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Das Interregnum.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Interregnum.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1882
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882.
Volume count:
10
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 52.
Volume count:
52
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Polizei-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Interregnum.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Berichtigungen.
  • Introduction
  • § 1. Begriff des Interregnums.
  • § 2. Fälle des Interregnums.
  • § 3. Übersicht des Folgenden.
  • I. Geschichtliches.
  • § 4. Die Interregna im ehemaligen deutschen Reiche. Entwicklung.
  • § 5. Fortsetzung. Das Reichsvikariat seit der goldenen Bulle.
  • § 6. Fortsetzung. Wesen des Interregnums und Inhalt des Reichsvikariatsrechts.
  • § 7. Die französischen Interregna von 1316 und 1328 und das spanische Zwischenreich 1885/86.
  • § 8. Zusätze.
  • II. Dogmatisches.
  • § 9. Die Frage.
  • § 10. Ältere Meinungen.
  • § 11. Die Gewaltenträger im Zwischenreiche.
  • § 12. Staat und Staatsgewalt im Interregnum.
  • § 13. Die provisorische Regierung.
  • § 14. Das Interregnum und die Staatenverbindung.
  • § 15. Die Beendigung des Interregnums.
  • Werbung.

Full text

— 9 -— 
Nicht bewirkt das Interregnum das Aufhören der Union, sondern 
beides wird durch das Aussterben der Dynastie bewirkt. Es ist an- 
dererseits möglich, dass die Realunion ohne Beschränkung auf eine 
Dynastie, also schlechthin für alle Zeit geschlossen worden ist.') In 
diesem Falle kann ein Interregnum nicht in einem der verbündeten 
Staaten allein, es muss in allen gleichzeitig eintreten. Auch hier 
bedeutet das Interregnum nicht Endigung der Union, wiewohl es 
den gemeinsamen Herrscher zum Wegfalle bringt. Denn an dem 
Rechtsverhältnisse zwischen den verbundenen Staaten wird durch 
dieses Ereigniss nichts geändert. Das Rechtsverhältniss begründet 
für die Staaten die gegenseitige Pflicht, denselben Gewaltenträger 
zu haben.?) Dass sie ihn haben, ist das dem Recht entsprechende 
thatsächliche Verhältniss, es ist Ausdruck der Erfüllung der Pflicht. 
Endigt dieses thatsächliche Verhältniss, so endigt nicht ohne Weiteres 
auch die gegenseitige Rechtspflicht. Nur wird diese im Interregnum 
nicht erfüllt durch das Haben des gemeinschaftlichen Trägers der 
Staatsgewalt, sondern durch die Wahl eines solchen in Gemässheit 
der bundesmässigen Vorschriften.?2) Geschieht diese Wahl nicht, oder 
erfolgt eine zwiespältige Wahl oder nur eine einseitige durch den 
einen Staat unter Ausserachtlassung der Bestimmungen über die Mit- 
wirkung des anderen, so kann allerdings die Realunion ihr Ende er- 
reichen, dann aber nicht durch das Interregnum, sondern durch über- 
einstimmenden Willen der Unirten oder durch Verletzung der Bundes- 
pflichten, durch Bruch des Bundesvertrags.') 
V. Wir kommen zu den Staatenverbindungen mit Ueber- und 
Unterordnung der verbundenen Staaten, zu den zusammengesetzten 
Staaten. Der zusammengesetzte Staat ist entweder Staaten- oder 
Bundesstaat. Da im Staatenstaate der untergeordnete, der Vasallen- 
staat zwar nicht souverän, aber doch Staat ist, da der Staat im Inter- 
regnum in seiner Existenz nicht berührt wird, so wird im Staaten- 
staate bei Eintritt eines Interresnums, sei es im suzeränen, sei es 
im Vasallenstaate, an dem eigenthümlichen Herrschaftsverhältnisse des 
Ersteren über den Letzteren nichts geändert. Im Interregnum des 
  
der unrichtigen Anschauung, dass eine Realunion durch Gesetz entstehe. Eine 
eingehende Polemik hiergegen bei JELLINER @. a. O. S. 198ff, 
1) So die Union Schweden-Norwegen. 
2) Vgl. Brıe, Staatenverbindungen S. 70. 
3) S. die Bestimmungen der Unionsakte für Schweden und Norwegen vom 
6. August 1815, a. 3. 
4) JELLINEK 8.8.0. S. 218f.
	        

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