Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

84  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §  14.

nicht  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  Röt.
ausgeht.  —  MWWl.  1886,  207.  —  Ausnahmen  bestehen  in  der
Rheinprovinz  und  Westfalen.

9.  Gemeindeverband.  Das  alte  Gesetz  sprach  von  „Kommunaldienst".
  In  dem  neuen  ist,  entsprechend  der  B,  Gemeinde  und
Gemeindeverband  unterschieden.  Da  das  Gesetz  allgemein  von
mittelbarem  Staatsdienst  spricht,  wäre  die  Aufzählung  einzelner
Fälle  nicht  nötig  gewesen.

Gemeint  sind  mit  Gemeindeverband  die  Provinzen,  Land=  und
Stadtkreise,  Zweckverbände,  Stadt=  und  Landgemeinden  sowie  die
selbständigen  Gutsbezirke.

10.  Oeffeullicher  Schuldienst.  Die  Beamten  können  unmittelbare
  oder  mittelbare  Staatsdiener  sein,  je  nachdem  es  sich  um
Staats=  oder  Gemeindeschulen  handelt.

Die  Lehrer  der  Hochschulen  gelten  als  Beamte.

11.  Religionsdienst.  Das  alte  Gesetz  sprach  von  Kirchendienst.
Es  war  streitig,  ob  damit  nur  die  sog.  Landeskirchen  gemeint
waren,  oder  auch  andere  staatlich  anerkannte  Religionsgesellschaften.
Aber  auch  bei  Einbeziehung  der  Religionsgesellschaften  ergaben  sich
landesrechtlich  Unterschiede,  vor  allem  für  das  mosaische  Bekenntnis.
In  West=  und  Süddeutschland  gelten  die  jüdischen  Kirchenbeamten
als  mittelbare  Staatsdiener,  in  Ostdeutschland  dagegen  nicht.  Diese
Unterscheidung  hat  ein  in  zweiter  Lesung  abgelehnter,  in  der
dritten  angenommener  Antrag  beseitigt.  Die  Regierung  hat
treffend  darauf  hingewiesen,  daß  der  Staat  infolge  der  allgemeinen
  Zulassung  des  Vorbehalts  in  der  Lage  sei,  die  Unterscheidung
  auch  fernerhin  aufrecht  zu  erhalten.  —  Pr.  5774.  —

12.  Anstellung  gilt  als  Aufnahme  oder  Einbürgerung.  Aus
dieser  Fassung  folgt  die  —  B.  23.  —  noch  besonders  hervorgehobene
  Tatsache,  daß  die  Vorschriften  des  RSt.  über  die  Voraussetzungen
  der  Aufnahme  oder  Einbürgerung  hier  nicht  anzuwenden
  sind,  daß  vielmehr  nur  die  für  die  Anstellung  gegebenen
Vorschriften  gelten.  Wichtig  ist,  daß  danach  auch  das  Verfahren
vor  dem  Bundesrat  nach  §  9  hier  fortfällt.

13.  Vorbehalt.  Es  ist  nicht  gesagt,  wer  den  Vorbehalt  machen
könne,  ob  nur  der  Staat,  oder  auch  der  Beamte.  Man  wird  der
Frage  keine  große  Bedeutung  beizumessen  brauchen.  Erklärt  der
Anzustellende,  er  mache  den  Vorbehalt,  und  nimmt  die  Behbrde
den  Vorbehalt  an,  so  macht  sie  die  Erklärung  damit  zu  der  ihren.
Händigt  die  Behörde  dagegen  die  Urkunde  ohne  Borbehalt  aus,
und  nimmt  der  Beamte  sie  an,  so  wird  man  dies  als  Verzicht
auf  den  Vorbehalt  ansehen  müssen.