Blätter
fuͤr
Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Nr. 47. Samstag, den 25. Nov. 1837.
Wird durch die Fälschung eines Auszugs aus
den pfarramtlichen Güchern das Verbrechen oder
bloss das vergehen der Fälschung öffentlicher
Urkunden begangen?
Das bayer. Strafgesetzbuch vom Jahr 1813
handelt im Theil 1. Art 337 und 425 von det
Fälschung rücksichtlich öffentlicher Urkunden und
diese wird, wie jene Gesetzstellen und die Anmerkungen
Band III. S. 103 lehren, in folgenden
Fällen begangen:
1) wenn man durch Nachahmung der öffentlichen
Beglaubigungszeichen, v. i. Unterschrift oder
Siegel, falsche Urkunden verfertigt; desgleichen
2) wenn man die ächten Beglaubigungszeichen
zu falschen Urkunden mißbraucht, z. B. ein
ächtes Siegel von einer Urkunde ablöset und
einer unächten Urkunde aufdrückt; oder
3) ächte öffentliche Urkunden durch Veränderung
der Namen oder Zahlen und dergl. verfälscht;
nicht minder