Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Einleitung. 31 
Kein Deutscher hat einen in einem gerichtlichen Ver— 
fahren erzwingbaren Anspruch auf Feststelluug seines 
Staatsbürgerrechts, obwohl die Staatsgewalt die Ge— 
währung des Schutzes von dem Nachweis des Bürger- 
rechts abhängig macht. Die Schwierigkeit einer Fest- 
stellung kommt besonders dann zur Geltung, wenn, wie 
dies im Ausland besonders oft vorkommt, Eile geboten ist. 
Dies kann leicht zu dem unerfreulichen und der Staats- 
gesinnung des Volkes abträglichen Ergebnis führen, daß 
einem Deutschen der Rechtsschutz im Ausland versagt 
wird, weil der Nachweis der Staatszugehörigkeit nicht 
sofort erbracht werden kann. 
Die Verwaltungsbehörden können über die Staats- 
zugehörigkeit eines Bürgers anderer Auffassung sein als 
die Gerichte, ohne daß eine Möglichkeit vorgesehen ist, 
die einander widersprechenden Ansichten in Einklang zu 
bringen. Daß die Staatsgewalt aber in den einzelnen 
Formen ihres Wirkens verschiedene Auffassungen betätigt, 
kann das Ansehen und die Kraft des Staates nur schwächen. 
Unser Recht entspricht hier noch einem Staate, dessen 
Angehörige bei der Kleinheit und Stetigkeit der Verhält- 
nisse ihres Bürgerrechts sicher sind, in dem jeder fremde 
Einwanderer sich noch deutlich von dem Eingeborenen 
unterscheidet, andererseits jeder Auswanderer als für den 
Staat der Heimat verloren gilt. So liegen die Verhält- 
nisse nicht mehr. Die Größe der Volksgemeinschaft, der 
Wechsel der Bevölkerung innerhalb des Reichsgebiets, 
die zunehmende Vermischung mit Angehörigen fremder 
Staaten und die Ausbreitung der Reichsdeutschen im Aus- 
lande haben die Feststellung des deutschen Bürgerrechts 
wesentlich erschwert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.