Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

66  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  8  8.

Das  Verhältnis  zwischen  Einbürgerung  und  Niederlassung  ist
nach  deutschem  Recht  verschieden,  je  nachdem  der  Ausländer  früher
Deutscher  gewesen  ist  oder  nicht.

Ehemalige  Deutsche  können  St  A.  oder  UA.  erwerben,  auch
wenn  sie  ihre  Niederlassung  im  Ausland  haben.  §  13  und  33.

Andere  Ausländer  können  erwerben:  die  St  .  nur  des  Bundesstaates
  ihrer  Niederlassung,  9§  8,  die  Un  A.  nur  bei  Niederlassung
in  einem  Schutzgebiet  —  §  33  —.

4.  Inland.  Nach  §  2  gelten  die  Schutzgebiete  als  Inland.
Die  Niederlassung  eines  Ausländers  in  einem  Schutzgebiet  ist  alsoauch
  eine  Niederlassung  im  Inland.  Sie  fällt  aber  nicht  unter
§  8,  sondern,  wie  sich  auch  aus  dem  ausdrücklichen  Wortlaut  des
Gesetzes  ergibt,  unter  §  33  Ziffer  1.  Deshalb  hätte  man  den
Eingang  des  §  8  so  fassen  müssen,  wie  es  auch  in  der  RK.  beantragt
  war:

Ein  Ausländer,  der  sich  im  Gebiet  eines  Bundesstaates
niedergelassen  hat.  ·

Der  von  der  Regierung  —  KB.  22  —  vorgebrachte  Hinweis
auf  §  35  ist  nicht  geeignet,  die  falsche  Fassung  zu  begründen.  Die
entsprechende  Anwendung  des  §  8  auf  §  33  Ziffer  1  ist  durch
§  35  gegeben.  Mit  Räücksicht  auf  §  2  durste  man  aber  in  §  8  nicht
den  Begriff  Inland,  sondern  nur  den  des  Bundesstaates  verwenden.

5.  kann.  Das  Gesetz  gibt  dem  Ausländer  grundsätzlich  kein
Recht  auf  Einbürgerung.  Im  R.  und  der  R.  ist  diese  Frage
lebhaft  umstritten  worden.

Ein  Recht  auf  Einbürgerung  ist  in  Ausnahmefällen  gewährt
für  ehemalige  Deutsche  nach  §  10,  11,  30  und  31,  für  Ausländer
allgemein  nach  §  12.

Die  Vorschriften  des  §  8  sind  zwingend  insofern,  als  sie  nicht
zum  Vorteil  der  Ausländer  abgeändert  werden  dürfen.  Dagegen
steht  es  den  Bundesstaaten  frei,  die  Bedingungen  zu  erschweren.
Zwar  widerspricht  diese  Auslegung  wohl  der  von  der  Mehrheit
des  R.  bei  den  Beratungen  vertretenen  Auffassung,  doch  wird
man  gegenüber  dem  Wortlaut  des  Gesetzes  bei  der  bisher  geltenden
Auslegung  bleiben  müssen,  das  Gesetz  gebe  nur  das  Mindestmaß
der  zu  stellenden  Anforderungen  und  überlasse  es  den  einzelnen
Bundesstaaten,  die  Einbürgerung  zu  gewähren  oder  zu  versagen.
Da  kein  Bundesstaat  verpflichtet  ist,  im  Einzelfalle,  trotz
Erfüllung  der  Bedingungen  des  §  8,  die  Einbürgerung
zu  gewähren,  wird  man  ihm  auch  das  Recht  zugestehen  müssen,
allgemein  schärfere  Anforderungen  als  §  8  aufzustellen.  Beschränkt
ist  nur  das  in  §  9  eingeführte  Widerspruchsrecht.