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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register B.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Bauwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Baden. Von Bürgermeister Professor Dr. E. Walz, Heidelberg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Das öffentliche Baurecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Register B.
  • Baden (Großherzogtum).
  • Badewesen. siehe Krankheiten, Quellenschutz.
  • Bahneinheit, Bahnpfandrecht. siehe Eisenbahnwesen.
  • Banken. siehe Notenbanken, Hypothekenbanken, Reichsbank, Landwirtschaftliches Kreditwesen, auch Agrargesetzgebung.
  • Bauernbefreiung. siehe Agrargesetzgebung.
  • Bauwesen.
  • I. Reich und Preußen. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. F. Münchgesang, vortragender Rat im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Berlin.
  • II. Bayern.
  • III. Sachsen.
  • IV. Württemberg. Von Oberamtmann Dr. Kümmerlen, Reutlingen.
  • V. Baden. Von Bürgermeister Professor Dr. E. Walz, Heidelberg.
  • A. Das öffentliche Baurecht.
  • B. Die staatliche Bauverwaltung.
  • VI. Hessen. Von Oberbürgermeister Dr. Glässing, Darmstadt.
  • VII. Elsaß-Lothringen. Von Landrichter Dr. Brück, Berlin.
  • VIII. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat J. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Bayern.
  • Beamte. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Rheinbaben, vortragender Rat im Staatsministerium, Berlin.
  • Befähigungsnachweis. siehe Handwerk, Gewerbepolizei.
  • Befehl, militärischer. Von Wirkl. Geh. Kriegsrat Dr. Romen, vortragender Rat im Kriegsministerium, Berlin.
  • Begnadigung.
  • Begräbniswesen. siehe Bestattungswesen.
  • Behörden.
  • Beichtgeheimnis. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
  • Beiräte. siehe Verwaltungsbeiräte.
  • Belagerungszustand (Kriegszustand, Standrecht). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Bergwesen.
  • Berlin. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Bernsteinregal. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Königsberg i. P.
  • Berufsgenossenschaft. siehe Unfallversicherung.
  • Berufs- und Betriebszählung. Von Unterstaatssekretär z. D. Professor Dr. Gg. von Mayr, München.
  • Beschälwesen (Körordnungen). Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. Dammann, Direktor der Tierärztlichen Hochschule, Hanover, und Oekonomierat Dr. Steiger, Generalsekretär der Landwirtschaftskammer, Hanover; Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichkolonialamt.
  • Beschlagnahme. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Beschlussverfahren. Von Professor Dr. Fritz Stier-Somlo, Bonn.
  • Beschwerde. Von demselben.
  • Besserungsanstalten. siehe Korrigendenwesen, Fürsorgeerziehung.
  • Bestätigung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Georg Meyer in Heidelberg; durchgesehen und ergänzt von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Bestattungswesen. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
  • Bettel- und Wanderwesen. Von Stadtrat Dr. Münsterberg, Berlin.
  • Bewässerungen und Entwässerungen. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin und Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat am Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Bezirk.
  • Bibliotheken. Von Professor Dr. Wolsstieg, Bibliotheksdirektor Berlin.
  • Biersteuer. Von Exz. Großh. bad. Finanzminister Rheinboldt, Karlsruhe i. B..
  • Billettsteuer. siehe Gemeindeabgaben, Luxussteuern.
  • Binnengewässer (Seen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Binnenschiffahrt (Schiffahrtsabgaben). Von demselben.
  • Bistum und Bischoftum. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Blindenwesen. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Winden i. W..
  • Blockade (in Friedenszeiten und im Kriege). Von Geh. Rat Professor Dr. von Ullmann, München.
  • Bodensee. vgl. Binnengewässer §4.
  • Börse. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Hemptenmacher, Berlin.
  • Börsensteuer. Von demselben.
  • Boykott. siehe Koalitionsrecht.
  • Brandversicherung. siehe Feuerversicherung.
  • Branntweinsteuer. Von Finanzpräsident. Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Braunschweig (Herzogtum). Von Landsyndikus A. Rhamm, Braunschweig.
  • Brausteuer. siehe Biersteuer.
  • Bremen (freie Hansestadt). Von Richter Dr. J. Bollmann, Bremen.
  • Briefgeheimnis. Von Landrichter Dr. Scholz, Charlottenburg.
  • Buchdruck, Buchhandel. siehe Gewerbepolizei, Preßwesen.
  • Budget. siehe Staatshaushalt.
  • Bundesrat. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E.
  • Bürgerrecht. siehe Gemeindeangehörige, Gemeindeorganisation.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Nachtrag

