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der Gewerbeordnung oder nach den Berggesetzen nicht bestehen, sind
sie zu errichten. Die Mitglieder dieser Arbeiterausschüsse werden von
den volljährigen Arbeitern des Betriebs oder der Betriebsabteilung aus
ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl gewählt. Das Nähere bestimmt die Landeszentralbehörde.
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Nach denselben Grundsätzen und mit den gleichen Befugnissen
sind in Betrieben der im Abs. 1 bezeichneten Art mit mehr als fünfzig
nach dem Versicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtigen
Angestellten besondere Ausschüsse (Angestelltenausschüsse) für diese Angestellten
zu errichten.
12.
Dem Arbeiterausschusse liegt ob, das gute Einvernehmen innerhalb
der Arbeiterschaft des Betriebs und zwischen der Arbeiterschaft
und dem Arbeitgeber zu fördern. Er hat Anträge, Wünsche und Beschwerden
der Arbeiterschaft, die sich auf die Betriebseinrichtungen, die
Lohn= und sonstigen Arbeitsverhältnisse des Betriebs und seiner Wohlfahrtseinrichtungen
beziehen, zur Kenntnis des Unternehmers zu bringen
und sich darüber zu äußern. ·
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des
Arbeiterausschusses muß eine Sitzung anberaumt und der beantragte
Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.
8 13.
Kommtineinem Betriebe der im § 11 bezeichneten Art bei Streitigkeiten
über die Lohn= oder sonstigen Arbeitsbedingungen eine Einigung
wischen dem Arbeitgeber und dem Arbeiterausschuse nicht zustande,
o kann, wenn nicht beide Teile ein Gewerbegericht, ein Berggewerbegericht,
ein Einigungsamt einer Innung oder ein Kaufmannsgericht als
Einigungsamt anrufen, von jedem Teile der in § 9 Abs. 2 bezeichnete
Ausschuß als Schlichtungsstelle angerufen werden. In diesem Falle
finden die s§§s 66, 68 bis 73 des Gewerbegerichtsgesetzes entsprechende
Anwendung mit der Maßgabe, daß ein Schiedsspruch auch dann abzugeben
ist, wenn einer der beiden Teile nicht erscheint oder nicht verhandelt,
sowie daß Personen, die an der einzelnen Streitsache als Arbeitgeber
oder als Mitglied des Arbeiterausschusses beteiligt gewesen sind,
bei dem Schiedsspruch nicht mitwirken dürfen. ç
Besteht in einem für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betriebe,
für den Titel VII der Gewerbeordnung gilt, ein ständiger Arbeiterausschuß
weder nach der Gewerbeordnung oder den Berggesetzen noch
nach §& 11 Abs. 2 oder Abs. 3 dieses Gesetzes, so kann bei Streitigkeiten
zwischen der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber über die Lohn= oder
sonstigen Arbeitsbedingungen der in § 9 Abs. 2 bezeichnete Ausschuß
als Schüchtungssell angerufen werden; das gleiche gilt für die landwirtschastüchen
Betriebe. Die Bestimmungen des Abs. 1 Satz 2 gelten
entsprechend. Z
Unterwirft sich der Arbeitgeber dem Schiedsspruch nicht, so ist
den beteiligten Arbeitnehmern auf ihr Verlangen die zum Aufgeben