Full text : Die Wahl der Arbeitgeberausschüsse und der Angestelltenausschüsse.

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der  Gewerbeordnung  oder  nach  den  Berggesetzen  nicht  bestehen,  sind
sie  zu  errichten.  Die  Mitglieder  dieser  Arbeiterausschüsse  werden  von
den  volljährigen  Arbeitern  des  Betriebs  oder  der  Betriebsabteilung  aus
ihrer  Mitte  in  unmittelbarer  und  geheimer  Wahl  nach  den  Grundsätzen
  der  Verhältniswahl  gewählt.  Das  Nähere  bestimmt  die  Landeszentralbehörde.
  «

Nach  denselben  Grundsätzen  und  mit  den  gleichen  Befugnissen
sind  in  Betrieben  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  mit  mehr  als  fünfzig
nach  dem  Versicherungsgesetze  für  Angestellte  versicherungspflichtigen
Angestellten  besondere  Ausschüsse  (Angestelltenausschüsse)  für  diese  Angestellten
  zu  errichten.

12.

Dem  Arbeiterausschusse  liegt  ob,  das  gute  Einvernehmen  innerhalb
  der  Arbeiterschaft  des  Betriebs  und  zwischen  der  Arbeiterschaft
und  dem  Arbeitgeber  zu  fördern.  Er  hat  Anträge,  Wünsche  und  Beschwerden
  der  Arbeiterschaft,  die  sich  auf  die  Betriebseinrichtungen,  die
Lohn=  und  sonstigen  Arbeitsverhältnisse  des  Betriebs  und  seiner  Wohlfahrtseinrichtungen
  beziehen,  zur  Kenntnis  des  Unternehmers  zu  bringen
und  sich  darüber  zu  äußern.  ·

Auf  Verlangen  von  mindestens  einem  Viertel  der  Mitglieder  des
Arbeiterausschusses  muß  eine  Sitzung  anberaumt  und  der  beantragte
Beratungsgegenstand  auf  die  Tagesordnung  gesetzt  werden.

8  13.

Kommtineinem  Betriebe  der  im  §  11  bezeichneten  Art  bei  Streitigkeiten
  über  die  Lohn=  oder  sonstigen  Arbeitsbedingungen  eine  Einigung
wischen  dem  Arbeitgeber  und  dem  Arbeiterausschuse  nicht  zustande,
o  kann,  wenn  nicht  beide  Teile  ein  Gewerbegericht,  ein  Berggewerbegericht,
  ein  Einigungsamt  einer  Innung  oder  ein  Kaufmannsgericht  als
Einigungsamt  anrufen,  von  jedem  Teile  der  in  §  9  Abs.  2  bezeichnete
Ausschuß  als  Schlichtungsstelle  angerufen  werden.  In  diesem  Falle
finden  die  s§§s  66,  68  bis  73  des  Gewerbegerichtsgesetzes  entsprechende
Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß  ein  Schiedsspruch  auch  dann  abzugeben
  ist,  wenn  einer  der  beiden  Teile  nicht  erscheint  oder  nicht  verhandelt,
  sowie  daß  Personen,  die  an  der  einzelnen  Streitsache  als  Arbeitgeber
  oder  als  Mitglied  des  Arbeiterausschusses  beteiligt  gewesen  sind,
bei  dem  Schiedsspruch  nicht  mitwirken  dürfen.  ç
Besteht  in  einem  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst  tätigen  Betriebe,
  für  den  Titel  VII  der  Gewerbeordnung  gilt,  ein  ständiger  Arbeiterausschuß
  weder  nach  der  Gewerbeordnung  oder  den  Berggesetzen  noch
nach  §&  11  Abs.  2  oder  Abs.  3  dieses  Gesetzes,  so  kann  bei  Streitigkeiten
zwischen  der  Arbeiterschaft  und  dem  Arbeitgeber  über  die  Lohn=  oder
sonstigen  Arbeitsbedingungen  der  in  §  9  Abs.  2  bezeichnete  Ausschuß
als  Schüchtungssell  angerufen  werden;  das  gleiche  gilt  für  die  landwirtschastüchen
  Betriebe.  Die  Bestimmungen  des  Abs.  1  Satz  2  gelten
entsprechend.  Z
Unterwirft  sich  der  Arbeitgeber  dem  Schiedsspruch  nicht,  so  ist
den  beteiligten  Arbeitnehmern  auf  ihr  Verlangen  die  zum  Aufgeben