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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register B.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Bergwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Reichsgebiet. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Königsberg i. Pr.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Register B.
  • Baden (Großherzogtum).
  • Badewesen. siehe Krankheiten, Quellenschutz.
  • Bahneinheit, Bahnpfandrecht. siehe Eisenbahnwesen.
  • Banken. siehe Notenbanken, Hypothekenbanken, Reichsbank, Landwirtschaftliches Kreditwesen, auch Agrargesetzgebung.
  • Bauernbefreiung. siehe Agrargesetzgebung.
  • Bauwesen.
  • Bayern.
  • Beamte. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Rheinbaben, vortragender Rat im Staatsministerium, Berlin.
  • Befähigungsnachweis. siehe Handwerk, Gewerbepolizei.
  • Befehl, militärischer. Von Wirkl. Geh. Kriegsrat Dr. Romen, vortragender Rat im Kriegsministerium, Berlin.
  • Begnadigung.
  • Begräbniswesen. siehe Bestattungswesen.
  • Behörden.
  • Beichtgeheimnis. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
  • Beiräte. siehe Verwaltungsbeiräte.
  • Belagerungszustand (Kriegszustand, Standrecht). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Bergwesen.
  • A. Reichsgebiet. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Königsberg i. Pr.
  • B. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat E. Haber, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Berlin. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Bernsteinregal. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Königsberg i. P.
  • Berufsgenossenschaft. siehe Unfallversicherung.
  • Berufs- und Betriebszählung. Von Unterstaatssekretär z. D. Professor Dr. Gg. von Mayr, München.
  • Beschälwesen (Körordnungen). Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. Dammann, Direktor der Tierärztlichen Hochschule, Hanover, und Oekonomierat Dr. Steiger, Generalsekretär der Landwirtschaftskammer, Hanover; Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichkolonialamt.
  • Beschlagnahme. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Beschlussverfahren. Von Professor Dr. Fritz Stier-Somlo, Bonn.
  • Beschwerde. Von demselben.
  • Besserungsanstalten. siehe Korrigendenwesen, Fürsorgeerziehung.
  • Bestätigung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Georg Meyer in Heidelberg; durchgesehen und ergänzt von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Bestattungswesen. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
  • Bettel- und Wanderwesen. Von Stadtrat Dr. Münsterberg, Berlin.
  • Bewässerungen und Entwässerungen. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin und Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat am Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Bezirk.
  • Bibliotheken. Von Professor Dr. Wolsstieg, Bibliotheksdirektor Berlin.
  • Biersteuer. Von Exz. Großh. bad. Finanzminister Rheinboldt, Karlsruhe i. B..
  • Billettsteuer. siehe Gemeindeabgaben, Luxussteuern.
  • Binnengewässer (Seen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Binnenschiffahrt (Schiffahrtsabgaben). Von demselben.
  • Bistum und Bischoftum. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Blindenwesen. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Winden i. W..
  • Blockade (in Friedenszeiten und im Kriege). Von Geh. Rat Professor Dr. von Ullmann, München.
  • Bodensee. vgl. Binnengewässer §4.
  • Börse. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Hemptenmacher, Berlin.
  • Börsensteuer. Von demselben.
  • Boykott. siehe Koalitionsrecht.
  • Brandversicherung. siehe Feuerversicherung.
  • Branntweinsteuer. Von Finanzpräsident. Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Braunschweig (Herzogtum). Von Landsyndikus A. Rhamm, Braunschweig.
  • Brausteuer. siehe Biersteuer.
  • Bremen (freie Hansestadt). Von Richter Dr. J. Bollmann, Bremen.
  • Briefgeheimnis. Von Landrichter Dr. Scholz, Charlottenburg.
  • Buchdruck, Buchhandel. siehe Gewerbepolizei, Preßwesen.
  • Budget. siehe Staatshaushalt.
  • Bundesrat. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E.
