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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, Schleswig-Holstein und für die Provinz Hessen-Nassau.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Landgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Gemeindevertretung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Städte-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie, die Provinz Westfalen, die Rheinprovinz und die Provinz Hessen-Nassau.
  • Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, Schleswig-Holstein und für die Provinz Hessen-Nassau.
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Titel. Landgemeinden.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Landgemeinden.
  • Zweiter Abschnitt. Gemeindeangehörige, deren Rechte und Pflichten.
  • Dritter Abschnitt. Gemeindeglieder, deren Rechte und Pflichten.
  • Vierter Abschnitt. Gemeindevertretung.
  • Fünfter Abschnitt. Gemeindevermögen.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung der Landgemeinden.
  • (H. N.) Siebenter Abschnitt. Gemeinschaftliche Ortspolizeibezirke.
  • (H. N.) Achter Abschnitt. Feld- und Ortsgerichte und Feldgeschworene.
  • (O.) Siebenter Abschnitt. Aufhebung der mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundenen Berechtigung und Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzenamtes.
  • Achter ((H. N. Neunter)) Abschnitt. Geschäfte der Gemeindeversammlung und Gemeindevertretung. ((H. N.) Gemeindeausschusses, Bürgerausschusses.)
  • Neunter ((H. N. Zehnter)) Abschnitt. Besoldete Gemeindebeamte, deren Gehälter und Pensionen.
  • Zehnter ((H. N. Elfter)) Abschnitt. Gemeindehaushalt.
  • ((S. H.) Elfter Abschnitt. Besondere Bestimmungen für die Kreise Husum, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen.
  • Dritter Titel. Selbständige Gutsbezirke.
  • Vierter Titel. Verbindung nachbarlich belegener Gemeinden und selbständiger Gutsbezirke behufs gemeinsamer Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten.
  • Fünfter Titel. Aufsicht des Staates.
  • Sechster Titel. Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen.
  • Anweisung I zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die erstmalige Bildung der Gemeindeversammlungen und Gemeindevertretungen.
  • Anweisung II zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die Gestaltung der Gemeinden und Gutsbezirke und die Bildung von Gemeindeverbänden.
  • Anweisung III zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden.
  • Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz.
  • Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

822 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
närhr als die übrigen Gemeindeangehörigen zu den Gemeindeabgaben herangezogen 
werden. 
§5. 66. (S. H. s. 66. H. N. §. 37 Abs. 1.) Die Gemeindeverrretung, wo 
eine solche nicht besteht der Gemeindevorsteher ((H. N. Gemeindevorstand)), beschließt 
1. auf Beschwerden und Einsprüche 1), betreffend den Besitz oder den Berlust des 
Gemeinderechts, die Zngehörigkeit zu einer bestimmten Klasse von Stimmbe- 
rechtigten, die Wählbarkeit zu einer Stelle in der Gemeindeverwaltung oder 
Gemeindevertretung, die Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ?), 
sowie über die Richtigkeit der Gemeindewählerliste, 
2. über die Gültigkeit der Wahlen zur Gemeindevertretung 2), 
3. über die Berechtigung der Ablehnung oder Niederlegung einer Stelle in der 
Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung, sowie über die Nachtheile, 
welche gegen Gemeindeglieder wegen Nichterfüllung der ihnen nach diesem 
Gesetze obliegenden Pflichten zu verhängen find!). 
S. 67. (8. H. §. 67.) Die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Ge- 
meindevorstehers in den Fällen des §. 66 bedürfen keiner Genehmigung oder 
Bestätigung von Seiten des Gemeindevorstehers oder der Aufsichtsbehörde. 
(O. S. H. H. N. §. 37 Abs. 2, 3.) Gegen die Beschlüsse sindet die Klage im 
Verwaltungsstreitverfahren statt, welche, wenn der Beschluß von der Gemeindever- 
tretung gefaßt ist, auch dem Gemeindevorsteher #(H. N. Gemeindevorstande)) zusteht. 
Die Klage hat in den Fällen des §. 66 unter 1 und 2 keine aufschiebende 
Wirkung, jedoch dürfen Neuwahlen zum Ersatz für solche Wahlen, welche durch Be- 
schluß der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstehers ((H. N. Gemeindevor= 
stondes)) für ungültig erklärt worden sind, vor ergangener rechtskräftiger Eutscheidung 
nicht vorgenommen werden)). 
Fünfter Abschnitt. Gemeindevermögeng). 
. 68. (8S. H. §S. 68. H. N. 5. 38.) Im Eigenthum der Landgemeinden 
stehen sowohl diejenigen Bestandtheile des Gemeindevermögens, deren Erträge für die 
Zwecke des Gemeindehaushalts bestimmt sind ((H. N. Ortsvermögen, Gemeindever= 
mögen im engeren Sinne)), wie auch diejenigen Bermögensgegenstände, deren Nutzungen 
den Gemeindeangehörigen oder einzelnen derselben vermöge dieser ihrer Eigenschaft 
zukommen (Gemeindegliedervermögen, Allmenden, Gemeindeiten). 
((H. N) Die Gemeindebehörden haben darüber zu wachen, daß das Grundver- 
mögen (Grundstockvermögen) in seinem Bestande erhalten und nicht zur Bestreitung 
laufender Bedürfnisse verwendet werde. Hat eine Verminderung des Grundvermögens 
  
1) Ein mündlicher Einspruch, auf den der Gemeindevorsteher einen mündlichen 
oder schriftlichen Bescheid ertheilt hat, kann als rechtsungültig nicht angesehen werden, 
E. O. B. VIII. 119. Dagegen ist eine Beschlußfassung der Gemeinde von Amts- 
wegen ohne Beschwerde oder Einspruch im Falle von §. 66 unzulässig, E. O. V. 
119. 
2) Bei gleichzeitigem Auftreten zweier Bevollmächtigten desselben Wählers kann 
der Wahlvorstand beide zurückweisen, E. O. B. Xl. 97. Vergl. Anm. 2 oben 
S. 773. Ueber die Vollmachten vergl. E. O. V. XIII. 214. 
2) Bergl. E. O. V. V. 91, VII. 199, IV. 5, VIII. 114, 119, XIII. 214. 
Ausf. Anw. I. B. I. 
4) Die gesetzlichen Nachtheile können auch über den Zeitpunkt hinaus ansgedehnt 
werden, von welchem ab der Pflichtige die Uebernahme des Amtes hätte ablehnen 
oder dieses niederlegen dürfen, E. O. V. VIII. 209. 
") Vergl. zu §. 67 E. O. B. XIV. 185 (Unzuständigkeitserklärung als Beschluß 
nach §. 66 anzusehen); VI. 136 (Bertretung der Gemeindevertretung durch den Ge- 
meindevorsteher); XIII. 214 und 4. Okt. 1893 (Pr. V. Bl. XV. 132) (Zuziehung 
desjenigen, dessen Wahl für ungültig erklärt ist); XIV. 181 (Unzulässigkeit der Klage 
auf Ungültigkeitserklärung der Wahl eines Gemeindevorstehers, Schöffen u. s. w.) 
XVII. 103 und 23. Sept. 1893 (Pr. V. Bl. XV. 120) (Aktivlegitimation). 
6) Bergl. A. L. R. II. 8, 88. 28—31 und 35, 36; Ausf. Anw. III. C. I1.; 
wegen des Imteressentenvermögens Ges. 2. April 1887 (G. S. S. 105); rechtliche 
Natur der Gemeinschaft, E. O. V. XXI. 143; XXIII. 68.
	        

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