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dient vielmehr nur dazu, Mitteilungen über die auswärtigen
Angelegenheiten seitens der Reichsregierung entgegenzunehmen
und die Ansichten der Bundesregierungen über diese Mit—
teilungen auszutauschen. Schulzess) bezeichnet diesen Aus-
schuß daher als „Informationsorgan der Einzelstaaten, durch
welches diese auch ihre Ansichten aussprechen und der Reichs-
regierung darlegen können.“ Aus alledem erklärt es sich, daß in
diesem Ausschuß Preußen nicht vertreten ist. Denn da nach
Art. 11 d. RG. die oberste Leitung der auswärtigen Angelegen-
heiten dem Kaiser allein zusteht, so würde eine Informierung
Preußens über den Stand dieser Angelegenheiten, abgesehen
davon, daß sie widersinnig wäre, einen „Abergriff in die wich-
tigste Drärogative des Kaisers“ 28) bedeuten.
Damit haben wir einen A#Aberblick über die allgemeinen
Rechte der Einzelstaaten im Bundesrat bekommen und wollen
nun dazu übergehen, die Tätigkeit des Bundesrates in seiner
Stellung als Organ des Reiches einer eingehenden Be-
trachtung zu unterwerfen.
Zweites Kapitel. 1
Die Tätigkeit des Bundesrates als Organ
der Willensbildung des KNeiches.
Oie Existenz eines Staates hängt von der Tätigkeit seiner
Organe ab. Ohne seine Organe ist der Staat ein „uristisches
Nichts“ 1). Im Reiche sind es die Gliedstaaten, die neben an-
deren Faktoren als Organe an der Bildung des staatlichen
Willens mitzuwirken haben. Die Äußerung ihres Willens ist
Organfunktion. Sbt der Einzelstaat also dem Reiche
gegenüber eine seiner Funktionen aus, dann handelt nicht er als
Staat, sondern durch ihn als Organ das Keich. Mit-
28) A. a. O. Bd. II S. 70.
1) Jellinek, Staatslehre, S. 513.
Diss. Wolf. 2