Metadata: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

34 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. 
1. Kinder — in 8 4 Abs. 2, 5 und 23 —, 
2. eheliche und uneheliche Kinder — in 8 4 Abs. 1 
und 17 —, 
3. Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Antrag- 
steller kraft elterlicher Gewalt zusteht — in § 16 
Abs. 2 und 29 —, 
4. Kinder, für welche dem Antragsteller die elter- 
liche Gewalt und zwar auch die Sorge für die 
Person des Kindes zusteht — in § 19 Abs. 2 —, 
5. eine unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft 
stehende Person — in §7 Abs. 2 und 19 Abs. 1 —, 
6. Kinder, Enkel sowie Personen, die von einem 
Angehörigen des Staates an Kindesstatt an- 
genommen worden sind — in § 9 Abs. 2 
Ziffer 1 —,. 
7. wer von einem Deutschen abstammt oder an 
Kindesstatt angenommen ist — in § 13 und 33 —. 
Die StA. der Frau. 
Die Eheschließung übt nur dann Wirkungen auf die 
St A. der Frau aus, wenn die Gatten verschiedene St. 
besitzen. Es find folgende Fälle möglich: 
1. Mann und Frau haben verschiedenes Bürger- 
recht innerhalb des Reichsverbandes 
und zwar: 
a) verschiedene St., 
b) St A. und U#l##. 
Mit der Eheschließung verliert die Frau ihre Bürger- 
rechte und erwirbt die des Mannes.
	        
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