84 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 14.
nicht von der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne des Röt.
ausgeht. — MWWl. 1886, 207. — Ausnahmen bestehen in der
Rheinprovinz und Westfalen.
9. Gemeindeverband. Das alte Gesetz sprach von „Kommunal=
dienst". In dem neuen ist, entsprechend der B, Gemeinde und
Gemeindeverband unterschieden. Da das Gesetz allgemein von
mittelbarem Staatsdienst spricht, wäre die Aufzählung einzelner
Fälle nicht nötig gewesen.
Gemeint sind mit Gemeindeverband die Provinzen, Land= und
Stadtkreise, Zweckverbände, Stadt= und Landgemeinden sowie die
selbständigen Gutsbezirke.
10. Oeffeullicher Schuldienst. Die Beamten können unmittel-
bare oder mittelbare Staatsdiener sein, je nachdem es sich um
Staats= oder Gemeindeschulen handelt.
Die Lehrer der Hochschulen gelten als Beamte.
11. Religionsdienst. Das alte Gesetz sprach von Kirchendienst.
Es war streitig, ob damit nur die sog. Landeskirchen gemeint
waren, oder auch andere staatlich anerkannte Religionsgesellschaften.
Aber auch bei Einbeziehung der Religionsgesellschaften ergaben sich
landesrechtlich Unterschiede, vor allem für das mosaische Bekenntnis.
In West= und Süddeutschland gelten die jüdischen Kirchenbeamten
als mittelbare Staatsdiener, in Ostdeutschland dagegen nicht. Diese
Unterscheidung hat ein in zweiter Lesung abgelehnter, in der
dritten angenommener Antrag beseitigt. Die Regierung hat
treffend darauf hingewiesen, daß der Staat infolge der allge-
meinen Zulassung des Vorbehalts in der Lage sei, die Unter-
scheidung auch fernerhin aufrecht zu erhalten. — Pr. 5774. —
12. Anstellung gilt als Aufnahme oder Einbürgerung. Aus
dieser Fassung folgt die — B. 23. — noch besonders hervor-
gehobene Tatsache, daß die Vorschriften des RSt. über die Vor-
aussetzungen der Aufnahme oder Einbürgerung hier nicht anzu-
wenden sind, daß vielmehr nur die für die Anstellung gegebenen
Vorschriften gelten. Wichtig ist, daß danach auch das Verfahren
vor dem Bundesrat nach § 9 hier fortfällt.
13. Vorbehalt. Es ist nicht gesagt, wer den Vorbehalt machen
könne, ob nur der Staat, oder auch der Beamte. Man wird der
Frage keine große Bedeutung beizumessen brauchen. Erklärt der
Anzustellende, er mache den Vorbehalt, und nimmt die Behbrde
den Vorbehalt an, so macht sie die Erklärung damit zu der ihren.
Händigt die Behörde dagegen die Urkunde ohne Borbehalt aus,
und nimmt der Beamte sie an, so wird man dies als Verzicht
auf den Vorbehalt ansehen müssen.