Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

24  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.

Un  A.  ist  das  Bürgerrecht  des  Deutschen  Reiches,  das
nicht  durch  eine  St  A.  vermittelt  ist.

Bisher  gab  es  eine  URA.  nur  für  die  Schutzgebiete
nach  §  9  des  Schutzgebietsgesetzes.  Das  neue  Röt.  hat
die  URRA.  ausgedehnt.  Zwar  erwähnt  es  ausdrücklich  nur
wenige  Fälle  in  §  33  und  34.  Die  in  §  35  enthaltene
Verweisung  auf  die  Vorschriften  1  bis  32  des  Gesetzes
gibt  aber  Möglichkeiten  für  eine  Entfaltung  der  Uh#.,
die  vielleicht  weiter  reichen,  als  bei  den  Beratungen  des
Gesetzes  angenommen  worden  ist.  Die  „entsprechende
Anwendung“  der  Vorschriften  3  bis  32  auf  die  U'.
habe  ich  bei  den  einzelnen  Vorschriften  besonders  erläutert.

Die  Bedeutung  der  Zugehörigkeit  zum
Deutschen  Reiche.

Das  Röt.  regelt  nur  Erwerb  und  Verlust  des  Staatsbürgerrechts.
  Für  das  Verständnis  des  Gesetzes  ist  es
aber  wichtig,  daß  man  sich  über  die  Folgen  dieser
Zugehörigkeit  und  ihres  Verlustes  klar  sei.  Dies  ist
umso  wichtiger,  als  es  kein  Gesetz  gibt,  welches  diese  Folgen
bestimmt.  Vielmehr  sind  sie  aus  einer  großen  Zahl  von
Gesetzen  zu  entnehmen.

Die  Zugehörigkeit  zum  Staatsverband  begründet  Rechte
und  Pflichten  des  Staatsbürgers.

Von  den  Rechten  sind  hervorzuheben:

1.  Recht  auf  Schutz  durch  die  Staatsgewalt,
2.  Recht  des  Aufenthalts  —  Verbot  der  Ausweisung
  und  Auslieferung  —,

3.  Recht  des  Unterstützungswohnsitzes,