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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register B.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Bezirk.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Preußen (Regierung, Bezirksausschuß). Von Regierungspräsident a. D. Graf Hue de Grais, Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Register B.
  • Baden (Großherzogtum).
  • Badewesen. siehe Krankheiten, Quellenschutz.
  • Bahneinheit, Bahnpfandrecht. siehe Eisenbahnwesen.
  • Banken. siehe Notenbanken, Hypothekenbanken, Reichsbank, Landwirtschaftliches Kreditwesen, auch Agrargesetzgebung.
  • Bauernbefreiung. siehe Agrargesetzgebung.
  • Bauwesen.
  • Bayern.
  • Beamte. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Rheinbaben, vortragender Rat im Staatsministerium, Berlin.
  • Befähigungsnachweis. siehe Handwerk, Gewerbepolizei.
  • Befehl, militärischer. Von Wirkl. Geh. Kriegsrat Dr. Romen, vortragender Rat im Kriegsministerium, Berlin.
  • Begnadigung.
  • Begräbniswesen. siehe Bestattungswesen.
  • Behörden.
  • Beichtgeheimnis. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
  • Beiräte. siehe Verwaltungsbeiräte.
  • Belagerungszustand (Kriegszustand, Standrecht). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S.
  • Bergwesen.
  • Berlin. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Bernsteinregal. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Königsberg i. P.
  • Berufsgenossenschaft. siehe Unfallversicherung.
  • Berufs- und Betriebszählung. Von Unterstaatssekretär z. D. Professor Dr. Gg. von Mayr, München.
  • Beschälwesen (Körordnungen). Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. Dammann, Direktor der Tierärztlichen Hochschule, Hanover, und Oekonomierat Dr. Steiger, Generalsekretär der Landwirtschaftskammer, Hanover; Schutzgebiete: Geh. Oberregierungsrat Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichkolonialamt.
  • Beschlagnahme. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Beschlussverfahren. Von Professor Dr. Fritz Stier-Somlo, Bonn.
  • Beschwerde. Von demselben.
  • Besserungsanstalten. siehe Korrigendenwesen, Fürsorgeerziehung.
  • Bestätigung. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Georg Meyer in Heidelberg; durchgesehen und ergänzt von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Bestattungswesen. Von Professor Dr. E. Sehling, Erlangen.
  • Bettel- und Wanderwesen. Von Stadtrat Dr. Münsterberg, Berlin.
  • Bewässerungen und Entwässerungen. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin und Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat am Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Bezirk.
  • I. Preußen (Regierung, Bezirksausschuß). Von Regierungspräsident a. D. Graf Hue de Grais, Berlin.
  • II. Bayern (Distrikte). Von Professor Dr. Max von Seydel, München; bearbeitet von Ministerialrat Dr. Josef Graßmann im Verkehrsministerium in München.
  • III. Sachsen. siehe Amtshauptmannschaft.
  • IV. Württemberg. Von Oberamtmann Dr. Hofacker, Vaihingen a. d. Enz.
  • V. Baden. Von Minister a. D. Dr. Karl Schenkel Exz.; bearbeitet von F. Lewald, Exz., Präsident des Verwaltungsgerichtshofs, Karlsruhe i. B..
  • VI. Elsaß-Lothringen. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • VII. Schutzgebiete. siehe Kolonialrecht.
  • Bibliotheken. Von Professor Dr. Wolsstieg, Bibliotheksdirektor Berlin.
  • Biersteuer. Von Exz. Großh. bad. Finanzminister Rheinboldt, Karlsruhe i. B..
  • Billettsteuer. siehe Gemeindeabgaben, Luxussteuern.
  • Binnengewässer (Seen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Binnenschiffahrt (Schiffahrtsabgaben). Von demselben.
  • Bistum und Bischoftum. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor D. Dr. Kahl, Berlin.
  • Blindenwesen. Von Geh. Medizinalrat Professor Dr. Rapmund, Winden i. W..
  • Blockade (in Friedenszeiten und im Kriege). Von Geh. Rat Professor Dr. von Ullmann, München.
  • Bodensee. vgl. Binnengewässer §4.
  • Börse. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat Hemptenmacher, Berlin.
  • Börsensteuer. Von demselben.
  • Boykott. siehe Koalitionsrecht.
  • Brandversicherung. siehe Feuerversicherung.
  • Branntweinsteuer. Von Finanzpräsident. Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Braunschweig (Herzogtum). Von Landsyndikus A. Rhamm, Braunschweig.
  • Brausteuer. siehe Biersteuer.
  • Bremen (freie Hansestadt). Von Richter Dr. J. Bollmann, Bremen.
  • Briefgeheimnis. Von Landrichter Dr. Scholz, Charlottenburg.
  • Buchdruck, Buchhandel. siehe Gewerbepolizei, Preßwesen.
  • Budget. siehe Staatshaushalt.
  • Bundesrat. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E.
  • Bürgerrecht. siehe Gemeindeangehörige, Gemeindeorganisation.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Nachtrag

