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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register B.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Befehl, militärischer. Von Wirkl. Geh. Kriegsrat Dr. Romen, vortragender Rat im Kriegsministerium, Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Register B.
  • Baden (Großherzogtum).
  • Badewesen. siehe Krankheiten, Quellenschutz.
  • Bahneinheit, Bahnpfandrecht. siehe Eisenbahnwesen.
  • Banken. siehe Notenbanken, Hypothekenbanken, Reichsbank, Landwirtschaftliches Kreditwesen, auch Agrargesetzgebung.
  • Bauernbefreiung. siehe Agrargesetzgebung.
  • Bauwesen.
  • Bayern.
  • Beamte. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Rheinbaben, vortragender Rat im Staatsministerium, Berlin.
  • Befähigungsnachweis. siehe Handwerk, Gewerbepolizei.
  • Befehl, militärischer. Von Wirkl. Geh. Kriegsrat Dr. Romen, vortragender Rat im Kriegsministerium, Berlin.
  • Begnadigung.
  • Begräbniswesen. siehe Bestattungswesen.
  • Behörden.
  • Beichtgeheimnis. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
  • Beiräte. siehe Verwaltungsbeiräte.
  • Belagerungszustand (Kriegszustand, Standrecht). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Bergwesen.
  • Berlin. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Bernsteinregal. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Königsberg i. P.
  • Berufsgenossenschaft. siehe Unfallversicherung.
  • Berufs- und Betriebszählung. Von Unterstaatssekretär z. D. Professor Dr. Gg. von Mayr, München.
  • Beschälwesen (Körordnungen). Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. Dammann, Direktor der Tierärztlichen Hochschule, Hanover, und Oekonomierat Dr. Steiger, Generalsekretär der Landwirtschaftskammer, Hanover; Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichkolonialamt.
  • Beschlagnahme. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Beschlussverfahren. Von Professor Dr. Fritz Stier-Somlo, Bonn.
  • Beschwerde. Von demselben.
  • Besserungsanstalten. siehe Korrigendenwesen, Fürsorgeerziehung.
  • Bestätigung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Georg Meyer in Heidelberg; durchgesehen und ergänzt von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Bestattungswesen. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
  • Bettel- und Wanderwesen. Von Stadtrat Dr. Münsterberg, Berlin.
  • Bewässerungen und Entwässerungen. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin und Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat am Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Bezirk.
  • Bibliotheken. Von Professor Dr. Wolsstieg, Bibliotheksdirektor Berlin.
  • Biersteuer. Von Exz. Großh. bad. Finanzminister Rheinboldt, Karlsruhe i. B..
  • Billettsteuer. siehe Gemeindeabgaben, Luxussteuern.
  • Binnengewässer (Seen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Binnenschiffahrt (Schiffahrtsabgaben). Von demselben.
  • Bistum und Bischoftum. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Blindenwesen. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Winden i. W..
  • Blockade (in Friedenszeiten und im Kriege). Von Geh. Rat Professor Dr. von Ullmann, München.
  • Bodensee. vgl. Binnengewässer §4.
  • Börse. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Hemptenmacher, Berlin.
  • Börsensteuer. Von demselben.
  • Boykott. siehe Koalitionsrecht.
  • Brandversicherung. siehe Feuerversicherung.
  • Branntweinsteuer. Von Finanzpräsident. Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Braunschweig (Herzogtum). Von Landsyndikus A. Rhamm, Braunschweig.
  • Brausteuer. siehe Biersteuer.
  • Bremen (freie Hansestadt). Von Richter Dr. J. Bollmann, Bremen.
  • Briefgeheimnis. Von Landrichter Dr. Scholz, Charlottenburg.
  • Buchdruck, Buchhandel. siehe Gewerbepolizei, Preßwesen.
  • Budget. siehe Staatshaushalt.
  • Bundesrat. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E.
  • Bürgerrecht. siehe Gemeindeangehörige, Gemeindeorganisation.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Nachtrag

