Contents : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

—  267  —

zuzahlen.  Andere  Sicherheiten  hat  der  Gerichtsschreiber  nach
Maßgabe  des  §  56  Abs.  2  der  Geschäftsordnung  für  die  Gerichtsschreibereien
  der  Amtsgerichte  in  Verwahrung  zu  nehmen  und  nach
Bezahlung  des  Stempels  zurückzugeben.

88.

Die  materiellen  Voraussetzungen  für  eine  Erstattung  der  Reichs—
abgabe  enthalten  der  §  162  Abs.  3  letzter  Satz.  §  165  Abs.  3  letzter
Satz.  §§  169  bis  172,  §  173  Abs.  2  Satz  2,  §  185.  Für  die  im
§  165  Abs.  3  vorgesehene  Erstattung  ist  es  nicht  erforderlich,  daß
die  Einzelpreise  oder  -werte  innerhalb  der  Frist  des  §  83  R.-St.-G.
angegeben  sind.

Anträge  auf  Erstattung  von  Abgabebeträgen  sind  wie  Einwendungen
  gegen  den  Ansatz  der  Abgabe  zu  behandeln.  Die  Entscheidung
  erfolgt  im  Aufsichtswege  (l.  8  5).

Wird  die  Anrechnung  des  für  eine  Auflassung  gezahlten
Stempels  auf  denjenigen  Abgabebetrag  verlangt,  welcher  zu  einer
später  vor  Gericht  errichteten  Urkunde  über  das  der  Auflassung  zu
Grunde  liegende  Veräußerungsgeschäft  erforderlich  ist  (68  173,  169  ch,
so  ist  die  Bescheinigung  über  die  Zahlung  des  Auflassungsstempels
zu  den  Gerichtsakten  zu  übergeben.  Der  Gerichtsschreiber  hat  zu
prüfen,  ob  das  beurkundete  Rechtsgeschäft  mit  dem  der  Auflassung
zu  Grunde  liegenden  übereinstimmt.  Ergeben  sich  keine  Bedenken,
so  wird  auf  der  Urkunde  die  Entrichtung  des  Auflassungsstempels
bescheinigt  und  nur  der  etwaige  Mehrbetrag  des  Urkundenstempels
als  Gerichtsgebühr  eingezogen,  wogegen  der  etwaige  Mehrbetrag
des  Auflassungsstempels  auf  Antrag  zu  erstatten  ist.  Auf  der  Ausfertigung
  ist  der  Betrag  des  angerechneten  Stempels  und  des  außerdem
  zu  den  Gerichtskosten  berechneten  Stempels  in  getrennten  Beträgen
  zu  vermerken.

89.
Ueber  die  kassenmäßige  Behandlung  und  Abführung  der  Reichsabgabe

  wird  im  Einvernehmen  mit  dem  Herrn  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  auf  Grund  des  §  160  Abs.  4  folgendes  bestimmt:
34