Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

84 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 14. 
nicht von der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne des Röt. 
ausgeht. — MWWl. 1886, 207. — Ausnahmen bestehen in der 
Rheinprovinz und Westfalen. 
9. Gemeindeverband. Das alte Gesetz sprach von „Kommunal= 
dienst". In dem neuen ist, entsprechend der B, Gemeinde und 
Gemeindeverband unterschieden. Da das Gesetz allgemein von 
mittelbarem Staatsdienst spricht, wäre die Aufzählung einzelner 
Fälle nicht nötig gewesen. 
Gemeint sind mit Gemeindeverband die Provinzen, Land= und 
Stadtkreise, Zweckverbände, Stadt= und Landgemeinden sowie die 
selbständigen Gutsbezirke. 
10. Oeffeullicher Schuldienst. Die Beamten können unmittel- 
bare oder mittelbare Staatsdiener sein, je nachdem es sich um 
Staats= oder Gemeindeschulen handelt. 
Die Lehrer der Hochschulen gelten als Beamte. 
11. Religionsdienst. Das alte Gesetz sprach von Kirchendienst. 
Es war streitig, ob damit nur die sog. Landeskirchen gemeint 
waren, oder auch andere staatlich anerkannte Religionsgesellschaften. 
Aber auch bei Einbeziehung der Religionsgesellschaften ergaben sich 
landesrechtlich Unterschiede, vor allem für das mosaische Bekenntnis. 
In West= und Süddeutschland gelten die jüdischen Kirchenbeamten 
als mittelbare Staatsdiener, in Ostdeutschland dagegen nicht. Diese 
Unterscheidung hat ein in zweiter Lesung abgelehnter, in der 
dritten angenommener Antrag beseitigt. Die Regierung hat 
treffend darauf hingewiesen, daß der Staat infolge der allge- 
meinen Zulassung des Vorbehalts in der Lage sei, die Unter- 
scheidung auch fernerhin aufrecht zu erhalten. — Pr. 5774. — 
12. Anstellung gilt als Aufnahme oder Einbürgerung. Aus 
dieser Fassung folgt die — B. 23. — noch besonders hervor- 
gehobene Tatsache, daß die Vorschriften des RSt. über die Vor- 
aussetzungen der Aufnahme oder Einbürgerung hier nicht anzu- 
wenden sind, daß vielmehr nur die für die Anstellung gegebenen 
Vorschriften gelten. Wichtig ist, daß danach auch das Verfahren 
vor dem Bundesrat nach § 9 hier fortfällt. 
13. Vorbehalt. Es ist nicht gesagt, wer den Vorbehalt machen 
könne, ob nur der Staat, oder auch der Beamte. Man wird der 
Frage keine große Bedeutung beizumessen brauchen. Erklärt der 
Anzustellende, er mache den Vorbehalt, und nimmt die Behbrde 
den Vorbehalt an, so macht sie die Erklärung damit zu der ihren. 
Händigt die Behörde dagegen die Urkunde ohne Borbehalt aus, 
und nimmt der Beamte sie an, so wird man dies als Verzicht 
auf den Vorbehalt ansehen müssen.
	        
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