Full text

  
Bezirk (Preußen — Bayern) 
453 
  
und Schulabteilung von dem dem Reg Präsidenten 
beigegebenen Oberregierungsrat (§5 3) geleitet. 
In Sigmaringen besteht keine Gliederung in Ab- 
teitungen und in Stralsund und Aurich sehlen die 
Kirchen- und Schulabteilungen (LVG 8 21 Abs 1 
und 25 Abs 2). 
Als Regierungsmitglieder kommen 
neben den Präsidenten und Oberregierungsrä- 
ten die Reg Räte, die Reg Assessoren und die tech- 
nischen Mitglieder in Betracht. Die Reg Räte und 
die als Räte angestellten technischen Mitglieder 
haben den Rang der vierten, die Reg Assessoren und 
sonstigen technischen Mitglieder den der fünften 
Klasse der höheren Beamten. In der Art der 
Tätigkeit besteht kein Unterschied zwischen den 
Reg Räten und Regssessoren. Technische Mit- 
glieder sind die Medizinalräte, die Bauräte und 
etatsmäßigen Bauinspektoren, die Gewerberäte, die 
Schulräte, die Katasterinspektoren und die Forsträte. 
Völlig abweichend ist die staatliche Verwaltung 
für Berlin eingerichtet. Regierung und Reg- 
Präsident finden sich hier nicht; ihre Geschäfte sind 
auf verschiedene Behörden verteilt. Die Aufsicht 
über die Gemeinde übt der Oberpräsident aus. 
Für Berlin ist der für die Provinz Brandenburg 
bestellte Oberpräsident zuständig. Die übrigen 
Angelegenheiten der inneren Verwaltung sind 
großenteils dem Pol Präsidenten übertragen, der 
in Pol Sachen zugleich die Ortspolizeibehörde für 
Berlin und die Landespolizeibehörde für Ber- 
lin und einige Vororts-Stadtkreise bildet. Für 
Militär-, Bau-, Kassen= und Domänensachen be- 
steht die Ministerial-Militär= und Baukommission. 
Die Volksschulangelegenheiten werden von dem 
Provinzialschulkollegium für Berlin und die Pro- 
vinz Brandenburg und die direkten Steuern von 
einer besonderen Behörde, der Direktion der direk- 
ten Steuern verwaltet [UBerlinl. 
z 5. Der Bezirksansschuß besteht unter Vorsitz 
des Reg Präsidenten 1. aus zwei vom König auf 
Lebenszeit ernannten Mitgliedern, von denen eins 
mit dem Titel als Verwerichtsdirektor Stellver- 
treter des Vorsitzenden ist und das eine zum Rich- 
teramt, das andere zu den höheren Verwcmtern 
befähigt sein muß und 2. aus vier vom Provinzial- 
ausschuß aus den B. Eingesessenen auf sechs Jahre 
gewählten Mitgliedern. Zur Vertretung der Mit- 
glieder werden Stellvertreter ernannt und ge- 
wählt (LVG# #. 28—32). In Posen bedürfen die 
gewählten Mitglieder der Bestätiguug des Ober- 
präsidenten [s Posenl. Bei dem B Ausschuß 
für Berlin bestehen zwei Abteilungen, die erste für 
die polizeilichen Angelegenheiten in Berlin und in 
den dem dortigen Pol Präsidenten unterstellten 
Vorortskreisen (5§ 4, am Ende) die zweite für die 
sonstigen Angelegenheiten des Stadtkreises Berlin. 
Die Mitglieder und die Stellvertreter unterliegen 
der für Richter in den G v. 7. 5. 51 und 26. 3. 56 
gegebenen Disziplinarvorschriften. Disziplinar- 
gericht ist das Oberverwaltungsgericht. 
Für das Verfahren hat die neue Verw Gesetz= 
gebung neben dem gewöhnlichen formloseren Verw- 
Verfahren für gewisse Angelegenheiten die kol- 
legiale Beschlußnahme vorgesehen [ Beschluß- 
verfahren)j, andere der Entscheidung in einem 
dem gerichtlichen nachgebildeten Verfahren un- 
terworfen [) Verwaltungsrechtspflegel. 
In beiden Verfahren sind Selbstverwaltungsbe- 
hörden zuständig und die Fristen und Rechtsmittel 
  
