Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Einleitung. 23 
Wichtigste ist, sie stehen in dem vollen Wachstum eines 
gesunden Lebens. 
Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, dessen Mit— 
glieder, soweit nicht die Reichsgewalt Rechte des Staates 
wahrnimmt, selbständig geblieben sind. 
Der Bundesrat wird von den 25 Bundesstaaten und 
den Reichslanden Elsaß-Lothringen gebildet, ist also nicht 
ein Parlament, etwa wie das preußische Herrenhaus, 
sondern die Reichsregierung selbst. Der Bundesstaat 
Preußen führt im Bundesrat den Vorsitz. Der König 
von Preußen hat als Deutscher Kaiser insbesondere die 
Reichsgesetze zu verkündigen, über Krieg und Frieden zu 
entscheiden sowie, unbeschadet einzelner bunbesstaatlicher 
Sonderrechte, den Oberbefehl über die Wehrmacht des 
Reiches zu führen. Der Reichstag stellt die gewählte 
Volksvertretung dar. Dem Ausland gegenüber erscheint 
in der Hauptsache das Reich als Träger der Staatsgewalt. 
Hiervon abgesehen ist den einzelnen Bundesstaaten in 
weitem Umfang eine geschichtlich begründete und der Ent— 
wickelung deutschen Wesens förderliche staatliche Selbständig- 
keit bewahrt worden. 
Für die St A. haben bisher die Bundesstaaten die Grund- 
lage gebildet. Darin bringt das neue Gesetz eine wichtige 
Anderung durch die Ausgestaltung der URA. 
St A. ist die Zugehörigkeit zu einem der 25 Bundes- 
staaten oder zu Elsaß-Lothringen, das als Bundesstaat gilt. 
NA. ist die durch eine solche St A. vermittelte Zu- 
gehörigkeit zum Deutschen Reich. Wer die St A. in einem 
Bundesstaate oder in Elsaß-Lothringen besitzt, hat damit 
zugleich die RA.
	        
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