64 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 7, 8.
Das Beispiel erweist, wie notwendig die Ausbildung eines ein-
heitlichen Sprachgebrauchs für ein einheitliches Recht ist. Bei den
Beratungen der Kommission — KW. 15 bis 17 — hat man sich
auch über die Geltung der Fachausdrücke des BEB. für das
öffentliche Recht unterhalten. Die Ausführungen zeigen deutlich,
wie wenig geklärt diese Frage noch ist. Es ist überhaupt ein
schwerer Uebelstand der deutschen Rechtssprache, daß sie vielfach
für öffentliches und bürgerliches Recht ganz verschiedene Begriffe
und Wörter verwendet. Hier in der Sprache und durch sie im
Recht eine Einheit herzustellen, ist auch eine Aufgabe, an deren
Lösung wir bald herangehen müssen.
12. Gesetzlicher Vertreter. Der Begriff umfaßt den Inhaber
der elterlichen Gewalt (Vater, Mutter) und den Vormund.
13. Rechtsmittel. Nach § 40 ist gegen Ablehnung der Rekurs
gewährt.
14. Aufnahme und u#n#A. Aus der Fassung des § 7 — die
Aufnahme muß einem Deutschen — ergibt sich, daß auch
jeder Inhaber der Un A. das Recht hat, gemäß § 7 in jedem
Bundesstaat, in dem er sich niedergelassen hat, ausgenommen zu
werden.
Kann auch umgekehrt gefolgert werden, daß die U A. durch
Ausnahme entsprechend § 7 erworben werden könne? Da § 7 die
Niederlassung im Gebiet eines Bundesstaats zur Voraussetzung
macht, wird die entsprechende Anwendung des § 7 auf die Uh.
dazu führen müssen, bet Niederlassung im Schutzgebiet den An-
spruch auf die UR# A. zu gewähren.
88.
Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat,
kann von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete die Nieder-
lassung erfolgt ist, auf seinen Antrag eingebürgert werden,
wenn er
1. nach den Gesetzen seiner bisherigen Heimat unbe-
schränkt geschäftsfähig ist oder nach den deutschen
Gesetzen unbeschränkt geschäftsfähig sein würde oder
der Antrag in entsprechender Anwendung des § 7
Abs. 2 Satz 2 von seinem gesetzlichen Vertreter oder
mit dessen Zustimmung gestellt wird,