Full text

116). Als Dienst B. werden dann sämtliche B. 
irgend eines Vorgesetzten angesehen, die mit dem 
militärischen Dienste oder den militärdienstlichen 
Verhältnissen irgendwie, sei es unmittelbar oder 
mittelbar in Verbindung stehen. Ob eine solche 
unmittelbare oder mittelbare Beziehung vorliegt, 
ist Tatfrage. Für das militärische Unterordnungs- 
verhältnis kommen B. in Privatangelegenheiten 
nicht in Betracht. In reinen Privatangelegen- 
heiten, d. h. in solchen Dingen, die zu dem Dienste, 
zu der Aussicht über das außerdienstliche Verhalten, 
zu den Standesverhältnissen auch nicht entfernte 
Beziehung haben, kann überhaupt kein strafrecht- 
lich wirksamer B. erteilt werden (Koppmann 492 
Anm. 14). Ungehorsam gegen einen solchen B. 
kann höchstens als reiner Verstoß gegen die mili- 
tärische Zucht und Ordnung disziplinarisch geahn- 
det werden (Diszipl Straf O f. d. Heer § 1 Z. 1). 
Unter den Begriff der reinen Privatangelegen- 
heiten fallen aber nicht auch solche an sich auf pri- 
vatem Gebiete liegende Dinge, welche wie z. B. 
das außerdienstliche Verhalten des Untergebenen 
eine Rückwirkung auf das militärische Gebiet 
äußern (RMG 7, 177). Wenn das StG B 
(5 112) von „Befehl des Oberen" spricht, so ist 
darunter auch nichts anderes als ein „Dienstbe- 
fehl“ zu verstehen. 
5#2. Form des Befehls. Eine bestimmte Form 
ist für den B. nicht vorgeschrieben, insbeson- 
dere ist das Wort „ich befehle“ nicht notwendig. 
Der B. muß nur als „Befehl“ erkennbar sein. Er 
soll Uar, bestimmt und kurz sein und muß so erteilt 
werden, daß der Untergebene nicht im Zweifel 
darüber sein kann, daß es sich um ein dienstliches 
Gebot oder Verbot des Vorgesetzten handelt. Im 
übrigen kann der B. mündlich oder schriftlich 
erfolgen. Er braucht nicht einmal ausdrücklich 
gegeben zu sein, er kann vielmehr auch durch kon- 
kludente Handlungen, durch Signale oder Zeichen 
oder andere Kundgebungen erteilt werden. Der 
B. kann aus Höflichkeitsrücksichten auch in die 
Form einer Bitte oder eines Ersuchens gekleidet 
werden. Immer aber ist erforderlich, daß der- 
jenige, dem ein solcher B. erteilt wird, ihn auch 
als Befehl, als dienstliches Gebot oder Ver- 
bot erkennen kann (Calker 100, v. Nostiz-W. 34, 
Elsner v. Gronow 5 47 Anm. 2; Koppmann 7#192 
Anm. 3, 5 47 Anm. 4, Schwartzkoppen 161, KMG 
6, 23). Mahnungen sind keine B. Der B. 
kann ferner ein spezieller, für den bestimmten d. h. 
einzelnen Fall erlassener, er kann aber auch ein 
allgemeiner, ein für allemal für alle gleichartigen 
Fälle gegebener sein. Der Unterschied zwischen 
General= oder Spezial B. ist bedeutungslos. „Ob 
einem einzelnen Soldaten individuell oder einer 
Mehrheit von Soldaten, einer größeren Truppe 
oder einer ganzen Armee insgesamt ein bestimmter 
B. erteilt wird, ist für die Natur des letzteren und 
für die durch Disziplin und Subordination ge- 
botene Gehorsamspflicht aller von dem B. be- 
troffenen Soldaten ohne Erheblichkeit“ (Rechtspr. 
d. R# 4, 616). Demnach können sich auch allge- 
meine dienstliche Anordnungen, wie sie in den 
verschiedensten B. der Kommandobehörden, Dienst- 
vorschriften, Reglements und Instruktionen nieder- 
gelegt sind, als B. darstellen, denen jeder Unter- 
gebene, der davon betroffen wird, Folge leisten 
muß (Mot S 81 u. 98 zu S§ 47, 92 MStGB — 
  
55 58, 105 des Entw, Koppmann &+ 47 Anm. 3, 
Befehl (militärischer) 
  
