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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, Schleswig-Holstein und für die Provinz Hessen-Nassau.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Landgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achter ((H. N. Neunter)) Abschnitt. Geschäfte der Gemeindeversammlung und Gemeindevertretung. ((H. N.) Gemeindeausschusses, Bürgerausschusses.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Städte-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie, die Provinz Westfalen, die Rheinprovinz und die Provinz Hessen-Nassau.
  • Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, Schleswig-Holstein und für die Provinz Hessen-Nassau.
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Titel. Landgemeinden.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Landgemeinden.
  • Zweiter Abschnitt. Gemeindeangehörige, deren Rechte und Pflichten.
  • Dritter Abschnitt. Gemeindeglieder, deren Rechte und Pflichten.
  • Vierter Abschnitt. Gemeindevertretung.
  • Fünfter Abschnitt. Gemeindevermögen.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung der Landgemeinden.
  • (H. N.) Siebenter Abschnitt. Gemeinschaftliche Ortspolizeibezirke.
  • (H. N.) Achter Abschnitt. Feld- und Ortsgerichte und Feldgeschworene.
  • (O.) Siebenter Abschnitt. Aufhebung der mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundenen Berechtigung und Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzenamtes.
  • Achter ((H. N. Neunter)) Abschnitt. Geschäfte der Gemeindeversammlung und Gemeindevertretung. ((H. N.) Gemeindeausschusses, Bürgerausschusses.)
  • Neunter ((H. N. Zehnter)) Abschnitt. Besoldete Gemeindebeamte, deren Gehälter und Pensionen.
  • Zehnter ((H. N. Elfter)) Abschnitt. Gemeindehaushalt.
  • ((S. H.) Elfter Abschnitt. Besondere Bestimmungen für die Kreise Husum, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen.
  • Dritter Titel. Selbständige Gutsbezirke.
  • Vierter Titel. Verbindung nachbarlich belegener Gemeinden und selbständiger Gutsbezirke behufs gemeinsamer Wahrnehmung kommunaler Angelegenheiten.
  • Fünfter Titel. Aufsicht des Staates.
  • Sechster Titel. Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen.
  • Anweisung I zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die erstmalige Bildung der Gemeindeversammlungen und Gemeindevertretungen.
  • Anweisung II zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die Gestaltung der Gemeinden und Gutsbezirke und die Bildung von Gemeindeverbänden.
  • Anweisung III zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden.
  • Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz.
  • Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

836 Abschnitt XXXVI. Landgemeinde-Ordnung für die sieben 
in Anspruch genommen und zurückgefordert werden. Dieselben verbleiben vielmehr 
dem Schulzengutsbesitzer auch nach Aufhebung der mit dem Schulzengute verbundenen 
Amtsverwaltung. 
8. 97. Die nach den §§. 94 und 95 etwa erforderliche Auseinandersetzung 
zwischen der Gemeinde und dem Schulzengutsbesitzer wird durch einen von dem 
Kreisausschusse zu ernennenden Kommissarius bewirkt. 
Der über die Auseinandersetzung aufzunehmende Rezeß unterliegt der Prüfung 
und Bestätigung des Kreisausschufses. 
§. 98. Entstehen bei dem Auseinandersetzungsverfahren (S. 97) Streitigkeiten 
darüber, ob mit einem Grundstücke die Berpflichtung zur Berwaltung des Schulzen- 
amtes verbunden ist, oder ob und welche Grundstücke Gerechtigkeiten, Vorrechte oder 
Befreiungen der in den §§. 94 und 95 gedachten Art zurückzugewähren oder auf- 
zuheben sind, oder wird die Vollziehung des Rezesses von den Betheiligten verweigert, 
oder die Bestätigung (s. 97 Abs. 2) von dem Kreisausschusse versagt, so sind die 
Verhandlungen zum weiteren Verfahren und zur Emscheidung an die betreffende 
Auseinandersetzungskommission (Generalkommission) abzugeben. 
Gegen die Entscheidung der Generalkommission findet die Berufung an das 
Oberlandeskulturgericht statt, welches endgültig entscheidet). 
Vor der Entscheidung in erster und zweiter Instanz ist das Gutachten des 
Kreisausschusses einzuholen und den Betheiligten zur Erklärung mitzutheilen. 
§. 99. Ist das Auseinandersetzungsverfahren zufolge §. 98 auf die Ausein- 
andersetzungsbehörde übergegangen, so steht dieser Behörde auch die Aufnahme, Prü- 
fung und Bestätigung:) des Rezesses zu. 
#. 100. In Betreff des Verfahrens (§§. 97 bis 99), sowie der Wirkung und 
Ausführung der Rezeffe, gelten die hinfichtlich der Ablösung der Reallasten und der 
Regulirung der gutsherrlichen Verhältnisse bestehenden Vorschriften ). 
§. 101. Zu den Kosten, welche die Ausführung der in diesem Gesetze den 
Kreisausschüssen und deren Kommissarien übertragenen Geschäfte verursacht, haben 
die Gemeinden und die Schulzengnutsbesitzer nicht beizutragen!). 
Frrr das Verfahren bei den Auseinandersetzungsbehörden gelten die für dieselben 
bestehenden Kostenbestimmungen. - 
Achter KH. N. Neunter)) Abschnitt. Geschäfte der Gemeindeversammlung 
und Gemeindevertretung. ((H. N.) Gemeindeausschusses, Bürgerausschusses.) 
. 102. (S. H.s. 102. H. N. S. 66. Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) 
hat über alle Gemeindeangelegenheiten ) zu beschließen, soweit diese nicht durch das Gesetz 
dem Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand) ((H. N. Gemeindevorstand)) ausschließlich 
überwiesen find. Ueber andere Angelegenheiten darf die Gemeindeversammlung 
(Gemeindevertretung) nur dann berathen, wenn solche durch besondere Gesetze oder in 
einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde an fie gewiesen sind. 
(O. S.H.) Wo eine Gemeindevertretung besteht, sind die Gemeinde- 
verordneten an keinerlei Instruktion oder Aufträge der Wähler gebunden. 
8. 103. (S. H. 8. 103. H. N. 8. 67.) Die Gemeindeversammlung (Gemeinde- 
  
1) Vergl. s. 23 L. V. G. und Ges. 18. Febr. 1880 (G. S. S. 59), betreffend 
das Verfahren in Anseinandersetzungsangelegenheiten. 
:) Gemäß s§s. 168, 169 Vd. 20. Juni 1817 (G. S. S. 161) die General- 
kommission. 
5) Vd. 20. Juni 1817 (G. S. S. 161), 30. Juni 1834 (G. S. S. 69) und 
Ges. 18. Febr. 1880 (G. S. S. 59). 
4) Diese Kosten werden von den Kreisen getragen, Instr. 20. Sept. 1873. 
5) Also nicht etwa über rein private, oder staatliche, über den Kreis örtlicher 
Interessen hinausreichender Angelegenheiten, vergl. E. O. B. XII. 155, XIII. 89. 
XIV. 76, XIX. 169. Auch das den Korporationen zustehende Petitionsrecht ist nur 
in dieser Beschränkung auszuüben, Res. 6. Juni 1863 (M. Bl. S. 118). Z 
Der Gemeindevorsteher kann von der Aufsichtsbehörde durch die Zwangsmittel 
des 5. 132 L. V. G. angehalten werden, die Erörterung einer nicht kommunalen 
Angelegenheit von der Tagesordnung abzusetzen. Vergl. Res. 6. und 29. Juni 1 
(M. Bl. S. 118, 158). ·- . «·« --·
	        

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