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Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Monograph

Persistent identifier:
handbuch_verfassung_und_verwaltung
Title:
Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.
Place of publication:
Heidelberg Berlin
Publisher:
Springer-Verlag Berlin-Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Neuntes Kapitel. Wirtschaftspflege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Betrieb und Pflege der Forstwirtschaft. § 353.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Title page
  • Vorwort zur zweiundzwanzigsten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Index
  • Bemerkung.
  • Einleitung.
  • I. Staat und Recht. § 1.
  • II. Wirtschaft.
  • Erstes Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • I. Geschichte. §§ 4 - 6.
  • II. Reichsverfassung.
  • III. Die Reichsbehörden.
  • IV. Die Reichsbeamten.
  • V. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
  • Zweites Kapitel. Der preußische Staat.
  • I. Geschichte.
  • II. Verfassung.
  • III. Die Staatsbehörden und deren Verfahren.
  • IV. Die Staatsbeamten.
  • V. Kommunalverbände.
  • Drittes Kapitel. Auswärtige Angelegenheiten.
  • I. Einleitung. § 85.
  • II. Organe der auswärtigen Verwaltung.
  • III. Schutzgebiete. § 89.
  • Viertes Kapitel. Heer und Kriegsflotte.
  • I. Einleitung. § 90.
  • II. Ergänzung und Zusammensetzung des Heeres.
  • III. Heeresverwaltung.
  • IV. Heereslasten.
  • V. Die Kriegsflotte.
  • Fünftes Kapitel. Finanzen.
  • I. Einleitung. § 120.
  • II. Voranschlags-. Kassen- und Rechnungswesen.
  • III. Staatsvermögen.
  • IV. Staatsschulden.
  • V. Regalien und Gebühren.
  • VI. Steuern.
  • VII. Finanzen des Reichs.
  • Sechs Kapitel. Rechtspflege.
  • I. Einleitung.
  • II. Gerichtsverfassung.
  • III. Bürgerliches Recht.
  • IV. Strafrecht.
  • Siebentes Kapitel. Polizei.
  • I. Begriff und Arten. § 221.
  • II. Polizeiverwaltung.
  • III. Strafpolizei.
  • IV. Sicherheitspolizei.
  • V. Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • VI. Gesundheitswesen.
  • VII. Bauwesen.
  • VIII. Armenwesen.
  • Achtes Kapitel. Kulturpflege.
  • I. Kirche und Religionsgesellschaften.
  • II. Unterricht.
  • III. Wissenschaft und Kunst.
  • Neuntes Kapitel. Wirtschaftspflege.
  • I. Geschichte und Gebiete der Staatstätigkeit. § 310.
  • II. Arbeiterfürsorge.
  • III. Kapitalpflege.
  • IV. Bergbau.
  • V. Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei.
  • 1. Einleitung. § 337.
  • 2. Agrargesetzgebung.
  • 3. Betrieb und Pflege der Landwirtschaft.
  • 4. Betrieb und Pflege der Forstwirtschaft. § 353.
  • 5. Feld-und Forstpolizei.
  • VI. Viehzucht, Jagd und Fischerei.
  • VII. Gewerbe.
  • VIII. Handel.
  • IX. Verkehr.
  • Sachverzeichnis.
  • Hinweis auf Abdrucke des Verlages von O. Häring in Berlin.

Full text

648 Wirtschaftspflege; Land= und Forstwirtschaft. § 353. 
Landwirtschaft stellt eine freie Gewerbtätigkeit dar, deren Erfolge in erster 
Linie von der eigenen Kraft abhängen (§ 337 Abs. 2). Der Staat kann 
diese nur ergänzen und darf das Bewußtsein der wirtschaftlichen Selbst- 
verantwortlichkeit hierbei nicht abschwächen. Die Hilfe darf ferner nicht 
auf Kosten anderer Erwerbszweige erfolgen. Mag das Anwachsen unserer 
Großindustrie und unseres Handels auch manche nachteilige Folgen mit 
sich gebracht haben, so hat es doch andererseits wesentlich an der Ent- 
wickelung unserer nationalen Macht und Größe mitgewirkt. Der nötige 
Schutz durch Erhaltung und Vermehrung der Absatzwege darf diesen 
Betrieben deshalb um so weniger versagt werden, als ohne sie ein großer 
Teil unserer Bevölkerung zur Auswanderung gezwungen sein würde und 
von ihrem Gedeihen auch die Landwirtschaft selbst durch Steuerentlastung, 
Vermehrung der Verkehrswege und zahlungskräftige Abnehmer unmittel- 
bare Vorteile hat. Endlich bildet der Absatzpreis bei aller Bedeutung 
doch nur einen der Faktoren, auf denen die Einträglichkeit des Land- 
wirtschaftsbetriebes beruht. Die Hilfe beim Herabgehen dieser Einträg- 
lichkeit kann deshalb auch nicht von einem Gesamtmittel, sondern nur 
von einem Zusammenwirken verschiedener Mittel erwartet werden. Die 
Preisbildung vollzieht sich ohne Zutun des Staates auf dem Weltmarkt 
nach dem Ernteergebnis und dem Wirtschaftsbedarf. Der Staat kann 
ihre schädlichen Wirkungen mildern und unlauteren Preistreibereien ent- 
gegentreten, nicht aber die Preise selbst feststellen.) 
4. Betrieb und Pflege der Forstwirtschaft. 
8 353. 
Wald ist jede mit Holz bestandene größere Fläche, Forst ein regel- 
mäßig behandelter und benutzter Wald. Solange noch Holz in beliebiger 
Menge vorhanden war, trat die Holznutzung im Walde gegen die Nutzungen 
der Waldstreu, Weide und besonders der Jagd zurück. Auf diesem Stand- 
ounkt stehen noch die Forstordnungen, welche die Landesherren im 18. Jahr- 
yundert über Begrenzung, Einteilung und Schutz ihrer Waldungen er- 
s) Von den Hilfsmitteln zur He- 
ung der Landwirtschaft sind einige, wie 
as Bildungswesen, die Förderung der 
zenossenschaften und des Verkehrs auf 
ie Hebung der Landwirtschaft überhaupt 
erichtet; andere bezwecken gesondert die 
Ninderung der Betriebskosten (Agrar- 
esetzgebung § 338 Abs. 1 u. 342 Abs. 5, 
zorge für Arbeitskräfte § 350 u. Kapital 
351), oder die Mehrung der Erträge 
Berbesserungen des Bodens § 344 Abs. 2 
des Viehstandes § 356) oder die 
körderung des Absatzes. Die auf letztere 
erichteten Mittel sind vorzugsweise um- 
ritten u. hierbei stehen die von einer 
zeite (Bund der Landwirte, Agrarier) 
  
geforderten s. g. großen (Radikal-Mittel, 
insbesondere die Verstaatlichung des Han- 
dels mit auswärtigem Getreide (An- 
trag Kanitz) u. die Rückkehr zur Silber- 
währung (§ 376 Abs. 3) den kleinen 
Mitteln gegenüber, wie sie in der Er- 
haltung angemessener Getreidezölle (8 161 
Abs. 5), der strengen Untersuchung der 
Marktwaren (§ 273), dem Schutz gegen 
unlauteren Wettbewerb (8 371), der 
Überwachung der Getreidebörse (§ 374 
Abs. 3), der Anlage von Gerreidelager- 
häusern (§ 351 Anm. 24) u. der Ge- 
staltung der Eisenbahntarife (8 388 Abs. 5) 
großenteils durchgeführt sind.
	        

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