  • Bürgerrecht. siehe Gemeindeangehörige, Gemeindeorganisation.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Nachtrag

Full text

  
Bergwesen (A. Reichsgebiet) 
Zeit zurückgeführten Berggewohnheiten in Corn- 
wall, Devonshire und Derbyshire, berücksichtigt 
man, daß die Bergwerksmineralien nicht bloß in 
Deutschland sondern in ganz Europa von der Ver- 
fügung des Grundeigentümers getrennt und dem 
Staate von jeher vorbehalten waren, so wird man 
die noch immer verbreitete Auffassung aufgeben, 
daß sie bis in das 12. Jahrhundert dem Grund- 
eigentümer und also auf der gemeinen Mark den 
Markgenossen gehört haben, daß dann erst sich aus 
der Steuerhoheit oder Anmaßungen der Hohen- 
staufen das Bergregal gebildet und dieses von An- 
fang an durch die Bergbaufreiheit (das Recht jedes, 
überall Bergwerksmineralien zu suchen) beschränkt 
gewesen sei. Es ist vielmehr anzunehmen, daß über- 
all die Bergwerksmineralien von jeher Regal, d. h. 
dem Staate vorbehalten waren. Der Staat nützte 
sein Recht, indem er, soweit er (bezw. der Landes- 
herr) nicht selbst Bergbau betrieb, diesen gegen 
(hohe) Abgaben frei gab. In dieser Form wenig- 
stens war das Bergrecht in ganz Europa wenigstens 
seit dem Mittelalter gestaltet. Entsprechend der all- 
gemeinen Entwickelung ging das Bergbaurecht in 
England (also auch in Amerika) schrittweise, abge- 
sehen von Gold und Silber, an die Grundeigentü- 
mer verloren, desgleichen in Polen, abgesehen von 
Salz, in Deutschland dagegen an die Landes-(Ter- 
ritorial-) herren. Was besonders das deutsche Reich 
anlangte, so war überall Salz dem Landesherrn 
vorbehalten, aber nirgends freigegeben; häufig 
auch noch andere Mineralien. Im allgemeinen 
erklärten aber die Landesherren, daß sie, soweit sie 
sich nicht durch besondere Erklärung Felder reser- 
vierten, wobei sie an keine Feldesgröße gebunden 
waren (Feldesreservationen), oder Dritten ge- 
wisse Felder verliehen (Distriktsverleihungen), 
jedermann gestatteten (bald mit oder bald ohne 
Schürfschein) überall nach Bergwerksmineralien 
zu suchen, und daß im Falle eines Fundes dem 
Finder und anderen Bergbaulustigen gewisse 
Felder zum bergmännischen Betrieb gegen hohe 
Abgaben (zusammen einst etwa ½ des Brutto- 
ertrages) und die Verpflichtung steter und vor- 
schriftsmäßiger Bauhafthaltung unter obrigkeit- 
licher Leitung aus dem „Landesherrlichen Berg- 
freien“ verliehen werden sollten. Hierin stimmen 
die preußischen, österreichischen, sächsischen Berg- 
ordnungen und Gesetze bis tief in das 19. Jahr- 
hundert überein. Die Berggesetze waren Frei- 
erklärungen. Die Umwandlung des staatlichen 
Rechts an den Bergwerksmineralien aus fiska- 
lischen in öffentliche Sachen kam aus Frankreich. 
Die französische Nationalversammlung unter Ab- 
lehnung der physiokratischen Forderung, die Berg- 
werke dem Grundeigentum zu geben, erklärte 
1791 (Mirabeau) die Bergwerke für National- 
eigentum. Das noch heute gültige und in den 
meisten Staaten Europas nachgeahmte loi des 
mines v. 21. 4. 1810 bestimmt, daß die mines, 
nämlich Metalle, Kohlen und einzelne Metalloide, 
vom Staatsrat nach dessen Ermessen dem Finder, 
dem Grundeigentümer oder einem Dritten ver- 
liehen werden können. In der Konzession kann 
dem Konzessionär eine Abgabe an den Grundeigen- 
tümer auferlegt werden. Es soll hier indes be- 
merkt werden, daß Frankreich zur Zeit eine 
Aenderung dahin plant, daß nur dem Staate 
neue Konzessionen erteilt und daß alte nur mit 
staatlicher Genehmigung veräußert werden dürfen. 
