Soldatselbst befindet.
Art. 161. Der Einsteher muß sich in jedem
Falle verbindlich machen, eine sechssährige
Dienstzeit zu übernehmen; so
wie der Einsteller verpflichtet ist, seine Montirung,
wenn dieselbe für den Einsteher nicht
wohl mehr verwendet werden kann, dem Aerar,
nach ihrem wirklichen Betrage, zu verhüten.
Art. 16. Wenn ein Bruder, aus
erheblichen Gründen, für den als Soldat
dienenden Bruder einstehen will,
so wird aus den nämlichen Rücksichten, nach
welchen die Verkanschung zwischen Brüdern,
(Titel b. im Sten Abschnitte) begünstiger worden
ist, als eine ganz besondere Ausnahme
bewilliget, daß auch der, in den Jahren der
Militärpflichtigkeit, jedoch in einer höhern
Altersklasse sich befindende Bruder, als in
welcher der dienende ist, für diesen eintreten
dürfe, insofern er die erfoderlichen Eigenschaften
für sene Waffengattung besizt, unter
welcher der dienende Bruder selbst stehr.
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