Full text

..— — — — 
  
Bauwesen (V. Baden) 
geeignet haben. Das Min hat das Recht, von sich 
aus staatliche Baukontrolleure anzustellen. Ge- 
gen die Entscheidungen des Bezirksamtes ist das 
Rechtsmittel der Beschwerde oder Einsprache an 
den Bezirksrat und gegen dessen Entschließungen 
der Rekurs an das Min Inn oder, wenn die Voraus- 
setzungen des § 4 Ziff 1 VRPflcG##gegeben sind, 
die Klage an den VH zugelassen. 
Zur wirksamen Durchführung der Ueberwa- 
chung der Ausführung der Bauten, die von den 
Baukontrolleuren und von den gemäß der VO 
v. 29. 2. O04 ernannten Bauaufsehern ausgeübt 
wird, sind den beteiligten Personen besondere An- 
zeigeverpflichtungen auferlegt, auch ist eine Mehr- 
zahl von Baubesichtigungen vorgeschrieben. 
Die letzteren kommen indessen bei staatlichen Bau- 
ten in Wegfall. Noch weitergehende Befreiungen 
von den formalen Vorschriften des BPRechtes 
greifen hinsichtlich der Bauten der staatlichen 
Eisenbahn Verw und der Bauten für militärische 
Zwecke Platz. 
3. Für das Recht der Wohnungspoli- 
zei, das nunmehr im Abschnitt IV der Landes- 
bauordnung in den §§# 146—169 eine umfassende 
Behandlung erfahren hat, kommen als gesetzliche 
Grundlage außer den bereits erwähnten §#8l 87 aà 
und 116 noch die #§ 49 und 136 des Pol St GB in 
Betracht. Die Vorschriften des genannten Ab- 
schnittes IV zerfallen in solche über die Benützung 
der Wohnräume und in solche über die Wohnungs- 
aussicht. (y Wohnungswesen!] 
Die ersteren geben den Polizeibehörden die 
Anweisung, nach welchen Gesichtspunkten sie bei 
der Beaussichtigung der Wohnung in materieller 
Hinsicht zu verfahren haben, indem sie eine Reihe 
von Mindesterfordernissen aufstellen, deren Er- 
füllung dann entweder im Wege einer ortspoli- 
zeilichen Vorschrift Wohnungsordnung) 
oder durch Anordnung im Einzelfalle erreicht 
werden kann. Die gestellten Anforderungen decken 
sich im großen und ganzen mit dem, was ander- 
wärts in den gleichen Vorschriften verlangt wird 
(eigener Zugang, eigene Kochstelle, eigener Abort 
für jede Familienwohnung, Trennung der Ge- 
schlechter in den Schlafräumen, Mindesterforder- 
nis von 10 chm Luftraum und 3,6 m Boden- 
fläche für jede Person, auch für die Dienstboten 
usw.). Mit besonderer Sorgfalt sind die Vor- 
schriften über das Halten von Zimmermietern und 
Schlafgängern ausgestaltet; neu erbaute Wohnun- 
gen dürfen erst dann in Benützung genommen 
werden, wenn der Baukontrolleur oder ein sach- 
verständiges Mitglied der Ortsbaukommission 
schriftlich bestätigt hat, daß die Wohnung genü- 
gend ausgetrocknet ist. 
Die Wohnungsaufsicht erstreckt sich 
auf alle zum Aufenthalt von Menschen dienen- 
den Gebäude und Gebäudeteile, also auch auf 
Werkstätten, Arbeitsräume, Aborte, Keller, Spei- 
cher usw. mit Ausnahme der zu staatlichen und 
Militärbauten gehörenden Räume. Zu ihrer 
Durchführung sind für die Gemeinden mit mehr 
als 10 000 Einwohnern fortlaufende Woh- 
nungsuntersuchungen vorgeschrieben, 
deren Plan nach Anhörung des Gemeinderates 
vom Bezirksrat festzusetzen ist. Für die kleine- 
ren Gemeinden bleibt die Entscheidung darüber, 
ob und in welchem Zeitabschnitte allgemeine 
Wohnungsuntersuchungen stattzufinden haben, 
  
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I. 
  
