Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 9. 71
daß die Einbürgerung des Antragstellers das Wohl des Reichs
oder eines Bundesstaats gefährden würde.
Der Kern der im Reichstag erhobenen Angriffe gegen die ganze
Bestimmung lag in der Frage der Behandlung der aus slawischen
Ländern stammenden Ausländer mosaischen Glaubens.
Die verbündeten Regierungen haben bei den Kommissions-
beratungen folgende Erklärung abgegeben:
„Ein Bundesstaat darf Bedenken gegen die Aufnahme eines
Ausländers niemals darauf stützen, daß der Ausländer einer
Religionsgemeinschaft angehört, die er in seinem eigenen Staats-
gebiet anerkannt hat.“ — KB. 30. —
Es ist weiter hervorgehoben worden, das Bekenntnis eines
staatlich anerkannten Glaubens habe bei der Frage der Ein-
bürgerung ganz auszuscheiden — KB. 32 —, und es sei un-
würdig, wenn jemand um äußerer Vorteile willen sein Glaubens-
bekenntnis ändere. — KB. 31. —
Es darf danach als selbstverständlicher, aber auch schon aus der
Fassung des Gesetzes folgender Rechtsgrundsatz gelten: Zugehörig-
keit zu einer in Deutschland allgemein anerkannten Glaubens-
gemeinschaft begründet keine Bedenken im Sinne des § 9.
Fragen der Rasse, des Wettbewerbs, eines Ver-
geltungsrechts sowie der auswärtigen Politik bleiben
unberührt. Sie kommen besonders gegenüber Masseneinwande-
rungen in Betracht.
Unter Gefährdung des Staatswohles ist nicht etwa nur
Betätigung oder Gesinnung zu verstehen, die sich gegen die ver-
fassungsmäßigen Grundlagen des Staates richtet. Vielmehr wird
ganz allgemein zu prüfen sein, ob eine Einbürgerung — allein
oder im Zusammenhang mit gleichliegenden Fällen
betrachtet — geeignet erscheint, wichtige Werte der im Staat
zusammengeschlossenen Rechtsgemeinschaft zu verletzen. Als solcher
Wert kann auch die im Glaubensbekenntnis sich zeigende sittliche
Lebensauffassung in Frage kommen, weshalb z. B. Preußen daran
festhält, das mormonische Bekenntnis auszuschließen. — KB. 32. —
4. Tatsachen. Wie der Begriff Tatsache zu umgrenzen sei, ist
auch keine einsache Frage. Die Gesetzgebung hat ihn schon oft
verwendet, insbesondere im Strafrecht — z. B. StGB. 186 —
und im Gewerberecht — z. B. GO. 30. Das Reichsgericht hat
den Begriff dahin bestimmt, Tatsachen seien
„nur konkrete Vorgänge, welche in der Vergangenheit oder
Gegenwart in die Erscheinung getreten und dadurch Gegen-
stand der Wahrnehmung geworden sind. Innere Vorgänge,