  
371 
5192 Anm. 4 u. 5). Dies ist aber nur dann der 
Fall, wenn diese allgemeinen Anordnungen ein be- 
stimmtes Gebot oder Verbot in sich schließen und 
den betreffenden Militärpersonen zur Nachachtung 
mitgeteilt sind (RM#G 5, 5; 10, 42). Dagegen sind 
solche allgemeine Vorschriften, welche lediglich den 
Zweck der Belehrung und Erma nung haben, also 
beispielsweise den Soldaten über die ihm infolge 
seiner militärischen Dienststellung allgemein und 
unter gewissen Voraussetzungen obliegenden Pflich- 
ten sowie die Anforderungen der militärischen. 
Zucht und Ordnung aufklären sollen, als B. nicht 
anzusehen. Dies gilt namentlich auch von den 
Kriegsartikeln. Sie sind an sich keine B., 
enthalten vielmehr zunächst nur eine allgemeine 
militärische Pflichtenlehre unter Hinweis auf die 
Strafen für Pflichtverletzungen und auf die Be- 
lohnungen für treue Pflichterfüllung. Zuwider- 
handlungen gegen sie sind keine Gehorsamsver- 
gehen im Sinne des 3 92 MStG#B, vielmehr nur 
sogen. „reine Disziplinarvergehen“, die nur der 
Disziplinarbestrafung unterliegen (Diszipl StrafO 
f. d. Heer § 1 Z. 1, Rechtspr. d. Ro 4, 617). 
Anders liegt die Sache, wenn zur Ausführung 
der Kriegsartikel und in Anwendung der in ihnen 
enthaltenen allgemeinen Pflichtenlehre auf kon- 
krete Verhältnisse seitens der zuständigen Befehls- 
haber besondere B. gegeben werden. Eine 
Zuwiderhandlung gegen diese würde einen Un- 
gehorsam im Sinne des J92 MSteE#B darstellen 
(RM 1, 286; 2, 250). 
&# 3. Berechtigung zum Befehl. (Vorgesetzte). 
B. geben kann nur derjenige, welcher Gehorsam 
zu verlangen berechtigt ist und dieser nur demje- 
nigen, der ihm Gehorsam zu leisten verpflichtet 
ist. Ein Befehl ist nur da möglich, wo eine Unter- 
ordnungspflicht besteht. Auf militärische Ver- 
hältnisse übertragen heißt das: B. kann nur ein 
Vorgesetzter erteilen. Eine Bestimmung 
des Begriffes „Vorgesetzter“ ist im MSt#G#B nicht 
gegeben. Dics ist geflissentlich vermiedemn worden, 
weil der Begriff sich schon aus dem Ausdruck ergibt. 
Wer Vorgesetzter eines anderen und unter welchen 
Voraussetzungen er demselben Befehle zu erteilen 
berechtigt ist, das kann nicht in einem Strafgesetz 
bestimmt werden, sondern unterliegt in jedem ein- 
zelnen Falle auf Grund der tatsächlichen Verhält- 
nisse der Beurteilung nach Maßgabe der bestehen- 
den dienstlichen Vorschriften. Als Regel gilt, daß 
jeder im Rang Höhere dem im Range Niederen, 
bei gleichem Range derjenige Dienstältere dem 
Jüngeren Dienst B. erteilen kann, welcher ent- 
weder durch eine allgemeine Bestimmung oder 
durch spezielle Anordnung eines gemeinschaftlichen 
höheren Vorgesetzten demselben übergeordnet ist. 
Außerhalb dieser Fälle kann es sich aber, nament- 
lich im Kriege, ereignen, daß sogar ein Dienst- 
jüngerer in Beziehung auf bestimmte Zwecke 
einem Dienstälteren übergeordnet wird. Hier- 
nach ist es also lediglich eine Tatfrage, ob in 
einem einzelnen Falle ein Unterordnungsverhältnis 
bestanden hat oder nicht (Mot 98, RM 1, 76, 
201, 213; 3, 28). Die Vorgesetzteneigenschaft 
beruht entweder auf dem Rangpverhältnis, dem 
militärischen Dienstgrad (allgemeines Vorgesetzten- 
verhältnis) oder auf der besonderen Dienststel- 
lung (direktes Vorgesetztenverhältnis). Nach dem 
allgemeinen Vorgesetztenverhältnis sind 
alle Offiziere, Sanitätsoffiziere des Heeres, der 
24*
	        

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