Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

54  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  8  4.

nach  ausländischem  Recht  in  solchem  Falle  nicht  der  St  A.  seiner
Mutter  folgt  oder  die  Mutter  nach  ihrem  Heimatsrecht  ihre  verlorene
  Stl.  nicht  wiedererwirbt.

5.  Kinder  aus  anfechtbaren  Ehen.  Eine  Ehe  kann  nach
BB.  1330  bis  1335  und  1350  angefochten  werden.  Den  Fall
1350  bespreche  ich  besonders.  Die  übrigen  Hauptfälle  sind  beschränkte
  Geschäftsfähigkeit  —  Schließung  durch  Minderjährige
ohne  Einwilligung  des  gesetzlichen  Vertreters  (Vater,  Mutter,  Vormund),
  ferner  Irrtum,  Drohung  und  Täuschung.  Das  Recht  der
Anfechtung  steht  nur  dem  Ehegatten  zu.  Die  Staatsanwaltschaft
ist  zwar  zur  Mitwirkung  befugt,  hat  aber  kein  selbständiges  Klagerecht.
  Wird  die  anfechtbare  Ehe  angefochten,  so  gilt  sie  als  von
Anfang  an  nichtig.  Es  treten  für  die  St  A.  der  Frau  und  der
Kinder  die  gleichen  Rechtsfolgen  ein  wie  bei  der  Nichtigkeit.  Erl.  4.

Der  Fall  1350  BGB.,  Wiederverheiratung  im  Falle
der  Todeserklärung,  ist  für  die  St  A.  besonders  wichtig,  weil
er  sich  gerade  innerhalb  der  mit  dem  Ausland  in  Verbindung
stehenden  seefahrenden  Bevölkerung  zu  ereignen  pflegt.  Ist  der
Mann  verschollen  und  für  tot  erklärt,  hat  die  Frau  dann  noch
einmal  geheiratet  und  kehrt  der  Totgeglaubte  zurück,  so  kann  jeder
Ehegatte  der  zweiten  Ehe  diese  Ehe  anfechten.  Tut  er  es,  so  gilt
sie  als  von  Anfang  an  nichtig.  Hat  die  Frau  also  durch  die
zweite  Ehe  eine  neue  St  A.  erlangt,  so  entfällt  deren  Erwerb.  Die
Kinder  aus  der  zweiten  Ehe  behalten  aber  in  jedem  Falle  die
St  A.  ihres  Vaters.  Das  ergibt  sich  aus  den  Vorschriften  1350,
1348,  1343,  1699  Be.

6.  Uneheliche  Kinder.  Als  uneheliche  Kinder  bezeichnet  das
deutsche  Recht  Kinder:

1.  deren  Mutter  nicht  verheiratet  ist,

2.  deren  Ehelichkeit  auf  Anfechtung  hin  festgestellt  worden  ist,

3.  die  aus  einer  wegen  Formmangels  nichtigen  und  in  das
Heiratsregister  nicht  eingetragenen  Ehe  stammen,

4.  die  aus  einer  für  nichtig  erklärten  oder  mit  Erfolg  angefochtenen
  Ehe  stammen,  sofern  beide  Gatten  bei  der  Eheschließung
  die  Nichtigkeit  oder  Anfechtbarkeit  gekannt  haben.

Zu  Fall  2  s.  Erl.  3,  zu  Fall  3  und  4  Erl.  4  und  5.

Die  unehelichen  Kinder  erwerben  durch  Geburt  die  St.  der
Mutter.  Dagegen  wirkt  eine  spätere  Veränderung  in  der  StA.
der  Mutter  nicht  auf  die  des  Kindes.  Ist  die  Mutter  nicht  Deutsche,
so  erwirbt  das  Kind  nicht  die  Eigenschaft  des  Deutschen,  auch
wenn  der  Vater  Deutscher  ist.  Der  Vater  kann  dem  Kinde  nur
durch  die  Legitimation  die  Eigenschaft  des  Deutschen  verschaffen.  §  5.