genauer bestimmt. Das Streitverfahren ist jedoch 
im Interesse größerer Rechtssicherheit in strengere 
Formen gewiesen als das Beschlußverfahren. Ins- 
besondere bildet im Streitverfahren die mündliche 
Verhandlung die Regel, während sie im Beschluß- 
verfahren, soweit sie nicht im Einzelfalle ausdrücklich 
vorgeschrieben ist, von dem Ermessen der Behörde 
abhängt (LVG #.50—126). Zuerst waren in der 
B. Instanz als gesonderte Behörden, für die Be- 
schlußsachen die B.Räte und für die Streitsachen 
VerwGerichte vorgesehen. Wegen der großen 
Umständlichkeit dieser Einrichtung sind jedoch bei 
der Neuregelung im Jahre 1883 (oben §5 2) beide 
Behörden in den B. Ausschüssen vereinigt. Diese bil- 
den demgemäß wie die Kreisausschüsse (AKreisl 
gleichzeitig Beschlußbehörde und Verw ericht. 
Ihr Wirkungskreis ist jedoch enger als der der 
Kreisausschüsse, die außerdem Organe der Kom- 
munalverwaltung sind. Er ist dagegen weiter als 
der der Provinzialräte, da diese nur als Beschluß- 
behörden in Betracht kommen. Der B.Ausschuß 
bildet die höhere Instanz über den Kreis= und 
Stadtausschüssen, sowohl für Beschlüsse im Be- 
schluß= als für Entscheidungen im Streitverfahren. 
Für gewisse Sachen bildet er daneben die erste In- 
stanz, sowohl in Beschlußsachen als in Verw Streit- 
sachen. Gegen erstere ist regelmäßig die Beschwerde 
an den Provinzialrat, gegen letztere die Berufung 
an das OVG — in Armensachen an das Bundes- 
amt für das Heimatwesen — zugelassen. — Den 
Geschäftsgang der B. Ausschüsse bestimmt das Regl 
v. 28. 2. 84 (Mli S. 37). 
Kiteratur: E. Meier, Die Reform der Verwal- 
tungsorganisation unter Stein und Hardenberg, 1881, S 215 
bis 272; Rönne = Zorn 2, S 315 ff, 344 ff. 524 ff; 
v. Studt u. Braunbehrers (Brauchitsch), 
Die neuen preußischen Verw Gesetze, Bd. 1 Organisations- 
gesetze 7ö; v. Stengel, Organisation der preuß. Ver- 
waltung; Graf Hue de Grais, Staatsverfassung und 
Staatsbehörden (Teil IV. Band 1 des HB der Gesetzgebung) 
G 250 ff, 283 ff, 364 ff, 467 ff. Graf Hue de Grais. 
—— 
II. Bayern 
(Distrikte) 
I. Behördenorganisation: 1 1. Bezirksämter, 
unmittelbare Städte. II. Distriktsgemeinden. 
#2. Geschichtliche Entwickelung. # 3. Rechiliche Stellung. 
# 4. Distriktörat. ## 5. Distriktsausschuß und Distriktsge- 
meindebedienstete. & 6. Die Distriktsgemeinden als Pri- 
vatrechtssubjekte. & 7. Distriltsumlagen und Natural- 
dienste. # 8. Das Budgctrecht. 
ID — Distrikt; De# — Distriktsgemeinde.) 
I. Behördenorganisation 
KH 1. Bezirksämter, unmittelbare Städte. Die 
B. der DVerwaltungsbehörden sind in der Regel 
aus 1 oder 2 Amtsgerichts Boder aus dem Gebiete 
einer unmittelbaren Stadt gebildet. Diese Be- 
hörden sind die BAemter und (zur Zeit nur dies- 
seits des Rheines) die unmittelbaren Städte. Für 
die Pfalz ist durch das Städte V v. 15. 8. 08 
(GVBl 471) die Lösung jener Städte, welchen 
durch Kagl Entschließung die Kreisunmittelbarkeit 
verliehen werden wird, aus der Unterordnung 
unter die BAemter eingeleitet.
	        

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