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ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, die gerichtliche
Hülfe bei der Bundesregierung zu bewirken. Anter Beschwer-
den dieser Art sind auch diejenigen zu verstehen, die gegen eine
Verzögerung oder Verschleppung der Justiz gerichtet sind ?3).
In allen Fällen kommt jedoch nur die Rechtspflege in Frage,
soweit sie von den bürgerlichen und den Strafgerichten aus-
geübt wird; ausgeschlossen ist dagegen die Rechtspflege der
Verwaltungsgerichte und -behörden 5?1). Weiterhin ist die Zu-
ständigkeit des Bundesrates erst dann gegeben, wenn auf anderem
gesetzlichen Wege ausreichende Hülfe nicht zu erlangen ist.
Hält der Bundesrat seine Zuständigkeit zur Entscheidung
einer Beschwerde über eine Justizverweigerung für begründet,
so hat er sein Krteil nach den für den betreffenden Einzelstaat
geltenden Rechtsnormen abzugeben; hierbei steht es ihm frei,
sich das Gutachten eines obersten Gerichtshofes oder anderer
Sachverständiger erteilen zu lassen 95). Wird das vom Bun-
desrat gefällte Arteil von der betreffenden Bundesregierung
nicht beachtet, so steht dem Bundesrat gemäß Art. 19 d. RV.
das Recht zu, im Wege der Exekution gegen den renitenten
Staat vorzugehen, um ihn zur Erfüllung seiner Bundespflichten
zu zwingen.
Man hat diese Tätigkeit des Bundesrates mehrfach als
einen Ausfluß seines Aufsichtsrechtes bezeichnet 96), jedoch wird
man nach allgemein anerkannter Ansicht dem Bundesrat in
dieser Hinsicht die Stellung eines richterlichen Organes zuer-
kennen müssen, wenn man erwägt, daß seine Entscheidung in
Fällen einer Justizverweigerung lediglich auf Rechtssätze
gestützt ist.
93) Schulze, a. a. O. Bd. II S. 64.
94) v. Seydel, Kommentar, S. 410.
95) Laband, Staatsrecht, Bd. I S. 269 Anm. 1.
96) Vgl. z. B. Schulze, a. a. O. Bd. II S. 64, und Meyer, a. a. O.
S. 557.