Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

142 Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht. 
Amtssitz eines Berufskonsuls oder, wo ein 
solcher nicht vorhanden ist, eines Gesandten 
des Reichs gebildet. 
In einem Schutzgebiet, in dem eine Schutz- 
truppe nicht besteht, kann der Reichskanzler 
diesen Kommissionen auch die Befugnisse der 
Oberersatzkommission und der verstärkten Ober- 
ersatzktommission übertragen. 
1. Nr. a betrifft die Zurückstellung im Ausland. 
2. Nr. b bis d betreffen Vereinfachungen des Ersatzgeschäfts. 
8. Der § 33 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
Militärpflichtige, die in einem von den Ersatz- 
behörden abzuhaltenden Termine nicht pünktlich 
erschienen sind, können außer der Reihenfolge 
(& 13) ausgehoben werden. 
S. Erl. zu Nr. 3. 
9. Im § 53 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 
6. Mai 1880 werden die Worte „beziehungsweise 
das zuständige Kriegsministerium in Gemeinschaft 
mit der obersten Zivilverwaltungsbehörde seines 
Heimatsbezirks“ gestrichen. 
Am Schlusse des Absatzes ist anzufügen: 
Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Ersatz- 
behörde dritter Instanz entscheidet die zuständige 
Ministerialinstanz. 
S. Erl. zu Nr. 6. 
10. An die Stelle des § 59 treten folgende Vorschriften: 
6 39. 
Im Frieden können Offiziere, Beamte und 
Mannschaften der Reserve, der Ersatzreserve und
	        
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