Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

90 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. §§ 16, 17. 
angepaßt worden. Jetzt ist das — selbstverständliche — Wort: 
„minderjähriger“ fortgefallen. 
Begriff der e. G. Erl. 10 zu 7. 
8. Ehefrau. Vorausgesetzt ist eine nach deutschem Recht 
gültige Ehe. Eine nichtige oder mit Erfolg angefochtene Ehe 
kommt auch nicht in Betracht. Erl. 4, 5 zu 4. 
9. Kinder. Die Fassung gibt zu Zweifeln Anlaß. Sind da- 
mit nur die Abkömmlinge gemeint, oder auch die ihnen gesetzlich 
gleich gestellten? Bei den legitimierten Kindern — 1719, 1736 
BGB. — bestehen keine Bedenken, weil sie zugleich von dem 
Vater abstammen. Anders ist es bei den an Kindes Statt An- 
genommenen. Auch über diese erlangt der Annehmende die elter- 
liche Gewalt. — BGB. 1757. — Mit Rücksicht auf § 9, 13 und 
33 könnte man wohl annehmen, § 16 fasse unter dem Begriff 
Kind die in jenen Vorschriften bezeichneten Personen zusammen. 
Das Gesetz entbehrt auch hier eines festen, einheitlichen Sprach= 
gebrauchs. Einl. 33—4. 
Für die Kinder aus nichtigen oder mit Erfolg angefochtenen 
Ehen kommt es darauf an, ob sie unter elterlicher Gewalt stehen. 
Dies trifft zu in folgenden Fällen: 
1. Keiner der Gatten hat die Nichtigkeit gekannt. 
Dann haben Vater und Mutter die elterliche Gewalt wie 
über ein eheliches Kind. BGB. 1699. 
2. Nur ein Gatte hat die Nichtigkeit gekannt. Ist 
es der Vater, dann hat die Mutter die elterliche Gewalt. 
BeB. 1701. Ist es die Mutter, dann hat der Vater die 
e. G. Stirbt er oder endigt seine e. G., so erhält die 
Mutter zwar die Sorge für die Person des Kindes, da 
sie aber nach BGB. 1702 zu seiner Vertretung nicht be- 
rechtigt ist, kommt der Fall für die St A. nicht in Betracht. 
3. Bei der Anfechtung ist die Rechtslage entsprechend. Es 
besteht nur die Ausnahme, daß die Kenntnis des wegen Drohung 
zur Anfechtung berechtigten Gatten unschädlich ist. BG. 1704. 
10. UR A. Die entsprechende Anwendung des § 16 unterliegt 
keinen Bedenken. Die Zuständigkeit der Behörden ist in § 35 
geregelt. 
§ 17. 
Die Staatsangehörigkeit geht verloren 
1. durch Entlassung (88 18 bis 24), 
2. durch den Erwerb einer ausländischen Staats- 
angehörigkeit (8 25),
	        
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