80 Reichs- und Staatsangehbrigkeitsgesetz. 8 18.
entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von
einem solchen abstammt oder an Kindes Statt angenommen
ist. Vor der Einbürgerung ist dem Reichskanzler Mit-
teilung zu machen; die Einbürgerung unterbleibt, wenn
der Reichskanzler Bedenken erhebt.
1. Geschichte. Nach § 21 Abs. 4 des alten Gesetzes konnten
ehemalige Deutsche von ihrem Heimatsstaat auch ohne Niederlassung
im Inland eingebürgert werden, wenn sie die Rl. durch zehn-
jährigen Aufenthalt im Ausland verloren und keine andere St#.
erworben hatten. Die Regierungsvorlage hat die Vorschrift
wesentlich erweitert. Sie gilt jetzt für alle Fälle des Verlustes
der RA., gilt auch dann, wenn der Antragsteller eine fremde St A.
erworben hat, und erstreckt sich auf Abkömmlinge und an Kindes
Statt Angenommene. Ein Recht auf Einbürgerung ist dagegen
auch jetzt nicht gewährt.
In der RK. stritt man über das Widerspruchsrecht des Reichs-
kanzlers, das man auf die Vorstellungen der Regierung endlich
doch bewilligte, und man fügte die Möglichkeit des Erwerbes der
Udn. hinzu, die selbständig in § 33 geregelt ist. Das Haus hat
in zweiter und dritter Lesung die Vorschrift glatt angenommen.
Die Vorschrift 13 soll nicht dazu dienen, die § 17 bis 29 zu
umgehen. Sie wird aber benutzt werden können, um Unbilligkeiten
auszugleichen. Bei der Einbürgerung wird in erster Reihe der
Gewinn geistiger und sittlicher Kräfte entscheiden. Die Rücksicht
auf die Steuerkraft kann aber auch von Einfluß sein.
2. Niederlassung im Inland. Hier gilt, abweichend von § 8
die Niederlassung im Schutzgebiet als Niederlassung im Inland.
3. kann. Ein Anspruch auf Einbürgerung ist nicht gegeben.
Ablehnung ist daher ohne Gründe möglich und nur mit der Ver-
waltungsbeschwerde anzufechten.
4. Erfordernisse des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Erl. 6, 7 zu 8.
5. Abstammung. In § 9 spricht das Gesetz von Kindern und
Enkeln, in § 4 von dem Kind, dagegen sagt es in § 13 und 33:
wer von einem Deutschen abstammt. Damit ist zunächst zweifels-
frei gesagt, daß Abkömmlinge ohne zeitliche Begrenzung des Grades
gemeint sind. Zweifelhaft kann aber sein, ob
1. das von einem ehemaligen Deutschen legitimierte Kind,
2. das uneheliche Kind eines ehemaligen Deutschen
unter § 13 fallen.