136 Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrypflicht.
Gesetz
zur
Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des
Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht,
vom 11. Februar 1888.
Vom 22. Juli 1913.
1. Stoff der Gesetzgebung. B. 34—40, 41—43; KB. 70— 71,
96—100; Pr. 251, 259, 265—6, 273—4, 283, 285, 5340,
5776.
2. Bedeutung der Abänderungen. Art. I1 des Gesetzes gibt in
10 Nummern Abänderungen des Reichsmilitärgesetzes, die sich in
4 Gruppen teilen lassen:
a) Wehrdienst der Staatlosen, 1,
b) Erleichterungen für Deutsche im Ausland, 2, 4b, 5, 7a,
7d, 10,
p) Fortfall der Losung, 2, 3, 4 a, 8,
d) Erleichterungen des Verfahrens beim Ersatzgeschäft, 6, 7 b,
7c, 9.
Art. II gibt nur eine Aenderung des Wehrpflichtgesetzes, die durch
den Fortfall der Losung bedingt ist. Art. III regelt die Einführung
des Gesetzes.
3. Wehrpflicht und Staatsangehörigkeit. Das RSt. bringt
durch seine Vorschriften 12, 22, 26 und 32 die RA. in engen
Zusammenhang mit der Erfüllung der Wehrpflicht. Die Nichterfüllung
bestimmter Verpflichtungen hindert nach § 22 die Entlassung
und bewirkt nach § 26, 32 den Verlust der RA. Dagegen
begründet der Wehrdienst nach § 12 einen Anspruch auf Einbürgerung.
glpichterungen der Wehrpflicht für Deutsche im Auslande.