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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register B.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Begnadigung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Begnadigung und Rehabilitation. Von Privatdozent Dr. Ernst Delaquis, Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Register B.
  • Baden (Großherzogtum).
  • Badewesen. siehe Krankheiten, Quellenschutz.
  • Bahneinheit, Bahnpfandrecht. siehe Eisenbahnwesen.
  • Banken. siehe Notenbanken, Hypothekenbanken, Reichsbank, Landwirtschaftliches Kreditwesen, auch Agrargesetzgebung.
  • Bauernbefreiung. siehe Agrargesetzgebung.
  • Bauwesen.
  • Bayern.
  • Beamte. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Rheinbaben, vortragender Rat im Staatsministerium, Berlin.
  • Befähigungsnachweis. siehe Handwerk, Gewerbepolizei.
  • Befehl, militärischer. Von Wirkl. Geh. Kriegsrat Dr. Romen, vortragender Rat im Kriegsministerium, Berlin.
  • Begnadigung.
  • A. Begnadigung und Rehabilitation. Von Privatdozent Dr. Ernst Delaquis, Berlin.
  • B.Bedingte Begnadigung. Von Staatsanwalt Privatdozent Dr. Klee, Berlin.
  • Begräbniswesen. siehe Bestattungswesen.
  • Behörden.
  • Beichtgeheimnis. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
  • Beiräte. siehe Verwaltungsbeiräte.
  • Belagerungszustand (Kriegszustand, Standrecht). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Bergwesen.
  • Berlin. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Bernsteinregal. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Königsberg i. P.
  • Berufsgenossenschaft. siehe Unfallversicherung.
  • Berufs- und Betriebszählung. Von Unterstaatssekretär z. D. Professor Dr. Gg. von Mayr, München.
  • Beschälwesen (Körordnungen). Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. Dammann, Direktor der Tierärztlichen Hochschule, Hanover, und Oekonomierat Dr. Steiger, Generalsekretär der Landwirtschaftskammer, Hanover; Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichkolonialamt.
  • Beschlagnahme. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Beschlussverfahren. Von Professor Dr. Fritz Stier-Somlo, Bonn.
  • Beschwerde. Von demselben.
  • Besserungsanstalten. siehe Korrigendenwesen, Fürsorgeerziehung.
  • Bestätigung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Georg Meyer in Heidelberg; durchgesehen und ergänzt von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Bestattungswesen. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
  • Bettel- und Wanderwesen. Von Stadtrat Dr. Münsterberg, Berlin.
  • Bewässerungen und Entwässerungen. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin und Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat am Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Bezirk.
  • Bibliotheken. Von Professor Dr. Wolsstieg, Bibliotheksdirektor Berlin.
  • Biersteuer. Von Exz. Großh. bad. Finanzminister Rheinboldt, Karlsruhe i. B..
  • Billettsteuer. siehe Gemeindeabgaben, Luxussteuern.
  • Binnengewässer (Seen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Binnenschiffahrt (Schiffahrtsabgaben). Von demselben.
  • Bistum und Bischoftum. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Blindenwesen. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Winden i. W..
  • Blockade (in Friedenszeiten und im Kriege). Von Geh. Rat Professor Dr. von Ullmann, München.
  • Bodensee. vgl. Binnengewässer §4.
  • Börse. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Hemptenmacher, Berlin.
  • Börsensteuer. Von demselben.
  • Boykott. siehe Koalitionsrecht.
  • Brandversicherung. siehe Feuerversicherung.
  • Branntweinsteuer. Von Finanzpräsident. Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Braunschweig (Herzogtum). Von Landsyndikus A. Rhamm, Braunschweig.
  • Brausteuer. siehe Biersteuer.
  • Bremen (freie Hansestadt). Von Richter Dr. J. Bollmann, Bremen.
  • Briefgeheimnis. Von Landrichter Dr. Scholz, Charlottenburg.
  • Buchdruck, Buchhandel. siehe Gewerbepolizei, Preßwesen.
  • Budget. siehe Staatshaushalt.
  • Bundesrat. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E.
  • Bürgerrecht. siehe Gemeindeangehörige, Gemeindeorganisation.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Nachtrag

Full text

  
  
