lII. Kap. Der Konvent. $ 9. Stand. Zahl. Weihegrad. Studium. 417
Der in Ellwangen vor 1460 als stiftsmässig geltende Ministertaladel
gehört somit nach seiner weitaus überwiegenden Mehrheit dem
(chiet des schwäbischen Stammes an und setzt sieh hauptsächlich
aus Ministerialen des Stifts selbst und öttingischen und
5 (besonders seit der Zeit der württembergischen Schirmvogtei)
würftembergischen Dienstmannen zusammen. Die fränkische
Ritterschaft ist (wenigstens im letzten Jahrhundert des Klosters)
ziemlich spärlich vertreten.
Das Ergebnis der vorliegenden Untersuchung für die zweite
10 llälfte des Mittelalters steht im Einklang mit der von Simon ))
seinachten Beobachtung, „dass im 13. Jahrhundert die Reiehs- und
Stiftsininisterialen allmählich Zutritt zu den (süddeutschen) Bischotsstühlen
erlangen, dass endlich im 14,, hauptsächlich aber erst im
15. Jahrhundert aus dem Adel überhaupt, vornehmlich aus der
15 Reichsritterschaft ein Teil der Bischöfe, besonders in den schwäbisehen
und rheinfränkischen Bistümern hervorgeht, nachdem die
Zahl der freiherrlichen Geschlechter stark reduziert und die tiefe
Kluft zwischen dem freiherrlichen Adel und der Ministerialität
überbrückt worden war“ »8o entstanmten schliesslich in Konstanz,
>) Augsburg, Biehstätt, Würzburg, Worms und Speyer die Bischöfe
zur Hälfte dem niederen Adel. „Es sind die Sprösslinge jener
fränkischen und schwäbischen ritterliechen
(eschleehter, die der Landeshoheit nicht unterworfen werden
konnten und frei waren wnter Kaiser und Reich.*?) Dass das
25 Vordringen des Ministerialadels innerhalb der Domkapitel und einer
analog organisierten Körperschaft, wie sie der Konvent des Klosters
Ellwangen in dieser Periode darstellt, noch stürker war, liegt in
der Natur der Sache.
Als weitere Folgerung aus dem Vorausgehenden soll noch
30 eirens hervorgehoben werden, dass entgegen dem allgemeinen
Branche in Klöstern, wo die Söhne von den Eltern dargebracht
wurden, ?) die Ergänzung des Ellwanger Konvents
dureh Auswahl von seiten der Klosterinsassen
(Abt, Dekan und Kapitel) selbst stattlfand.‘) Diese (eigentlich
1, Simon, Bischöfe der Mainzer Kirchenprovinz S. 98.
:, Simon a. a. 0.8.97. Über die rechtliche und soziale Helung des
Ministerialeustandes in und seit der Staufenzeit vel. R. Schröder, Lehrbuch
der deutschen Rechtsgeschichte 4. Aufl. (1902) S. 442 ff.
8) Vırl, Schäfer, Kanonissenstifter S. 136.
ıı 8. 4,34. 8,16.
Württ. Geschichtsauellen X.
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