Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

24 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 
Un A. ist das Bürgerrecht des Deutschen Reiches, das 
nicht durch eine St A. vermittelt ist. 
Bisher gab es eine URA. nur für die Schutzgebiete 
nach § 9 des Schutzgebietsgesetzes. Das neue Röt. hat 
die URRA. ausgedehnt. Zwar erwähnt es ausdrücklich nur 
wenige Fälle in § 33 und 34. Die in § 35 enthaltene 
Verweisung auf die Vorschriften 1 bis 32 des Gesetzes 
gibt aber Möglichkeiten für eine Entfaltung der Uh#., 
die vielleicht weiter reichen, als bei den Beratungen des 
Gesetzes angenommen worden ist. Die „entsprechende 
Anwendung“ der Vorschriften 3 bis 32 auf die U'. 
habe ich bei den einzelnen Vorschriften besonders erläutert. 
Die Bedeutung der Zugehörigkeit zum 
Deutschen Reiche. 
Das Röt. regelt nur Erwerb und Verlust des Staats- 
bürgerrechts. Für das Verständnis des Gesetzes ist es 
aber wichtig, daß man sich über die Folgen dieser 
Zugehörigkeit und ihres Verlustes klar sei. Dies ist 
umso wichtiger, als es kein Gesetz gibt, welches diese Folgen 
bestimmt. Vielmehr sind sie aus einer großen Zahl von 
Gesetzen zu entnehmen. 
Die Zugehörigkeit zum Staatsverband begründet Rechte 
und Pflichten des Staatsbürgers. 
Von den Rechten sind hervorzuheben: 
1. Recht auf Schutz durch die Staatsgewalt, 
2. Recht des Aufenthalts — Verbot der Aus- 
weisung und Auslieferung —, 
3. Recht des Unterstützungswohnsitzes,
	        
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