Einleitung. 23
Wichtigste ist, sie stehen in dem vollen Wachstum eines
gesunden Lebens.
Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, dessen Mit—
glieder, soweit nicht die Reichsgewalt Rechte des Staates
wahrnimmt, selbständig geblieben sind.
Der Bundesrat wird von den 25 Bundesstaaten und
den Reichslanden Elsaß-Lothringen gebildet, ist also nicht
ein Parlament, etwa wie das preußische Herrenhaus,
sondern die Reichsregierung selbst. Der Bundesstaat
Preußen führt im Bundesrat den Vorsitz. Der König
von Preußen hat als Deutscher Kaiser insbesondere die
Reichsgesetze zu verkündigen, über Krieg und Frieden zu
entscheiden sowie, unbeschadet einzelner bunbesstaatlicher
Sonderrechte, den Oberbefehl über die Wehrmacht des
Reiches zu führen. Der Reichstag stellt die gewählte
Volksvertretung dar. Dem Ausland gegenüber erscheint
in der Hauptsache das Reich als Träger der Staatsgewalt.
Hiervon abgesehen ist den einzelnen Bundesstaaten in
weitem Umfang eine geschichtlich begründete und der Ent—
wickelung deutschen Wesens förderliche staatliche Selbständig-
keit bewahrt worden.
Für die St A. haben bisher die Bundesstaaten die Grund-
lage gebildet. Darin bringt das neue Gesetz eine wichtige
Anderung durch die Ausgestaltung der URA.
St A. ist die Zugehörigkeit zu einem der 25 Bundes-
staaten oder zu Elsaß-Lothringen, das als Bundesstaat gilt.
NA. ist die durch eine solche St A. vermittelte Zu-
gehörigkeit zum Deutschen Reich. Wer die St A. in einem
Bundesstaate oder in Elsaß-Lothringen besitzt, hat damit
zugleich die RA.