  
403 
II. Die ersten modernen Berggesetze in Deutsch- 
land sind das sächsische von 1851 und das österrei- 
chische von 1854. Beide behalten dem Staate das 
Salz (implicite auch die Kalisalze) vor, und geben 
im übrigen den Bergbau frei; sie heben auch die bis 
dahin bestandene Bevormundung (Direktion) auf 
und beschränken die staatliche Aussicht im wesent- 
lichen auf die Sicherheitspolizei. Beide Berg- 
gesetze kennen im Unterschiede vom französisch- 
preußischen Recht ausschließliche Schürfberechtigun- 
gen. Zu erwähnen ist, daß in neuester Zeit in 
Sachsen der Vorbehalt des Staates auf die 
Radiumerze ausgedehnt ist und daß in Oester- 
reich die Aufhebung der Bergbaufreiheit auf 
Kohle, unbeschadet wohlerworbener Rechte, beim 
Reichsrat von der Reg. in Vorschlag gebracht wird. 
Was Preußen anlangt, so ist dessen Berg- 
gesetzgebung von 1851 an bis 1865 immer freier 
geworden. Das sog. Miteigentümer G v. 12. 5. 51 
gab, abgesehen von der Annahme und Entlassung 
der Arbeiter, den Bergwerksbesitzern die Verfü- 
gungsfreiheit; ein G v. 21. 5. 1860 beschränkte die 
Bergpolizei im wesentlichen auf die Sicherheits- 
polizei, endlich krönte das Allgemeine Berg G v. 
24. 6. 65 (Brassert) das Freiheitswerk. Alle Son- 
der-= und Vorrechte des Staates auf Feldesreser- 
vation, Distriktsverleihung (das sog. Bergregal) 
wurden beseitigt, der Bergbau auf die im Berg- 
gesetze namentlich aufgeführten Mineralien (die 
meisten Metalle, die Salze, die Kohlen) wurde 
(von provinzialrechtlichen Ausnahmen abgesehen, 
so von Eisen in Schlesien, Kohle in den vormals 
sächsischen Landesteilen) jedermann freigegeben. 
Jeder konnte hiernach ohne Schürfschein nach ver- 
leihbaren, aber noch nicht verliehenen Mineralien 
schürfen; fand er solche an irgend einem Punkte, 
so hatte er einen Rechtsanspruch auf unentgeltliche 
Verleihung eines Feldes von ca. 2 200 000 om. 
Das konnte er nach Willkür ausbeuten oder liegen 
lassen. Der gesetzlich auf behördliches Verlangen 
vorgeschriebene Betriebzswang stand nur auf dem 
Papier und ist nie praktisch geworden. Dies än- 
derte sich. Durch die sog. lex Gamp v. 5. 7. 05 
wurde die Bergbaufreiheit auf Steinkohle 
und Stein salz nedkst beibrechenden (Kali)= 
Salzen auf die Dauer von zwei Jahren mit ge- 
wissen Ausnahmen gesperrt. Durch G v. 8. 6. 07 
ist die Bergbaufreiheit, dieses bisherige Grund- 
prinzip des preußisch-deutschen Bergrechts, vom 
8. 7. 07 ab für die vorgenannten Mineralien, und 
dies sind die weitaus wichtigsten, endgültig zu 
Grabe getragen. Seitdem stehen die Aufsuchung 
und Gewinnung der Steinkohle (ausgenommen in 
Ostpreußen, Pommern, Brandenburg und Schles- 
wig-Holstein, wo es indes solche kaum gibt), sowie 
die des Steinsalzes, der Kali-, Magnesia= und Bor- 
salze nur noch dem Staate zu. Der Staat kann 
das Recht zur Gewinnung der Salze Dritten (in 
der Regel gegen Entgelt) übertragen. Zur Auf- 
suchung und Gewinnung der Steinkohle kann er 
sich außer den ihm schon jetzt gehörenden noch wei- 
tere 250 Maximalfelder reservieren. Das Weitere 
bezüglich der Steinkohle ist einem Gesetz vorbe- 
halten [X Abbaugerechtigkeiten, Bernste in.] 
Mit der Feldessperre auf die Salze waren Preu- 
ßen viele deutsche Staaten vorangegangen (Anhalt, 
Braunschweig, Baden, Bayern, Württemberg 
usw.), manche (z. B. Elsaß-Lothringen) folgten, 
einzelne (z. B. Oldenburg, Schaumburg) hoben 
267
	        

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