Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Einleitung, 25 
4. Teilnahme an der Staatsverwaltung, durch 
Wahlrechte und Wahlämter — Reichstag, Land- 
tag, Gemeindevertretungen, 
5. Eintritt in den Reichs= und Staatsdienst. 
Der Schutz durch die Reichsgewalt gegenüber dem 
Ausland ist für die im Ausland lebenden Deutschen von 
der größten Bedeutung. Er ist aber auch dem im Inland 
Lebenden unentbehrlich, sowohl bei einer Auslandsreise wie 
für den Schutz des im Ausland befindlichen Vermögens, 
vor allem des Besitzes an ausländischen Wertpapieren und 
Grundstücken und der Beteiligung an Handel und Gewerbe 
des Auslands. Je mehr das Wirtschaftsleben sich ent- 
faltet, desto wertvoller und notwendiger wird der staatliche 
Schutz. 
Was es heißt, kein Aufenthaltsrecht zu haben, 
muß ein ehemaliger Deutscher bei einem Besuch in der 
Heimat nur zu oft erfahren. Er kann zu jeder Zeit nach 
freiem Ermessen der Verwaltungsbehörden ausgewiesen 
werden, ohne daß ihm ein gerichtlicher Schutz zu Gebote 
stünde. Dagegen darf ein Deutscher weder ausgewiesen 
noch ausgeliefert werden. 
Von besonderer Wichtigkeit ist der Unterstützungs- 
wohnsitz. Vielleicht wird der Wert dieses Rechtes 
deutscher Staatsbürger deshalb nicht so weithin erkannt, 
wie er es verdient, weil kaum jemand, der über 
dieses Recht schreibt, in die Lage kommt, es selbst zu 
gebrauchen. Man bedenke aber, daß mehr als die Hälfte 
aller Deutschen ein Jahreseinkommen von weniger als 
900 Mark hat, und zwar ein nur auf ungesicherter Arbeit 
beruhendes Einkommen.
	        
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