384 
Oberstaatsanwalte bei dem Oberlandesgerichte, 
in dessen Bezirk der Verurteilte wohnt, einzu- 
reichen. Von diesem letzteren sind die er- 
forderlichen Erhebungen (Delikt, Leumund 
des Verurteilten, Führung usw.) vorzunehmen 
und „über das Gesuch in geheimer Sitzung eines 
aus 5 Mitgliedern bestehenden Senates Antrag 
zu stellen". Der Senat gibt sein Gutachten 
ab, welches der Oberstaatsanwalt an den Ju- 
stizminister leitet. Die Entscheidung trifft 
der König. Die Genehmigung des Gesuchs ist 
dem Verurteilten durch das Gericht des Wohn- 
sitzes mitzuteilen. Abschriften des Restriptes gehen 
an das Oberlandesgericht und die betreffende Re- 
gierung. Erneuerung eines abgewiesenen 
Gesuchs ist erst nach 3 Jahren, von der Abweisung 
an gerechnet, zulässig. 
Nach der deutschen und bayerischen Heer- 
ordnung (s. die Zitate oben §& 6 am Ende) 
gehen die RVorschläge für Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes im Reich von den Bezirks- 
kommandos an die Kommandos der vorgesetzten 
Brigaden bezw. Landwehrinspektionen, von diesen 
an die Generalkommandos, in Bayern von den 
Bezirkskommandos an die vorgesetzten Infanterie- 
brigaden. Bezüglich der Marine siehe Ziff. 4 
Abs 1 der RVorschriften für die Marine. Bei 
den Vorschlägen für Mannschaften des aktiven 
Dienststandes sind im Heer die Bestimmungen 
der Anlage zur Heerordnung sinngemäß anzu- 
wenden. Für die Marine existieren ausdrückliche 
Vorschriften (vgl. Ziff. 3 der RVorschriften für 
die Marine, Anlage 11 zu § 48 der MarineO 
v. 12. 11. 94; Delaquis, Rehab. im Strafrecht, 
94 Anm. 3). 
Den Vorschlägen sind Führungszeugnisse und 
die Befürwortung der Kameraden beizufügen. 
Die letztere ist bei Gelegenheit der Kontrollver- 
sammlungen oder Uebungen aufzunehmen und 
von dem Bezirks= bezw. Kontrolloffizier oder 
deren Stellvertreter, einem Bezirksfeldwebel, 2 
Unteroffizieren und 2 Reservisten oder Wehr- 
leuten zu unterschreiben. Endlich ist ein Zeugnis 
über die dienstliche Führung des Rehabilitanden 
von dem Bezirkskommando auszustellen. 
Die Vorschlagslisten sind im Reich von den 
Generalkommandos Allerhöchsten Orts, in Bayern 
von dem Divisionskommandeur dem KriegMi- 
nisterium vorzulegen. 
Drei Rehabilitierungen sind im Reich und in 
Bayern möglich: die erste ein Jahr nach Verbüßung 
der Strafe, wenn diese neben der Versetzung auf 
Geld lautet; „im übrigen erst nach Ablauf eines 
der Hälfte der verbüßten Strafzeit gleichkommen- 
den Zeitabschnittes, jedoch nicht vor Ablauf eines 
Jahres seit Verbüßung der Strafe und nicht be- 
vor der Verurteilte die bürgerlichen Ehrenrechte 
wieder erlangt hat“. „Die zweite Rehabilitation 
darf nie vor Ablauf zweier Jahre nach verbüßter 
Strafe nachgesucht werden“, „die dritte überhaupt 
nur ausnahmsweise unter ganz besonders dringen- 
den Umständen und keineswegs vor Ablauf dreier 
Jahre nach verbüßter Strafe“ (Aus: Delaquis, 
Die Rehabilitation im Strafrecht 93). Vgl. auch 
u. a. Prcuß. Erl v. 1. 9. 69 und AUfg des Kriegs- 
Min v. 21. 9. 69; Zirk. Uig des Min Inn v. 28. 5. 
1839; Note des württbg. Min Inn v. 3. 10. 02. 
5*13. VI. Begnadigungsstatistik. Eine um- 
fassende Statistik fehlt sowohl für das 
  
