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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register B.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Beichtgeheimnis. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Register B.
  • Baden (Großherzogtum).
  • Badewesen. siehe Krankheiten, Quellenschutz.
  • Bahneinheit, Bahnpfandrecht. siehe Eisenbahnwesen.
  • Banken. siehe Notenbanken, Hypothekenbanken, Reichsbank, Landwirtschaftliches Kreditwesen, auch Agrargesetzgebung.
  • Bauernbefreiung. siehe Agrargesetzgebung.
  • Bauwesen.
  • Bayern.
  • Beamte. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Rheinbaben, vortragender Rat im Staatsministerium, Berlin.
  • Befähigungsnachweis. siehe Handwerk, Gewerbepolizei.
  • Befehl, militärischer. Von Wirkl. Geh. Kriegsrat Dr. Romen, vortragender Rat im Kriegsministerium, Berlin.
  • Begnadigung.
  • Begräbniswesen. siehe Bestattungswesen.
  • Behörden.
  • Beichtgeheimnis. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
  • Beiräte. siehe Verwaltungsbeiräte.
  • Belagerungszustand (Kriegszustand, Standrecht). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Bergwesen.
  • Berlin. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Bernsteinregal. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Königsberg i. P.
  • Berufsgenossenschaft. siehe Unfallversicherung.
  • Berufs- und Betriebszählung. Von Unterstaatssekretär z. D. Professor Dr. Gg. von Mayr, München.
  • Beschälwesen (Körordnungen). Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. Dammann, Direktor der Tierärztlichen Hochschule, Hanover, und Oekonomierat Dr. Steiger, Generalsekretär der Landwirtschaftskammer, Hanover; Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichkolonialamt.
  • Beschlagnahme. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Beschlussverfahren. Von Professor Dr. Fritz Stier-Somlo, Bonn.
  • Beschwerde. Von demselben.
  • Besserungsanstalten. siehe Korrigendenwesen, Fürsorgeerziehung.
  • Bestätigung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Georg Meyer in Heidelberg; durchgesehen und ergänzt von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Bestattungswesen. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
  • Bettel- und Wanderwesen. Von Stadtrat Dr. Münsterberg, Berlin.
  • Bewässerungen und Entwässerungen. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin und Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat am Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Bezirk.
  • Bibliotheken. Von Professor Dr. Wolsstieg, Bibliotheksdirektor Berlin.
  • Biersteuer. Von Exz. Großh. bad. Finanzminister Rheinboldt, Karlsruhe i. B..
  • Billettsteuer. siehe Gemeindeabgaben, Luxussteuern.
  • Binnengewässer (Seen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Binnenschiffahrt (Schiffahrtsabgaben). Von demselben.
  • Bistum und Bischoftum. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Blindenwesen. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Winden i. W..
  • Blockade (in Friedenszeiten und im Kriege). Von Geh. Rat Professor Dr. von Ullmann, München.
  • Bodensee. vgl. Binnengewässer §4.
  • Börse. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Hemptenmacher, Berlin.
  • Börsensteuer. Von demselben.
  • Boykott. siehe Koalitionsrecht.
  • Brandversicherung. siehe Feuerversicherung.
  • Branntweinsteuer. Von Finanzpräsident. Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Braunschweig (Herzogtum). Von Landsyndikus A. Rhamm, Braunschweig.
  • Brausteuer. siehe Biersteuer.
  • Bremen (freie Hansestadt). Von Richter Dr. J. Bollmann, Bremen.
  • Briefgeheimnis. Von Landrichter Dr. Scholz, Charlottenburg.
  • Buchdruck, Buchhandel. siehe Gewerbepolizei, Preßwesen.
  • Budget. siehe Staatshaushalt.
  • Bundesrat. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E.
  • Bürgerrecht. siehe Gemeindeangehörige, Gemeindeorganisation.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Nachtrag

