Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht. 139 
4. Der § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 
a) Im Eingang werden die Worte „falls sie nicht 
nach ihrer Losnummer zu den Ueberzähligen 
ihres Jahrganges gehören“, gestrichen. 
b) Die Nr. 7 erhält folgende Fassung: 
7. Militärpflichtige, die ihren dauernden Auf- 
enthalt in einem Schutzgebiet oder im Aus- 
land haben. Bei dauerndem Aufenthalt in 
einem außereuropäischen Lande kann die Zurück- 
stellung bis zu einer Gesamtdauer von vier 
Jahren erfolgen. Diese Vorschriften gelten 
nicht für ein Schutzgebiet, in dem eine Schutz- 
truppe besteht. 
1. Zu a. Erläuterung zu N. 3. 
2. Zu b. Die Zurückstellung kann erfolgen bei Aufenthalt 
innerhalb Europas auf 1 bis 2, außerhalb Europas bis auf 4 Jahre. 
5. Als § 21 ,a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
8 21a. 
Militärpflichtige, die sich in einem außer- 
europäischen Lande eine feste Stellung als Kauf- 
mann, Gewerbetreibender usw. erworben haben, 
können nach Ablauf der Frist, für die sie zurück- 
gestellt sind, frühestens jedoch nach Ablauf des 
vierten Dienstpflichtjahrs, auf ihr Ansuchen durch 
die Ersatzbehörde dritter Instanz (8 30 Nr. 30) 
dem Landsturm ersten Aufgebots überwiesen 
werden. Diese Vergünstigung darf jedoch den 
Militärpflichtigen nur gewährt werden, wenn bei 
Ableistung der aktiven Dienstpflicht, sei es im 
Reichsgebiete, sei es in einem Schutzgebiet, ihre 
Stellung oder ihr in dem außpereuropäischen
	        
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