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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Einkommenssteuer-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
VI. Steuererhebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
  • Gesetz über die Reklamationen und Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben.
  • Die Grundsteuer. Gesetz, betr. die anderweitige Regelung der Grundsteuer.
  • Die Gebäudesteuer. Gesetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer.
  • Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern.
  • Ergänzungssteuer-Gesetz.
  • Einkommenssteuer-Gesetz.
  • I. Steuerpflicht.
  • II. Steuersätze.
  • III. Veranlagung.
  • IV. Oberaufsicht.
  • V. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Steuerjahres.
  • VI. Steuererhebung.
  • VII. Strafbestimmungen.
  • VIII. Kosten.
  • IX. Heranziehung zu Kommunalabgaben sowie Regelung des Wahlrechts.
  • X. Schlußbestimmungen.
  • Gewerbesteuer-Gesetz.
  • Hausirsteuer-Gesetz.
  • Stempelsteuer-Gesetz.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 591 
§. 65. Die veranlagte Steuer ist nicht zu erheben: 
1. von den Unteroffizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche 
mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark veranlagt sind, 
für diejenigen Monate, in denen sie sich im aktiven Dienste befinden 1); 
2. von dem Diensteinkommen der Reichs= und Staatsbeamten und Offiziere 
während der Zugehörigkeit derselben zur Besatzung eines zum auswärtigen 
Dienst bestimmten Schiffs oder Fahrzeuges der Kaiserlichen Marine, und 
zwar vom ersten desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt, 
in welchem die heimischen Gewässer verlassen werden, bis zum Ablauf 
des Monats, in welchem die Rückkehr in dieselben erfolgt ½. 
VII. Strafbestimmungen. 
§. 66. Wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung 
der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen, oder zur Begründung 
eines Rechtsmittels 
a) über sein steuerpflichtiges Einkommen oder über das Einkommen der 
von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige 
*““3 macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu 
ren, 
b) steuerpflichtiges Einkommen, welches er nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt, 
wird, wenn eine Verkürzung des Staates stattgefunden hat, mit dem 4= bis 
10 fachen Betrage der Verkürzung, andernfalls mit dem 4—10 fachen Betrage 
der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt werden sollte mindestens aber 
mit einer Geldstrafe von 100 Mark, bestraft?). 
An die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe von 20—100 Mark, wenn 
aus den Umständen zu entnehmen ist, daß die unrichtige oder unvollständige 
Angabe oder die Verschweigung steuerpflichtigen Einkommens zwar wissentlich, 
aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt ist. 
Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine 
Untersuchung eingeleitet ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder 
ergänzt, beziehungsweise das verschwiegene Einkommen angiebt und die vor- 
enthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet, bleibt straffrei. 
§. 678). Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und un- 
abhängig von der Strafe. 
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in 10 Jahren 
und geht auf die Erben"), jedoch für diese mit einer Verjährungsfrist von 
5 Jahren und nur auf Höhe ihres Erbantheils über. Die Verjährungsfrist 
beginnt mit Ablauf des Steuerjahres, in welchem die Hinterziehung begangen 
wurde. 
Die Festsetzung der Nachsteuer steht der Regierung zu, gegen deren Ent- 
scheidung nur Beschwerde an den Finanzminister zulässig ist. 
§. 68. Wer die in Gemäßheit des §. 22 von ihm erforderte Auskunft 
verweigert oder ohne genügenden Entschuldigungsgrund in der gestellten Frist 
gar abt oder unrichtig ertheilt, wird mit einer Geldstrafe bis 300 Mark 
estra 
Wer der im 8. 61 vorgeschriebenen Verpflichtung zur An- und Abmeldung 
nicht rechtzeitig nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 20 Mark bestraft. 
  
1) Ausf. Anw. Art. 78 II. 11, 79, 3. 
:) Ueber Voraussetzungen und Bemessung der Strafe vergl. Ausf. Anw. Art. 84, 5,7; 
über die Handhabung der Strafbestimmungen Res. 26. Dez. 1893 (M. 29 S. 25). 
Die Stafe verjährt in 5 Jahren, Art. 5 Ges. 22. Mai 1852 (G. S. S. 250), 
Art. XI. Vd. 25. Juni 1867 (G. S. S. 927) und §. 2 Einf. Ges. zum R. Str. 
G. B. 31. Mai 1870 (B. G. Bl. S. 195). 
2) Ausf. Anw. Art. 84, 9. 
!) Nur auf die Gesammtrechtsnachfolger, nicht auf die Vermächtnißnehmer, E. 
O. V. in St. III. 127.
	        

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