Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. II. Band. (2)

Blätter

fuͤr

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Nr.  47.  Samstag,  den  25.  Nov.  1837.

Wird  durch  die  Fälschung  eines  Auszugs  aus

den  pfarramtlichen  Güchern  das  Verbrechen  oder

bloss  das  vergehen  der  Fälschung  öffentlicher
Urkunden  begangen?

Das  bayer.  Strafgesetzbuch  vom  Jahr  1813
handelt  im  Theil  1.  Art  337  und  425  von  det
Fälschung  rücksichtlich  öffentlicher  Urkunden  und
diese  wird,  wie  jene  Gesetzstellen  und  die  Anmerkungen
  Band  III.  S.  103  lehren,  in  folgenden
Fällen  begangen:

1)  wenn  man  durch  Nachahmung  der  öffentlichen
Beglaubigungszeichen,  v.  i.  Unterschrift  oder
Siegel,  falsche  Urkunden  verfertigt;  desgleichen

2)  wenn  man  die  ächten  Beglaubigungszeichen
zu  falschen  Urkunden  mißbraucht,  z.  B.  ein
ächtes  Siegel  von  einer  Urkunde  ablöset  und
einer  unächten  Urkunde  aufdrückt;  oder

3)  ächte  öffentliche  Urkunden  durch  Veränderung
der  Namen  oder  Zahlen  und  dergl.  verfälscht;
nicht  minder