Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 29. 121 
auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem 
Ausgeschiedenen oder dem Wiedereingebürgerten kraft 
elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau oder die 
Kinder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft befinden. Aus- 
genommen sind Töchter, die verheiratet sind oder ver- 
heiratet gewesen sind. 
1. Entstehung und Bedentung. Die neue, im R. unverändert 
angenommene Vorschrift entscheidet eine Streitfrage des früheren 
Rechts. Sie gilt für den Verlust der St A. durch 
1. Militärpflichtverletzung — § 26 — 
2. Beharrung im Auslande — 8 27 — 
3. Beharrung in fremdem Staatsdienst — § 28. 
Frauen und Kinder verlieren die StA. zugleich mit dem 
Familienoberhaupt, wenn sie sich mit ihm in häuslicher Gemein- 
schaft befinden, was insbesondere dann nicht zutrifft, wenn nur 
der Mann ins Ausland gegangen ist. 
Für Kinder tritt der Verlust außerdem nur dann ein, wenn 
dem Vater zur Zeit des Ausscheidens aus der St’ A. die elterliche 
Gewalt zusteht. Nicht erforderlich ist hier, wie in § 19, daß ihm 
auch die Sorge für die Person des Kindes zustehe. Dafür ist 
hier die häusliche Gemeinschaft erfordert. 
Die Ausnahme für die Töchter beruht auf den Wirkungen, 
welche die Eheschließung auf die St A. hat. § 6 und 17 Ziffer 6. 
2. UR A. Die Anwendung der Vorschrift versteht sich von selbst. 
3. Rechtsmittel. Die Frage der Rechtsmittel ist hier besonders 
wichtig. x 
Rechtsmittel gegen den Verlust der StAl. sind nicht ge- 
geben. . 
§ 29 stellt neben 26, 27, 28 besondere Erfordernisse auf, vor 
allem das der häuslichen Gemeinschaft. Damit ist in die Frage 
der St A. ein im Begriff klares, im Leben — insbesondere nach 
vielen Jahren — aber oft recht schwer feststellbares Merkmal 
hineingetragen. Da zudem im Falle § 26 der Verlust kraft 
Gesetzes auf Grund des Zustandes bei Ablauf einer Frist eintritt, 
sind die Verhältnisse doppelt schwierig. Es fehlt hier eine, § 23 
Abs. 2 entsprechende Vorschrift. 
Nun hat nach § 2 des Gesetzes über die Freizügigkeit, das hier 
wesentlich in Frage kommt, den Nachweis seiner RäA. der zu 
führen, der sie in Anspruch nimmt. Kann jemand nachweisen,
	        
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