337 
dem Bezirksrat überlassen. In den größeren Ge- 
meinden sind besondere Wohnungskom- 
missionen zu bestellen, deren Mitglieder vom 
Gemeinderate ernannt werden unter besonderer 
Berücksichtigung der Stadtärzte sowie der Armen- 
bezirksvorsteher. In denselben haben der Bezirks- 
arzt, das für die Gemeinde zuständige Mitglied 
des Bezirksrates, der BlKontrolleur, der etwa er- 
nannte Wohnungskontrolleur, endlich der mit der 
Verwaltung der Ortspolizei beauftragte Staats- 
beamte Sitz und Stimme. Letzterer führt den 
Vorsitz; in den Gemeinden mit eigener Orts- 
polizei Verw tritt an seine Stelle der Bezirksarzt. 
In den kleineren Gemeinden werden die Aufga- 
ben der Wohnungskommissionen von den Orts- 
baukommissionen besorgt. 
Der allgemeinen Wohnungsuntersuchung haben 
Vorerhebungen vorauszugehen, die von 
den Baukontrolleuren oder von den seitens der 
Gemeinden bestellten besonderen Wohnungs- 
kontrolleuren vorzunehmen sind. Die Un- 
tersuchung der Wohnungskommission selber darf 
sich auf die bei diesen Vorerhebungen wegen 
erheblicher Mängel beanstandeten Gebäude be- 
schränken. 
Die im Vollzug der Wohnungsaussicht notwen- 
dig werdenden Verfügungen, die insbesondere 
auch auf die Räumung einer Wohnung gerichtet 
sein können, werden auf den Antrag der Woh- 
nungskommissionen von den Bezirksäm--- 
tern erlassen. Gegen dieselben sind die allge- 
meinen Rechtsbehelfe zugelassen; bei ihrer Durch- 
führung sollen, besonders wenn es sich um Be- 
seitigung althergebrachter Verhältnisse handelt, 
den Verpflichteten angemessene Fristen einge- 
räumt werden. 
Die Bezirksämter sind aber auch außerhalb der 
allgemeinen Wohnungsuntersuchungen befugt, 
wenn es ihnen angezeigt erscheint, die Unter- 
suchung einzelner Räume vorzunehmen und 
das erforderliche anzuordnen, selbst die Besei- 
tigung baufälliger Bauten und Bauteile 
(5 135 LB0). 
4. Der Förderung der baulichen Entwick- 
lung dienen die im Ortsstraßengesetze zusammen- 
gesaßten Vorschriften über die Anlage der Orts- 
oder Baustraßen und über die Neueintei- 
lung (Umlegung) der Baugrundstücke. 
a) Die Anlage der Ortsstraßen ist grundsätzlich 
Sache der Gemeinden. Daneben können aus- 
nahmsweise auch der Staat und die Kreise als bau- 
pflichtige Subjekte erscheinen. Die Gemeinden. 
treten auch da als Bauherren auf, wo private 
Unternehmer Ortsstraßen erstellen wollen (§ 1, 
4). Der Anlage neuer Ortsstraßen hat die Fest- 
stellung eines Fluchtlinienplanes (Ortsstraßen- 
planes) vorauszugehen, die von der Gemeinde- 
Verw (ohne Mitwirkung der Gemeindevertretung) 
oder von dem Privatunternehmer beim Bezirks- 
amt zu beantragen ist, und über die der Bezirks- 
rat entscheidet, vorbehaltlich des Rekurses an das 
Min Inn. Mit der endgültigen vom Bezirksamte 
auszusprechenden Feststellung des Planes treten 
alle Wirkungen des Baufluchtenzwanges ein, 
ohne daß für die hierdurch verursachten Werts- 
minderungen eine Entschädigung zu leisten ist. 
Eine Ausnahme gilt in letzterer Hinsicht jedoch 
dann, wenn ein überbautes, von der Fluchtlinie 
angeschnittenes Grundstück, soweit es in die Straße 
22
	        

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