Full text

  
Beichtgeheimnis — Belagerungszustand 
397 
  
der Beichtvater kann hier lediglich durch Ver- 
weigerung der Absolution auf den Beichtenden 
einzuwirken suchen (vgl. c. 12 X 5, 38; 2 X 1, 31). 
Der Standpunkt der protestantischen Kirche ist 
kein feststehender. Auch sie muß prinzipicll das 
Stillschweigen über alles verlangen, was dem 
Seelsorger bei der (in der lutherischen zwar nicht 
mehr üblichen, aber doch zulässigen) Privatbeichte 
und weiter überhaupt bei Ausübung der Seel- 
sorge anvertraut worden ist. Niemals ist aber ein 
ausnahmsloses Stillschweigen verlangt worden, 
sondern die Entscheidung muß dem sittlichen Ur- 
teile des Geistlichen anheimgestellt werden. Schon 
J. H. Böhmer (lus eccles. Protestant. V. 17) 
statuiert solche Ausnahmen; Eichhorn (Kirchen- 
recht 2, 293) will allgemein eine Ausnahme bei 
Kollision höherer Pflichten statuiert wissen (was 
allerdings sehr dehnbar ist); eine berühmte For- 
mulierung ist die sogleich zu nennende des preußi- 
schen Landrechts. 
Der Staat hat das kirchliche Recht bisweilen. 
noch durch staatliche Strafen unterstützt. So be- 
droht z. B. das Preuß. ALR II 11 8 80 die Ver- 
letzung des B. mit Verlust des Amtes. In §# 82 
verlangt es aber die Offenbarung, soweit sie not- 
wendig sei, um eine dem Staate drohende Gefahr 
abzuwenden oder ein Verbrechen zu verhüten 
oder den schädlichen Folgen eines schon begange- 
nen Verbrechens abzuhelfen und vorzubeugen. 
Das Reichsrecht kennt kein besonderes Delikt 
der Verletzung des Beichtsiegels; es schützt letzteres 
aber insoweit, als es dem Geistlichen ein Zeugnis- 
verweigerungsrecht sowohl im Zivilprozeß wie 
im Strafprozeß bezüglich alles dessen gewährt, 
was ihm in Ausübung der Seelsorge anvertraut 
worden ist (8 PO # 383 Nr. 4; StpO #52 Nr. 1). 
Im bürgerlichen Verfahren fällt dieses Vorrecht 
fort, wenn der Geistliche von der Verpflichtung 
zur Verschwiegenheit entbunden worden ist (3PO 
# 385 Nr. 4). Für das Strafrecht sind auch die 
Geistlichen an die Anzeigepflicht des § 139 St GB 
gebunden. Damit steht die Befreiung von der 
Zeugnispflicht nicht im Widerspruch und die „An- 
zeigepflicht" kann durch diese Freiheit nicht als 
ausgeschlossen gelten, denn im ersteren Falle han- 
delt es sich um die Verhinderung bevorstehender 
Verbrechen, nicht um die Bestrafung von ge- 
schehenen Verbrechen und das sittlich höher stehen- 
de Interesse an dieser Verhinderung, z. B. die 
Wahrung des menschlichen Lebens gibt die Be- 
rechtigung zur positiven Beschränkung des B. 
(welches auch in vielen Fällen durch Verschweigen 
des Namens bei der Anzeige genügend respektiert 
werden kann). Neben diesen Vorschriften des 
Reichsstrafrechts bestehen übrigens die oben er- 
wähnten kirchenstaatsrechtlichen Vorschriften ein- 
zelner Staaten, wie z. B. Preußens weiter fort. 
Ein Widerstreit zwischen staatlichem Gebot und 
kirchlicher Pflicht ist insofern nicht ausgeschlossen, 
als der Geistliche auf Verlangen die Tatsachen, 
die ihn zur Verweigerung berechtigen, glaubhaft 
zu machen hat (§ 386 BPO, 5 55 St PO), hierzu 
aber offenbaren müßte, daß ihm über den 
Gegenstand der Vernehmung etwas anvertraut 
ist. Ein Schutz wie durch § 383 Abs 3 ZPO be- 
steht für den Strafprozeß nicht. Der Entwurf 
einer St PO von 1908 sieht im &+ 47 (über die 
Z# hinausgehend) vor, daß ein Geistlicher als 
Zeuge über solche Tatsachen nicht vernommen 
  
