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§. 10. Der, untker Kontrolle der Steuerbehörde, wieder ins Ausland
gehende Theil dieser Meßgüter wird, gegen Erlegung der Durchgangsabgabe
von Funfzehn Silbergroschen für den Zentner, vom Konto abgeschrieben.
Die Abschreibung vom Meßkonto, ohne Erlegung von Ein= oder Durchgangsabgabe,
findet auch slatt bei der Waare, welche zur Niederlage, sey es
am Meßorte oder in einer andern inländischen Packhofsstadt, bestimmt wird.
Von dem übrigen Theil der kontirten Meßwaaren, welcher abgesetzt und
in freien Verkehr gekommen ist, muß der Verkäufer nach beendigter Messe die
Eingangsabgabe erlegen.
##. 11. Von nachgenannten hierunter begriffenen, während der Messe Steuerzum
Verkauf aufgestellten und abgesetzten Waaren, nämlich von Fabrikaten aus Bepdait von
Baumwolle, Wolle, Seide, oder aus einer Mischung dieser Stoffe, entweder gutern.
unter sich oder mit Leinen; Leder und daraus gefertigten Waaren; lackirten
Metallwaaren; Gewehren und Waffen aller Art; Pelzwerk und Rauchwaaren;
Porzellan und Steingut, einschließlich ihrer Garnirung; und von den nach der
jedesmaligen Erhebungsrolle zu den kurzen Waaren gerechneten Gegenstaͤnden,
soweit saͤmmtliche vorgenannte Waaren nach dem jedesmaligen Tarif mit einer
Eingangsabgabe von Drei Thalern und daruͤber belegt sind, wird jedoch dem
Verkäufer ein Steuer-Erlaß oder Rabatkt, der ein Fünftel des in der jedesmaligen
Erhebungsrolle ausgeworfenen Abgabensatzes beträgt, zugestanden, und
auf die Steuerschuld abgeschrieben.
##. 12. Beim Verkehr mit den vom Auslande eingehenden unversteuerten erfahren
Meßgütern sindet, in Ansehung des Gefälle-Kredits, der Kontrolle des wirk= #en vomn
lichen Ausgangs der nach dem Auslande abgesetzten oder dahin zurückgehenden verkeuert en-Waaren,
und in Absicht der Versteuerung des im Lande bleibenden Theils der= gebenden
selben, folgendes Verfahren statk. Mecgütern.
H. 13. Auf die beim Haupt-Zollamte des Eingangs vom Waarenführer Eingang
vorzulegende Eingangs-Deklaration zur Messe wird die mit mehr als einem versce br
halben Thaler vom Zentner belegte Waare, den allgemeinen Vorschriften nach, Grenze.
unter Begleitschein-Kontrolle nach Frankfurt abgelassen.
## 14. Beim Eintreffen in Frankfurt legt der Waarenführer die vom Eingang am
Grenz-Zollamte erhaltene Bezettelung, der Eingangs-(Waage-) Expedition vor, Mere
welche: von der Ankunft der Ladung im Allgemeinen Ueberzeugung nimmt, und Nevisfon.
die Bezettelung dem Ober-Meß-Inspektor übergiebt, von dem sie der Waarenführer
zum Behuf der Beibringung der Anmeldungen über die Bestimmung der
Waaren zurürkempfängt. Ist die Waare zu einer Zeit eingetroffen, wo die Meß-Revisions-Stellen
bereits erbffnet und in Thängkeit gerreten sind, so erfolgt die
snezielle Revision und weitere Abfertigung, in sofern der Eigenthümer der Waaren
oder ein beauftragter Spediteur zu dem Geschäft bereits anwesend ist. Früher,
und außer dieser Zeit eingegangene Meßgüter bleiben, nach bewirkter allgemeiner
Mo. 1363.) V2 Re-