Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

—  151  —

§.  10.  Der,  untker  Kontrolle  der  Steuerbehörde,  wieder  ins  Ausland
gehende  Theil  dieser  Meßgüter  wird,  gegen  Erlegung  der  Durchgangsabgabe
von  Funfzehn  Silbergroschen  für  den  Zentner,  vom  Konto  abgeschrieben.

Die  Abschreibung  vom  Meßkonto,  ohne  Erlegung  von  Ein=  oder  Durchgangsabgabe,
  findet  auch  slatt  bei  der  Waare,  welche  zur  Niederlage,  sey  es
am  Meßorte  oder  in  einer  andern  inländischen  Packhofsstadt,  bestimmt  wird.

Von  dem  übrigen  Theil  der  kontirten  Meßwaaren,  welcher  abgesetzt  und
in  freien  Verkehr  gekommen  ist,  muß  der  Verkäufer  nach  beendigter  Messe  die
Eingangsabgabe  erlegen.

##.  11.  Von  nachgenannten  hierunter  begriffenen,  während  der  Messe  Steuerzum

  Verkauf  aufgestellten  und  abgesetzten  Waaren,  nämlich  von  Fabrikaten  aus  Bepdait  von
Baumwolle,  Wolle,  Seide,  oder  aus  einer  Mischung  dieser  Stoffe,  entweder  gutern.
unter  sich  oder  mit  Leinen;  Leder  und  daraus  gefertigten  Waaren;  lackirten
Metallwaaren;  Gewehren  und  Waffen  aller  Art;  Pelzwerk  und  Rauchwaaren;
Porzellan  und  Steingut,  einschließlich  ihrer  Garnirung;  und  von  den  nach  der
jedesmaligen  Erhebungsrolle  zu  den  kurzen  Waaren  gerechneten  Gegenstaͤnden,
soweit  saͤmmtliche  vorgenannte  Waaren  nach  dem  jedesmaligen  Tarif  mit  einer
Eingangsabgabe  von  Drei  Thalern  und  daruͤber  belegt  sind,  wird  jedoch  dem
Verkäufer  ein  Steuer-Erlaß  oder  Rabatkt,  der  ein  Fünftel  des  in  der  jedesmaligen
  Erhebungsrolle  ausgeworfenen  Abgabensatzes  beträgt,  zugestanden,  und
auf  die  Steuerschuld  abgeschrieben.

##.  12.  Beim  Verkehr  mit  den  vom  Auslande  eingehenden  unversteuerten  erfahren
Meßgütern  sindet,  in  Ansehung  des  Gefälle-Kredits,  der  Kontrolle  des  wirk=  #en  vomn
lichen  Ausgangs  der  nach  dem  Auslande  abgesetzten  oder  dahin  zurückgehenden  verkeuert  en-Waaren,
  und  in  Absicht  der  Versteuerung  des  im  Lande  bleibenden  Theils  der=  gebenden
selben,  folgendes  Verfahren  statk.  Mecgütern.

H.  13.  Auf  die  beim  Haupt-Zollamte  des  Eingangs  vom  Waarenführer  Eingang
vorzulegende  Eingangs-Deklaration  zur  Messe  wird  die  mit  mehr  als  einem  versce  br
halben  Thaler  vom  Zentner  belegte  Waare,  den  allgemeinen  Vorschriften  nach,  Grenze.
unter  Begleitschein-Kontrolle  nach  Frankfurt  abgelassen.

##  14.  Beim  Eintreffen  in  Frankfurt  legt  der  Waarenführer  die  vom  Eingang  am
Grenz-Zollamte  erhaltene  Bezettelung,  der  Eingangs-(Waage-)  Expedition  vor,  Mere
welche:  von  der  Ankunft  der  Ladung  im  Allgemeinen  Ueberzeugung  nimmt,  und  Nevisfon.
die  Bezettelung  dem  Ober-Meß-Inspektor  übergiebt,  von  dem  sie  der  Waarenführer
  zum  Behuf  der  Beibringung  der  Anmeldungen  über  die  Bestimmung  der
Waaren  zurürkempfängt.  Ist  die  Waare  zu  einer  Zeit  eingetroffen,  wo  die  Meß-Revisions-Stellen
  bereits  erbffnet  und  in  Thängkeit  gerreten  sind,  so  erfolgt  die
snezielle  Revision  und  weitere  Abfertigung,  in  sofern  der  Eigenthümer  der  Waaren
oder  ein  beauftragter  Spediteur  zu  dem  Geschäft  bereits  anwesend  ist.  Früher,
und  außer  dieser  Zeit  eingegangene  Meßgüter  bleiben,  nach  bewirkter  allgemeiner

Mo.  1363.)  V2  Re-