werden darf, über die er „nach der Annahme des 
Gerichts oder nach seiner ausdrücklichen Ver- 
sicherung nicht aussagen kann ohne die ihm als 
Seelsorger obliegende Pflicht zur Verschwiegen- 
heit zu verletzen“. 
Liüteratur: Friedberg, Lehrb. des Kirchen- 
rechts, 1909 S. 410; Hinschius, nirchenrecht IV 1 203; 
Modl, Beichtsiegel und Zeugnierflicht, Archiv f. kath. 
Kirchenrecht Bd. 82 (1902); Goldacker, Beichtgeheim- 
nis des evangel. Geistlichen, 1902; Realenzyklopädie für 
protest. Theologie ?, s. v. Beichte; Schön, Das evangel. 
Kirchenrecht in Preußen. II, 1910, S. 120. GSehling. 
Beiräte 
Verwaltungsbeiräte 
  
Belagerungszustand 
(Kriegszustand, Staudrecht) 
3 1. Grundsätzliches. 3 2. Belagerungszustand von Reichs 
wegen. 3 3. Einzelstaaten außer Bayern. 1# 4. Bayern. 
* 5. Elsaß-Lothringen. # 6. Schutzgebiete. 
§ 1. Grundsätzliches. Der Name B. (état 
de siè&ge) ist der erhöhten Bereitschaft entlehnt, die 
in kriegerischen Zeitläuften bei eingetretener oder 
drohender Belagerung eines Ortes (Vorbild franz. 
Gov. 8. 7.1791 nur bei befestigten Plätzen, Dekret 
v. 24. 12. 1811 auch bei unbefestigten) geboten ist. 
Sie führt von selbst zu einer Vereinigung der 
Machtmittel in der Hand des militärischen Be- 
fehlshabers sowie zu einer Beschränkung der 
freien Betätigung der Insassen. Dieser sog. mi- 
litärische B. — die Bezeichnung „Kriegs- 
zustand“ reicht in das Völkerrecht und ist mehr- 
deutig, wofür der Zwischenfall zwischen Vene- 
zuela und den Niederlanden im Dezember 1908 
ein Beispiel bietet — hat eine Sonderstellung 
bewahrt, indem u. a. seine Anordnung, nament- 
lich für Festungen, auch nachgeordneten militäri- 
schen Instanzen überlassen wird (Frankreich, Preu- 
hen, Elsaß-Lothringen). Im erweiterten Sinne 
wird dieses Auf dem Posten sein wie bei einer Be- 
lagerung nötig auch gegenüber inneren Unruhen 
(sog. politischer B., besser „Ausnahmezu- 
stand“, vergl. Oesterreich). Der ähnliche Anlaß 
wird zu ähnlichen Wirkungen führen: Geschlossen- 
heit der staatlichen Antorität, die unter keinem 
Widerstreite zwischen den einzelnen Gewalten 
leiden und nicht durch Rücksicht auf Individual- 
rechte gehemmt werden darf. Auch in der Lebens- 
sphäre des Staates kennt Not kein Gebot. Gegen 
eine das gewöhnliche Maß überschreitende Be- 
drohung seiner Sicherheit muß sich auch der Staat 
durch außerordentliche Maßnahmen schützen kön- 
nen, den Verhältnissen angepaßt durch gesetz- 
geberisches Eingreifen (Notverordnung) oder durch 
eine die Regel durchbrechende Beeinflussung des 
Verwaltungsganges. Hierin gipfelt die sog. Si- 
cherheitspolizei (Loening 290), die sich im äußer- 
sten Falle selbst der bewaffneten Macht bedient. 
Solcher Mittel kann auch der konstitutionelle Staat 
nicht entbehren: in dieser Richtung stimmen Män- 
ner von so verschiedener Staatsauffassung wie
	        

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