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428 Anhang II. Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. 8 38—42.
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zuwider es unterläßt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das ge—
zahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf die Geldstrafe
allein erkannt werden.
§ 38. Wer für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne
die nach § 30 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung ausgiebt, wird mit
Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei
Monaten bestraft.
§ 39. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 2 werden
mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 1
§ 40. Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Gesetzes die
Grundschulden gleich.
Hat die Bank ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten an
einer ihr an dem Grundstücke zustehenden Hypothek oder Grundschuld
bei der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der gelöschten
Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen lassen,
so findet auf diese die Vorschrift des §8 6 AbsK. 3 entsprechende
Anwendung.
8 41. Werden von einer Hypothekenbank auf Grund nicht hypothekarischer
Darlehen, die an inländische Körperschaften des öffentlichen
Rechtes oder gegen Uebernahme der Gewährleistung durch eine
solche Körperschaft gewährt sind, Schuldverschreibungen ausgegeben,
so finden auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zu Grunde
liegenden Darlehensforderungen die Vorschriften des § 6 Abs. 1, 4
und der 88 8, 9, 22, 23, 25, 26, 29 bis 38 entsprechende Anwendung.
Die Schuldverschreibungen, welche die Hypothekenbank gemäß
Abs. 1 ausgiebt, dürfen unter Hinzurechnung der im Umlaufe befindlichen
Hypothekenpfandbriefe den für die letzteren im § 7 bestimmten
Höchstbetrag nicht um mehr als den fünften Theil übersteigen.
§ 42. Werden von einer Hypothekenbank auf Grund von Dallehen,
die an Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn
gewährt sind, Schuldverschreibungen ausgegeben, so finden auf diese
Schuldverschreibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehensforderungen
die im § 41 Abs. 1 angeführten Vorschriften entsprechende
Anwendung. Die von der Hypothekenbank in der bezeichneten
Weise ausgegebenen Schuldverschreibungen stehen im Sinne
der Vorschriften des § 7 und des § 41 Abs. 2 den Hypothekenpfandbriefen
gleich.
Die Satzung der Bank kann bestimmen, daß auf Grund der
Forderungen aus den gemäß Abs. 1 gewährten Darlehen und aus
Grund der Forderungen aus Darlehen, die an Kleinbahnunte!=nehmungen
gegen Uebernahme der Gewährleistung durch eine in-