Full text: Der Bundesrat als Reichsorgan.

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dient vielmehr nur dazu, Mitteilungen über die auswärtigen 
Angelegenheiten seitens der Reichsregierung entgegenzunehmen 
und die Ansichten der Bundesregierungen über diese Mit— 
teilungen auszutauschen. Schulzess) bezeichnet diesen Aus- 
schuß daher als „Informationsorgan der Einzelstaaten, durch 
welches diese auch ihre Ansichten aussprechen und der Reichs- 
regierung darlegen können.“ Aus alledem erklärt es sich, daß in 
diesem Ausschuß Preußen nicht vertreten ist. Denn da nach 
Art. 11 d. RG. die oberste Leitung der auswärtigen Angelegen- 
heiten dem Kaiser allein zusteht, so würde eine Informierung 
Preußens über den Stand dieser Angelegenheiten, abgesehen 
davon, daß sie widersinnig wäre, einen „Abergriff in die wich- 
tigste Drärogative des Kaisers“ 28) bedeuten. 
Damit haben wir einen A#Aberblick über die allgemeinen 
Rechte der Einzelstaaten im Bundesrat bekommen und wollen 
nun dazu übergehen, die Tätigkeit des Bundesrates in seiner 
Stellung als Organ des Reiches einer eingehenden Be- 
trachtung zu unterwerfen. 
  
Zweites Kapitel. 1 
Die Tätigkeit des Bundesrates als Organ 
der Willensbildung des KNeiches. 
Oie Existenz eines Staates hängt von der Tätigkeit seiner 
Organe ab. Ohne seine Organe ist der Staat ein „uristisches 
Nichts“ 1). Im Reiche sind es die Gliedstaaten, die neben an- 
deren Faktoren als Organe an der Bildung des staatlichen 
Willens mitzuwirken haben. Die Äußerung ihres Willens ist 
Organfunktion. Sbt der Einzelstaat also dem Reiche 
gegenüber eine seiner Funktionen aus, dann handelt nicht er als 
Staat, sondern durch ihn als Organ das Keich. Mit- 
  
28) A. a. O. Bd. II S. 70. 
1) Jellinek, Staatslehre, S. 513. 
Diss. Wolf. 2
	        
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