Metadata : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

136  Gesetz,  betreffend  Aenderungen  der  Wehrypflicht.

Gesetz

zur
Abänderung  des  Reichsmilitärgesetzes  sowie  des
Gesetzes,  betreffend  Aenderungen  der  Wehrpflicht,
vom  11.  Februar  1888.
Vom  22.  Juli  1913.

1.  Stoff  der  Gesetzgebung.  B.  34—40,  41—43;  KB.  70—  71,
96—100;  Pr.  251,  259,  265—6,  273—4,  283,  285,  5340,
5776.

2.  Bedeutung  der  Abänderungen.  Art.  I1  des  Gesetzes  gibt  in
10  Nummern  Abänderungen  des  Reichsmilitärgesetzes,  die  sich  in
4  Gruppen  teilen  lassen:

a)  Wehrdienst  der  Staatlosen,  1,
b)  Erleichterungen  für  Deutsche  im  Ausland,  2,  4b,  5,  7a,
7d,  10,
p)  Fortfall  der  Losung,  2,  3,  4  a,  8,
d)  Erleichterungen  des  Verfahrens  beim  Ersatzgeschäft,  6,  7  b,
7c,  9.
Art.  II  gibt  nur  eine  Aenderung  des  Wehrpflichtgesetzes,  die  durch
den  Fortfall  der  Losung  bedingt  ist.  Art.  III  regelt  die  Einführung
  des  Gesetzes.

3.  Wehrpflicht  und  Staatsangehörigkeit.  Das  RSt.  bringt
durch  seine  Vorschriften  12,  22,  26  und  32  die  RA.  in  engen
Zusammenhang  mit  der  Erfüllung  der  Wehrpflicht.  Die  Nichterfüllung
  bestimmter  Verpflichtungen  hindert  nach  §  22  die  Entlassung
  und  bewirkt  nach  §  26,  32  den  Verlust  der  RA.  Dagegen
  begründet  der  Wehrdienst  nach  §  12  einen  Anspruch  auf  Einbürgerung.


glpichterungen  der  Wehrpflicht  für  Deutsche  im  Auslande.