Begnadigung 
  
Reich wie für die Bundesstaaten. Teilstatistiken 
existieren z. B. für Preußen in der Statistik 
der Strafanstalten p. p. unter dem Min Inn. 
In Württemberg ist dem Könige am 
1. April jedes Jahres ein Verzeichnis der vom 
Justiz Min bewilligten Nachlässe an Geldstrafen 
vorzulegen (Kgl Dekret v. 9. 1. 1807 und 20. 2. 
1829, sowie V'ig v. 16. 7. 34). Analoge Bestim- 
mungen existieren für Württemberg hinsichtlich 
der Nachlässe an Sporteln, Gerichtsgebühren und 
Gerichtskosten (vgl. Beschl v. 24. 5. 92). 
Periodische Uebersichten der auf Zolldelikte 
bezüglichen Straferlasse werden auf Verlangen 
dem Bundesrate mitgeteilt. — Diese und 
andere Zusammenstellungen, wie sie z. B. in den 
„statistischen Nachweisungen über die allgemei- 
nen Strafanstalten des Königreichs Sachsen“ 
vorkommen, legen den Wunsch nach einer um- 
fassenden Statistik der B. in Reich und Einzel- 
staaten besonders nahe. 
QOuellenwerke: Die Preußische Justizverwaltung, 
herausg. v. H. Müller, 2 Bde.“', 1901; Die Behandlung 
der Strafsachen bei den bayr. Justizbehörden von Friedr. 
Bretzfeld, 1909; Geschäftsordnung für die Kol. Säch- 
sischen Justizbehörden, in Kraft seit dem 1. 1. 03; Die 
Württembergische Justizverwaltung, herausgeg. von Karl 
Bohn, 1906. — Die Fülle des weiteren benutzten Ma- 
terials entzieht sich der Wiedergabe. 
KLiteratur: Allgemein sei hingewiesen auf die Lehr- 
und Handbücher des Staatsrechts (insbes. von Laband, 
Mener-Anschütz, Rönne und Zorn) und des Berwaltungs- 
rechts (vor allem von Georg Meyer), sowie des Straf- 
und Strafprozeßrechts. Zu vergleichen sind auch die Rechts- 
lexika und die Kommentare zur St P. Unter den Mono-- 
graphien sind hervorzuheben: Plochmann, Das B. 
Recht, 1845: Lueder, Das Souveränitätsrecht der B., 
1860; v. Arnold, Umfang und Anwendung des B. 
Rechtes, 1860; Loeb, Das B. Recht 1881; Elsas, 
Ueber das B.Recht, 1888; H. Seuffert, Art. „Be- 
gnadigung" in der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs; David- 
sohn, Das B. Recht, 1903; Delaquis, Die Reha- 
bilitation Verurteilter, 1906; Delaguis, Die Rohabili- 
tation im Strafrecht, 1907. Delagnis. 
B. Bedingte Begnadigung 
#5 1. Begriff. 5 2. Geschichtliches: Zusammenhang mit 
der Fürsorgeerziehung. # 3. Gestaltung und Voraussetzun- 
gen. 1 4. Ergebnisse der Anwendung (Statistisches). 15. 
Kritik und legislativer Ausblick. Der Vorentwurf zu einem 
deutschen Strafgesetzbuch. 
# 1. Begriff der bedingten Begnadigung. 
Das Wesen der b. B. besteht darin, daß die 
Vollstreckung einer rechtskräftig auferlegten Frei- 
heitsstrafe im Justizverwaltungswege ausgesetzt 
wird mit Aussicht auf künftige B. im Falle des 
Wohlverhaltens des meist jugendlichen Verur- 
teilten während einer ihm bestimmten Probe- 
frist: Bei guter Führung wird die Strafe im 
Gnadenwege nach Ablauf der Probefrist erlassen, 
bei nicht guter Führung nachträglich — gegebenen- 
falls bereits vor Ablauf der Probefrist — vollstreckt. 
MWährend die ordentliche B. eine Ausnahme bildet 
und ferner nur verhältnismäßig selten den gänz- 
lichen Erlaß der Strafe bedeutet, vielmehr regel- 
mäßig lediglich die Herabsetzung der erkannten
	        

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